Vorpfändung von Miterbenanteilen im Grundbuch

  • Hallo,
    kann auch schon die Vorpfändung des Miterbenanteils ins Grundbuch eingetragen werden?
    Wenn ja, wie und unter welchen Voraussetzungen? Was ist bei späterer Einreichung des Pfändungsbeschlusses zu tun?

  • Dies ist strittig; während die eine Ansicht die Eintragung binnen Monatsfrist für zulässig hält (Rpfleger 1995, 478), hält die andere, wohl herrschende Ansicht die Eintragung für unzulässig, weil die Vorpfändung auflösend bedingt ist.
    Böttcher meint hierzu: "Der öffentliche Glaube des Grundbuches soll jedoch nicht vor auflösend bedingten Verfügungsverboten auf Grund einer privaten Benachrichtigung schützen. Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist deshalb abzulehnen. "(Böttcher, Zwv im Grundbuch, 2.A., Rn 416).
    Möglicherweise kann Andreas noch mehr zur Vorpfändung beitragen.

  • Tja... nur meine persönliche Meinung (Fundstellen hat Harald ja schon geliefert):

    Ich persönlich halte eine Vorpfändung für eintragbar, wenn die Pfändung eintragbar ist.

    Wg. Buchhypothek: Schöner/Stöber Rn. 2463

    Wg. AV: Irgendwo im Rpfleger habe ich mal einen gelehrten Aufsatz gefunden, der das ablehnt. Fragt mich aber bitte nicht, wo. Die Gründe weiß ich auch nicht mehr, es ist lange her.

    Der Meinung von Böttcher vermag ich nicht zu folgen. Auch die genannte private Benachrichtigung löst vorliegend eine - wenn auch je nach Rechtzeitigkeit der Pfändung auflösend bzw. nicht auflösend bedingte -Verfügungsbeschränkung aus. Und eine Verfügungsbeschränkung sollte m. E. zur Vermeidung des gutgläubigen Erwerbs eintragbar sein. Welchen Sinn soll denn die Vorpfändung sonst haben?

    Private Benachrichtigung... es gibt einen Haufen privater Abmachungen u. a., die das Grundbuch unrichtig machen und eintragbar sind (Testamente, Erbteilsübertragungen, Übertragungs von BGB-Gesellschaftsanteilen etc.). Unterhalten kann man sich da nur über die Form des Nachweises.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach wohl hM kann die Vorpfändung im Grundbuch eingetragen werden (KG OLGE 45, 200; OLG Celle NdsRpfl 1958, 93; OLG Düsseldorf NJW 1961, 1266; OLG Köln OLGZ 1991, 154 = Rpfleger 1991, 241; a.A. z.B. Hintzen Rpfleger 1991, 242). Streitig ist allerdings, ob die Grundbucheintragung konstitutives Erfordernis für die Wirksamkeit der Vorpfändung ist oder ob es sich insoweit lediglich um eine Grundbuchberichtigung handelt (zum Meinungsstand vgl. OLG Köln a.a.O. sowie Zöller/Stöber § 830 RdNr.13 jeweils m.w.N.). Bei der Pfändung eines Briefrechts oder eines Erbteils dürfte das konstitutive Eintragungserfordernis zu verneinen sein, weil auch die Hauptpfändung zu ihrer Wirksamkeit keiner Grundbucheintragung bedarf. Wenn man dem folgt, kommt der genannten Streitfrage -und zwar auch im Hinblick auf den Ablauf der Monatsfrist- nur bei der Pfändung eines Buchrechts Bedeutung zu.

    Hält man die Eintragung für zulässig, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Hauptpfändung innerhalb der Monatsfrist nachfolgt. Meines Erachtens kann der Vorpfändungsvermerk Zug um Zug mit der Eintragung der (fristgerechten) Hauptpfändung auf Antrag (nicht von Amts wegen) gelöscht werden, weil er den gutgläubigen Erwerb im Hinblick auf eine evtl. Grundstücksverfügung für den Zeitraum bis zur Eintragung der Hauptpfändung bereits erfolgreich verhindert hat und nunmehr in dieser Funktion vom Hauptpfändungsvermerk abgelöst wird. Damit ist der Vorpfändungsvermerk im Hinblick auf die ihm zukommende einzige Aufgabe gegenstandslos.

  • Hallo, ich möchte die Ausgangsfrage gerne noch einmal aufgreifen:

    Mit liegt ein vorläufiges Zahlungsverbot vor, gepfändet wird der Miterbenanteil der Schuldnerin (Auseinandersetzung etc.). Zustellungsnachweise des Zahlungsverbotes liegen vor, die Erbengemeinschaft ist bereits im Grundbuch eingetragen.

    Ich habe reichlich nachgelesen und bin (für mich) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorpfändung eintragungsfähig ist.

    Mir fehlt aber leider die Idee für den richtigen Eintragungstext.

    Kann mir eventuell jemand weiterhelfen? Eilt leider ...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Wenn man den Ausführungen von juris2112 folgt, dann kann im Falle der Erbanteilspfändung die Eintragung nur in der Hauptspalte erfolgen.
    Für andere Fällle hätte ich an eine halbspaltige Eintragung gedacht, und zwar in analoger Anwendung der §§ 12 Abs 1 lit. b, 19 Abs 1 Grundbuchverfügung, zumal man auf diese Art und Weise auch die von juris2112 geschilderte Umschreibung in das erstarkte Pfandrecht hätte vollziehen können.
    Da Bedingungen und Befristungen unmittelbar einzutragen sind, hätte ich folgenden Vorschlag:
    "Erbanteil des...im Wege der Vorpfändung auflösend bedingt gepfändet für..."

  • Harald

    Dein Vorschlag gefällt mir gut. Ich habe aber noch Bedenken wegen der auflösenden Bedingung. Die Pfändung wirkt ja auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme des vorläufigen Zahlungsverbotes zurück, wenn sie innerhalb der Monatsfrist erfolgt.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

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