PKH Ehegatteneinkommen, Astin zahlt Studiengeb f Ehegatten

  • Hallo Ihr Lieben,

    Vielleicht kann mir einer weiterhelfen...:)

    Eine junge Dame bekommt PKH bewilligt. Bei der Überprüfung haben sich Ihre pers... Verhältnisse verbessert und ich meine, sie könnte jetzt Raten zahlen. Allerdings ist sie nun verheiratet. Ihr Mann studiert und bekommt € 382,00 Bafög und € 184,00 Kindergeld. Er zahle die eine Hälfte seiner Studiengebühren, sie die andere Hälfte und seine Bücher. Sie meint, dass müsse alles voll angerechnet werden, wobei ja aber das Bafög kein Einkommen sei, da es ein Darlehen ist, das später zurückgezahlt werden muß.

    Ich meine, der Ehegatte müßte gar nicht berücksichtigt werden und vor allem nicht seine Studiengebühren und Bücher. Und wenn doch, dann sind Kindergeld und Bafög sehr wohl Einkommen, da sie ja dem Lebensunterhalt dienen sollen. Die Studiengebühren und Bücher müßte man dann aber trotzdem nicht berücksichtigen, weil die Einkünfte der Astin nicht den Baföganspruch des Ehegatten gemindert haben.

    Was denkt Ihr?

    Herzlichen Dank im Voraus,

    Alexandra

  • Ich würde sowohl sowohl das KG als auch das BAföG als eigenes Einkommen des Ehemannes ansehen. Da dies den Freibetrag von 395 € übersteigt, bleibt er unberücksichtigt.
    Gericht:OLG Karlsruhe Senat für FamiliensachenEntscheidungsdatum:28.09.2001Aktenzeichen:16 UF 61/01Dokumenttyp:

    Beschluss

    Dort unter RdNr. 4 im Langtext steht: "Grundsätzlich zählen deshalb auch darlehensweise gewährte Leistungen nach dem BAföG als Einkommen (Kalthoener/Büttner Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 221; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl.). Auch hierbei handelt es sich überwiegend um Mittel, die auch laufend für den Lebensunterhalt verbraucht werden."

    Mehr hab ich jetzt spontan nicht gefunden, sollte aber reichen...

  • Oh gut, damit wäre das ja schon mal geklärt. Herzlichen Dank.

    Bleibt nur noch die Frage nach dem Teil der Studienkosten des Ehemannes, von denen die Astin behauptet, dass sie sie bezahlt. Soweit er sie selbst zahlt, sind sie ja vom Tisch.

  • Von den € 171,00, die dem Ehegatten bleiben, sollte er sogar in der Lage sein, die (in einigen Bundesländern geforderten) Langzeitstudiengebühren neben seinen Büchern zu bezahlen. :cool:
    Keine Berücksichtigung bei mir.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • ich sehe keinen Grund, warum der Ehegatte seine quasi-berufsbedingten Aufwendungen nicht im Antrag in Spalte 4 abziehen könnte, womit sein Einkommen gemindert wäre.
    Bei den Fahrtkosten hat damit jedenfalls noch nie jemand ein Problem gehabt...:gruebel:

  • @b-g-f:
    Weil der Ehegatte nichts mit unserem Verfahren zutun hat. Es geht nur um seine Berücksichtigung als unterhaltspflichtige Person bei den Freibeträgen anch 115 ZPO. Eine weitere Berücksichtigung (Naturalunterhalt?) findet der Ehemann nicht.

    Wäre es so, könnten wir uns bei der Frage der PKH auch in vielen Fällen an den vermögenden neuen Ehepartner wenden, dürfen wir aber nicht... Warum soll es also andersrum zum Nachteil der Staatskasse sein?

  • @b-g-f:
    Weil der Ehegatte nichts mit unserem Verfahren zutun hat. Es geht nur um seine Berücksichtigung als unterhaltspflichtige Person bei den Freibeträgen anch 115 ZPO. Eine weitere Berücksichtigung (Naturalunterhalt?) findet der Ehemann nicht.

    Wäre es so, könnten wir uns bei der Frage der PKH auch in vielen Fällen an den vermögenden neuen Ehepartner wenden, dürfen wir aber nicht... Warum soll es also andersrum zum Nachteil der Staatskasse sein?



    Sehe ich genau so. Der Ehepartner wird hinsichtlich seines Freibetrages berücksichtigt. Ist sein Einkommen höher als der Freibetrag, wird er gar nicht berücksichtigt. Die Studiengebühren würden daher bei mir auch keine Berücksichtigung finden.

  • Guten Morgen, alle zusammen!
    Erstmal vielen Dank für Eure zahlreichen Kommentare. Das, was mir hier Kopfschmerzen macht, sind nicht die Studiengebühren des Ehemannes, die er selber zahlt, sondern dass die Astin die Studienkosten des Mannes, die sie bezahlt, quasi als eigene besondere Belastung geltend macht. Hätte sie recht, dann würde der Ehemann, da Kindergeld und Bafög seinen Freibetrag übersteigen, gar nicht berücksichtigt, die Astin dürfte aber unter besondere Belastungen seine Studienkosten wie eigene abziehen. Das kann doch nicht angehen, oder?
    Liebe Grüße,
    Alexandra

  • Das Zahlen der Bücher für den Ehegatten würde dann ja eine Art "Unterhalt" darstellen. Der ist aber bereits mit dem Freibetrag erledigt. Insofern, siehe ganz oft oben, keine Berücksichtigung..

  • Das stimmt. Man könnte nur überlegen, ob der Ehegatte wegen der Studienkosten so´ne Art gesteigerten Unterhaltsbedarf hat. Also, ich habe mich jetzt trotzdem entschieden, die Studienkosten nicht zu berücksichtigen und zwar aufgrund folgender Überlegung:

    Die Semestergebühren betragen € 203,40. Macht mtl. € 33,90. Wenn der Ehegatte € 50,00 im Monat durchschnittlich für Bücher ausgäbe - das wären € 600,00 im Jahr, was ich nie geschafft habe - kostete ihn das Studium keine € 100,00 im Monat. Das sollte zu verkraften sein, wenn man keine Miete zahlen muß und 566,00 monatliches Einkommen hat. Damit können diese Kosten nicht Teil der Unterhaltspflicht der Astin sein und müssen auch nicht berücksichtigt werden.

    Viele Grüße,
    Alexandra

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