Ausgleich § 106 ZPO bei PKH

  • Hallo,

    irgendwie stehe ich auf dem Schlauch...und brauche deswegen Hilfe bei der Lösung folgenden Falles:


    Kl hat PKH, Bekl nicht.
    Kosten: Kl 17 % und Bekl 83 %
    PKH -Vergütung wurde ausbezahlt.
    Streitwert liegt über 3000 €.
    Von beiden Parteien sind die Vergütungsberechnungen gem § 106 ZPO vorhanden.

    Wie habe ich vorliegend die Ausgleichung durchzuführen? Irgendwie habe ich ja die ausbezahlte PKH-Vergütung zu berücksichtigen, ansonst erhält dieser Anwalt mehr als seine Wahlanwaltsvergütung beträgt. Nur wie? Oder sehe ich das zu kompliziert und muss ganz normal ausgleichen? Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte.

  • Der Rechenweg ist wie folgt:

    Erst führst Du den Kostenausgleich ganz normal aus, als ob keine PKH bewilligt worden wäre. Danach geht es so weiter:

    PKH-Vergütung € ....
    plus Erstattungs-
    anspruch der
    bedürftigen
    Partei €....
    Zwischenergeb-
    nis €....
    abzgl. Wahlan-
    waltsvergütung
    für RA der
    PKH-Partei €....
    Übergang auf
    die Staatskasse €

    Nur wenn sich dann ein positiver Betrag ergibt, besteht ein Übergang auf die Staatskasse.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich komme noch nicht recht mit. Also mal mit echten Zahlen:

    Kosten Kläger und Beklagter jeweils 1.588,65 Euro, Gerichtskosten 0 Euro.
    Kl. trägt 10% und Bekl. 90%

    Normaler Kostenausgleich ==> Bekl. hat an Kl. 1270,92 Euro zu erstatten.
    PKH-Anwaltsvergütung: 755,65 Euro
    Wahlanwaltsvergütung: 1588,65 Euro

    Dann setze ich jetzt 833 Euro zugunsten des Klägers fest, und 437,92 Euro gehen auf die Staatskasse über und werden per Rechnung vom Beklagten eingezogen, richtig?

    Diese Berechnung basiert auf § 59 I 2 RVG, um dem PKH-Anwalt zumindest hier nicht schlechter zu stellen als den Normalanwalt, richtig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich komme noch nicht recht mit. Also mal mit echten Zahlen:

    Kosten Kläger und Beklagter jeweils 1.588,65 Euro, Gerichtskosten 0 Euro.
    Kl. trägt 10% und Bekl. 90%

    Normaler Kostenausgleich ==> Bekl. hat an Kl. 1270,92 Euro zu erstatten.
    PKH-Anwaltsvergütung: 755,65 Euro
    Wahlanwaltsvergütung: 1588,65 Euro

    Dann setze ich jetzt 833 Euro zugunsten des Klägers fest, und 437,92 Euro gehen auf die Staatskasse über und werden per Rechnung vom Beklagten eingezogen, richtig?

    Diese Berechnung basiert auf § 59 I 2 RVG, um dem PKH-Anwalt zumindest hier nicht schlechter zu stellen als den Normalanwalt, richtig?

    Nur, falls der Kläger PKH hat.:)
    Wenn ja , dann :daumenrau

  • Dann setze ich jetzt 833 Euro zugunsten des Klägers fest, und 437,92 Euro gehen auf die Staatskasse über und werden per Rechnung vom Beklagten eingezogen, richtig?

    Diese Berechnung basiert auf § 59 I 2 RVG, um dem PKH-Anwalt zumindest hier nicht schlechter zu stellen als den Normalanwalt, richtig?

    Das möchte ich korrigieren in "zugunsten des Klägeranwalts nach §126 ZPO", denn nur zugunsten des Anwalts (und nicht seines Mandanten) findet der Übergang auf die Staatskasse nicht in voller Höhe statt.

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