Gläubigeraufgebot

  • Hallo,

    der Nachlasspfleger hat beim Zivilgericht das Gläubigeraufgebotsverfahren beantragt.

    Er fragt nun beim Nachlassgericht an, ob er während des Verfahrens Grundstücke verkaufen kann und welches Gericht dies genehmigen muss.

    Gem. § 1971 BGB sind ja Pfandgläubiger nicht vom Aufgebotsverfahren betroffen. Die Grundpfandgläubiger werden vermutlich die von ihnen finanzierten Immobilien aussondern. Demzufolge dürfte doch ein Verkauf der Grundstücke durch den Nachlasspfleger mit nachlassgerichtlicher Genehmigung möglich sein.

    LG marion

  • Ob der Nachlasspfleger über Nachlassgegenstände verfügt oder nicht, hat mit dem Aufgebotsverfahren nichts zu tun.

    Nur wenn er Nachlassinsolvenz beantragen würde, würde das Aufgebotsverfahren unzulässig. Aber davon ist hier ja nicht die Rede.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Mal ne ganz ganz blöde Frage....wonach regelt sich die Zuständigkeit des Zivilgerichts??? Ich hätte jetzt gedacht, das macht das Nachlassgericht. Zumindest wurde es bei mir beantragt.

  • Zivilgericht das Gläubigeraufgebotsverfahren

    Das dürfte auch falsch sein und die allgemeine FamFG-Abt. (UR II) und damit also weder Nachlass- noch Zivilgericht zusändig sein:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…iger-wer-machts

    Dort am Ende wegen der neuen FamFG-Rechtslage!

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!