Erinnerung gegen Rechtsnachfolgeklausel

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich habe hier eine Urkundssache und weiß nicht, wie ich verfahrenstechnisch weitermache.

    Sachverhalt:
    Die A-Group beantragt für die CEB-Bank die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für eine vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde, da die CEB Bank mit der FFG-Bank verschmolzen ist und daraufhin ihren Namen in CEB Bank geändert hat.
    Die A-Group legt eine Vollmacht der CEB-Bank vor. Die Verschmelzung ist offenkundig, da gerichtsbekannt.
    Die Schuldnerin H höre ich nicht an.
    Nun verfüge ich die Klauselumschreibung, die Geschäftsstelle tippt die Klausel anscheinend ab und vertippt sich, so dass die FFG-Bank als KFG-Bank bezeichnet wird. Ich (blödes Huhn) kontrolliere beim Unterschreiben der Klausel nicht und die Klausel ist falsch in der Welt.
    Daraufhin meldet sich die H und beschwert sich. Ich ziehe die falsche Klausel wieder ein und erkläre H den Fehler. Sie beharrt auf ihr Rechtsmittel.
    Nun habe ich das Problem, dass die Geschäftsstelle sämtliche Unterlagen, die mir eingereicht wurden von der A-Group zurückgeschickt hat und ich lediglich den Antrag in der Akte habe.
    H rügt, es gäbe keine Vollmacht, die FFG-Bank wäre nicht verschmolzen und sowieso darf keine Klausel für die CEB-Bank erteilt werden, da kein nachvollziehbares Rechtsverhältnis zwischen den beiden Banken vorliegt.

    Wie verfahre ich jetzt?
    Kann ich abhelfen? Ich würde in dem Fall nicht abhelfen. Aber wem geb ich die Sache dann?:confused:
    Die Vollmacht hab ich nachgefordert. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass dort bereits eine Vollmacht vorlag.


    Ich hoffe, mein Beitrag ist einigermaßen verständlich.

    Einmal editiert, zuletzt von fabienne (14. Juni 2010 um 11:58) aus folgendem Grund: kurze SV Änderung

  • Ich hatte schon einmal eine Erinnerung gegen die erteilte RNK. Zunächst habe ich die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt (Antrag lag vor). Dann hab ich mir sämtliche Unterlagen kommen lassen, die bei der Umschreibung erforderlich waren und bin ganz von vorn in die Prüfung eingestiegen.
    Dabei habe ich dann festgestellt, dass die Einwendungen berechtigt waren und m.E. keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Der Erinnerung statt gegeben, dann dagegen das Rechtsmittel (wie erwartet :D) bekommen und nach Nichtabhilfe zum LG geschickt. Bei mir war es aber keine Urkunde, sondern ein VU.

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  • Ich muss also keinen Nichtabhilfebeschluss machen, sondern die Erinnerung zurückweisen, ja? Und dann kann Beschwerde eingelegt werden. Dann helfe ich ggf. nicht ab und schicke das Ganze ans LG?:confused:

  • Nein, nein. Du weist nicht die Erinnerung zurück!

    Fordere dir zunächst nochmal alle Unterlagen vom ursprünglichen Antragsteller an. Dann prüfst du, ob die Einwendungen, die dein Schuldner vorbringt zutreffend sind, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der RNK gegeben sind. Wenn du zum Ergebnis kommst, die Klausel ist richtig erteilt -> Nichtabhilfebeschluss und Vorlage; wenn du zum Ergebnis kommst, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen -> Abhilfe.

    Wer bei dir dann über die Nichtabhilfe entscheidet, weiß ich leider auch nicht. Mit Urkunden hab ich sonst nichts zu tun. :nixweiss:

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