Hallo,
unter den Rechtspflegern hier am AG herrscht Uneinigkeit darüber, ob bei der Kostenberechnung für die Erteilung eines gebührenermäßigten Erbscheines nach § 107 III KostO, insbesondere für Grundbuch-
berichtigungszwecke, die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungs- und Grabsteinkosten u.a.) abgezogen werden müssen oder nicht.
Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt?
Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.
Vielen Dank im voraus.:)
§ 107 III KostO
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kurt123 -
14. Juni 2010 um 12:48
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Ich ziehe immer Rechte, die das Grundstück belasten, ab.
Alle anderen Verbindlichkeiten interessieren mich nicht.
In § 107 Abs. 3 S. 3 KostO ist extra aufgeführt, dass belastende Rechte abgezogen werden müssen.
Meine Ansicht ist daher, dass dieses eine abschließende Aufzählung ist.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass noch mehr Verbindlichkeiten abgezogen werden sollen, hätte er das auch geschrieben.
Daher sind nur dingliche Rechte abzuziehen, aber Erbfallverbindlichkeiten nicht. -
Das handhaben wir hier ganz genauso. Deshalb lohnt es sich in manchen Fällen, wenn man doch einen unbeschränkten Erbschein beantragt.
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Das lohnt sich insbesondere dann, wenn Pflichtteils- und/oder Vermächtnisansprüche bestehen. Diese Verbindlichkeiten können beim Grundbucherbschein nicht in Abzug gebracht werden.
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