Erbteilsübertragung

  • Hallo zusammen,

    Grdst.-eigentümer verstirbt. Erben: A, B und C. A überträgt seinen Erbanteil an B und C. Etwas später überträgt B seinen Erbanteil an C, so dass C Alleineigentümer wird.
    Im Erbteilsübertragungsvertrag von B an C steht: " Die Erbteilsübertragung erstreckt sich nicht auf den im Nachlass befindlichen wertvollen Hausrat. Diesbezüglich werden die Erben eine separate Einigung treffen."
    Dieser Satz stößt bei mir auf Bedenken. Bei einer Erbteilsübertragung können doch nicht einzelne Gegenstände herausgenommen werden, oder etwa doch?
    Im Schöner/Stöber steht unter Rdnr. 959, dass eine Erbteilsübertragung so lange möglich ist, als wenigstens noch ein gesamthänderischer Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Vfg. vorhanden ist. Daraus schließe ich, dass vor der Erbteilsübertragung durchaus eine teilweise Auseinandersetzung stattfinden kann.

    Oder interessiert mich dieser Satz als GBA gar nicht?

  • Es liegt in der rechtlichen Natur der Erbteilsübertragung, dass einzelne zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände nicht von ihr ausgenommen werden können. Damit ist der Wille der Beteiligten auf ein rechtlich unmögliches Ergebnis gerichtet. Da es sich bei den besagten Gegenständen um wertvollen Hausrat handelt, kann auch nicht angenommen werden, dass die Erbteilsübertragung nach dem Willen der Parteien in der Weise wirksam sein soll, dass der Hausrat der Erbteilsübertragung unterliegt.

    Eine vorherige Erbauseinandersetzung über den Hausrat kann nicht erfolgt sein, weil die Formulierung, dass die Erben insoweit eine separate Einigung treffen werden, eindeutig in die Zukunft weist.

    Nach meiner Ansicht ist die Erbteilsübertragung aus den genannten Gründen unwirksam und kann nicht vollzogen werden.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall.
    Ich soll einen Widerspruch gem. § 899 BGB aufgrund Erbteilsübertragung in mehreren Grundbüchern eintragen. Die Flurstücke sind einzeln aufgelistet, aber eins fehlt. Vermutlich weil dieses Flurstück schon an einen Dritten veräußert wurde, eine Vormerkung ist (bereits seit längerem) eingetragen.
    Da eine Erbteilsübertragung nur im Ganzen erfolgen kann, funktioniert die Sache nicht. Wäre die Eigentumsumschreibung des betroffenen Flurstücks schon erfolgt, gäbe es keine Probleme. Wie kriegt man die Kuh vom Eis ?

  • Den Sachverhalt verstehe ich noch nicht. Ist die Erbteilsübertragung unter einer Bedingung erfolgt und die dadurch entstandene Verfügungsbeschränkung nicht eingetragen worden ? s. dazu die hier genannten Threads:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1003928
    Dann besteht insoweit ein Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB, der durch einen Widerspruch gemäß § 899 Abs.1 BGB gesichert werden kann (s. BayObLG, Beschluss vom 14.02.1994, 2Z BR 17/94, Rz. 10)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Genau, die Erbteilsübertragung ist unter einer Bedingung (Kaufpreiszahlung) erfolgt, eine Verfügunggsbeschränkung wurde nicht eingetragen.
    Der Widerspruch könnte also eingetragen werden.
    Mein Problem ist, dass ein Flurstück von der Erbteilsübertragung ausgenommen wurde, was nach dem Wesen einer Erbteilsübertragung nicht möglich ist !

  • Aber andes als im Ausgangsfall haben die Beteiligten das Grundstück nicht ausdrücklich von der Erbteilsübertragung ausgenommen, sondern nur im Hinblick auf die Veräußerung insoweit auf die Sicherung des Berichtigungsanspruchs verzichtet.

  • Mein Problem ist, dass ein Flurstück von der Erbteilsübertragung ausgenommen wurde, was nach dem Wesen einer Erbteilsübertragung nicht möglich ist !


    Nach dem zuerst mitgeteilten Sachverhalt ist lediglich die Eintragung des Widerspruchs dort nicht beantragt.

    Und das macht ja auch Sinn. Das Grundstück ist bereits an einen Dritten verkauft worden (aus der Erbengemeinschaft heraus). Der Widerspruch, der die Rechte der Erbteilsverkäufer gegen den Erbteilskäufer sichert, soll - wohl aus Kostengründen - hier nicht eingetragen werden, da alle Beteiligten vom Eigentumserwerb des Dritten ausgehen und inswoweit auf die Sicherung durch Widerspruch verzichten. Daran, dass der Erbteil insgesamt übertragen ist, ändert das mE nichts-

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Folglich trage ich den Widerspruch (außer auf dem veräußerten Flurstück) ein.
    Das heisst aber letztlich, dass auch bezüglich des veräußerten Flurstücks eine Erbteilsübertragung stattgefunden hat und somit der Erbteilskäufer (in diesem Fall nicht Mitglied der Erbengemeinschaft) dem Kaufvetrag zumindest zustimmen (wenn nicht sogar erneut auflassen) muss !?

  • Denke ich auch, weil die Vermutung an die Richtigkeit des Grundbuchs durch den vorgelegten Erbschaftskaufvertrag widerlegt ist. Eine neue Auflassung ist nicht erforderlich, Zustimmung reicht (vgl. Palandt/Ellenberger BGB § 185 Rn 5 "Der nicht mehr Berecht, ...").

  • Wobei hier ein Blick in den Erbteilskaufvertrag lohnt - wenn das Flurstück schon "ungesichert" ist, versteckt sich im Erbteilskaufvertrag ganz gerne mal die Zustimmung des Erbteilskäufers zum bereits abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.

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