Vermächtniserfüllung- Testamentsvollstrecker ist die Mutter des minderj. Kindes

  • Ich habe hier im Rahmen von § 1640 BGB folgende Problematik:

    Die Großmutter setzt ein Vermächtnis aus zugunsten ihres minderjährigen Enkels, wonach dieser zwei Grundstücke erhalten soll. Bzgl. der Erfüllung des Vermächtnisses und darüberhinaus bis zum 25. Geburtstag des Vermächtnisnehmenrs ist TV angeordnet.
    Alleinerbe ist ihr Ehemann, TV ist die Tochter, also Mutter des Enkels.
    TV hat das Amt angenommen.
    Um eine mögliche familiengerichtl. Genehmigung zu umgehen, haben der Erbe und die TV einen notariellen Vertrag dahingehend geschlossen, dass die Grundstücke unter Vorbehalt der Genehmigung des Minderjährigen bei dessen Volljährigkeit übergehen sollen.
    Die TV ist bereits im GB eingetragen.

    Meines Erachtens hätte der Erbe gar nicht an diesem Vertrag mitwirken dürfen, da er gem. § 2211 BGB von der Verfügung über den Grundbesitz ausgeschlossen ist.
    Übertragen müssen hätte doch die TV an den Vermächtnisnehmer. Da dieser ihr Sohn ist, liegt § 181 BGB vor. Es handelt sich jedoch lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Kann sie daher als TV und als Vertreterin ihres Sohnes gleichzeitig handeln?
    Kann sie eine Genehmigung nach § 1821 BGB umgehen durch Abhängigmachen von der späteren Genehmigung des Kindes (ist jetzt 16 Jahre alt)?
    Oder müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden, weil sie gem. § 181BGB nicht handeln darf?
    Zumindest sollte doch wohl eine Vormerkung eingetragen werden, wobei sich dieselbe Fragestellung ergibt.

    Ich wäre sehr dankbar für die Mitteilung eurer Meinungen!!

    P.S.: Ob die Mutter alleinvertretungsberechtigt ist, erfrage ich gerade bei der Notarin.

  • Der Sachverhalt ist in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel:

    1. Wenn es sich um eine reine Vermächtnis-TV handelt, dann handelt nicht der Vermächtnisnehmer, sondern der TV bei der Erklärung der Auflassung auf der Erwerberseite. Hierfür ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Die Mutter handelt nicht in ihrer Eigenschaft als Mutter, sondern in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin.

    Des weiteren: Bei einer reinen Vermächtnis-TV ist der bereits eingetragene TV-Vermerk unrichtig. Er wäre erst zum um Zug mit Eintragung des Vermächtnisnehmers als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, weil die Vermächtnis-TV nicht den Erben, sondern nur den Vermächtnisnehmer beschränkt (Dauerverwaltungs-TV).

    2. Handelt es sich sowohl um eine Erben-, als auch um eine Vermächtnis-TV (wobei sich die Erben-TV gegenständlich auf den Vermächtnisgrundbesitz zum Zweck der Vermächtniserfüllung beschränkt), so liegen im Rechtsinne zwei Testamentsvollstreckungen vor, bei welchen die Person des TV identisch ist und dieser (in der Natur der Dinge liegend) vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist. In diesem Fall -hier wäre der eingetragene TV-Vermerk richtig, der mit Eigentumsumschreibung zu löschen und durch den Vermächtnis-TV-Vermerk ersetzt werden müsste- kann der Erbe überhaupt keinen Vertrag mit dem Vermächtnis-TV schließen (§ 2211 Abs.1 BGB), sondern die beiden (personengleichen) TV's müssten dies untereinander tun. Unabhängig hiervon ist der vorliegende Vertrag so oder so sinnfrei, weil eine familiengerichtliche Genehmigung aus den eingangs genannten Gründen nicht erforderlich ist.

    Es scheint hier also einiges durcheinander zu gehen.

    Frage deshalb: Was war Eintragungsgrundlage für die Erbfolge nebst TV-Vermerk? Erbschein oder notarielles Testament mit welchem exakten Inhalt?

  • Sorry, war krankheitsbedingt verhindert eher zu antworten.

    Der entspr. Passus im Erbvertrag lautet:
    "Falls bei meinem Tod der Vermächtnisnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ordne ich für das zugewendete Vermächtnis eine TV an, für die die gesetzl. Bestimmungen gelten sollen.
    Aufgabe des TV soll es sein, das zugewendtee Vermächtnis zu erfüllen und den Vermächtnisgegenstand zu verwalten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet die TV.
    Der TV soll eine angemessene Vergütung erhalten. Ich berufe zum TV ... (Mutter des Vermächtnisnehmers und Tochter der Erblasserin)."

    Weitere Frage: Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden um die Tätigkeit des TV zu überwachen?

  • Der entspr. Passus im Erbvertrag lautet:
    "Falls bei meinem Tod der Vermächtnisnehmer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ordne ich für das zugewendete Vermächtnis eine TV an, für die die gesetzl. Bestimmungen gelten sollen.
    Aufgabe des TV soll es sein, das zugewendte Vermächtnis zu erfüllen und den Vermächtnisgegenstand zu verwalten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet die TV.
    Der TV soll eine angemessene Vergütung erhalten. Ich berufe zum TV ... (Mutter des Vermächtnisnehmers und Tochter der Erblasserin)."
    Weitere Frage: Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden um die Tätigkeit des TV zu überwachen?



    Das ist eine Erben-TV und dies ist eine Vermächtnis-TV. Mit dem bereits vor der Vermächtniserfüllung eingetragenen TV-Vermerk hat es somit seine Richtigkeit. Das Vermächtnis ist zu erfüllen durch Auflassung seitens der Erben-TV an die (insoweit von § 181 BGB befreite) Vermächtnis-TV, die hierzu keiner familiengerichtlicher Genehmigung bedarf. Der Erbe ist an der Vermächtniserfüllung somit überhaupt nicht beteiligt (§ 2211 Abs.1 BGB). Zug um Zug mit Eintragung des Vermächtnisnehmers als Eigentümer ist der Erben-TV auf Antrag zu löschen (Erben-TV erledigt) und der Vermächtnis-TV-Vermerk von Amts wegen neu einzutragen (§ 52 GBO analog; vgl. Demharter § 52 Rn.5).

    Die Personenidentität des alleine sorgeberechtigten Elternteils mit dem TV ist für sich alleine betrachtet noch kein Anlass, eine Ergänzungspflegschaft für die Wahrnehmung der Rechte des minderjährigen Erben im Verhältnis zum TV anzuordnen (BGH Rpfleger 2008, 421 = FamRZ 2008, 1156 m. Anm. Zimmermann = ZEV 2008, 330 m. Anm. Muscheler; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 265; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 557 m.w.N. zu den divergierenden Auffassungen vor der Entscheidung des BGH). Zudem ist im vorliegenden Fall noch nicht klar, ob die Mutter überhaupt alleine sorgeberechtigt ist. Für einen Ausschluss nach § 1638 BGB im Hinblick auf die Person des (unterstellt mitsorgeberechtigten) Vaters sehe ich jedenfalls nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte.

    Zum vorliegenden Vertrag ist festzuhalten, dass er auf irrigen rechtlichen Voraussetzungen beruht, weil die familiengerichtliche Genehmigung zur Vermächtniserfüllung aus den genannten Gründen überhaupt nicht erforderlich ist. Vielmehr ist die Vermächtniserfüllung unverzüglich notariell zu vollziehen. Sind die Beteiligten hierzu nicht aus freien Stücken bereit, hat das FamG entsprechend tätig zu werden. Das kann im Extremfall so weit gehen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind (mit entsprechendem Wirkungskreis) bestellt wird, der sodann die Entlassung der Mutter als TV beantragt.

  • Ich häng mich hier mal mit folgendem Fall dran:

    Opa wendet vermächtnisweise seinem Enkel drei Grundstücke zu:

    a.) Bauplatz

    b.) Eigentumswohnung ( vermietet )

    c.) Eigentumswohnung ( in der das Kind mit Eltern selbst wohnt ).

    Alleinerbin ist die ( nicht verwandte ) Ehefrau des Erblassers.
    Als Testamentsvollstreckerin ist die Kindesmutter ( u.a. zur Erfüllung der Vermächtnisse ) eingesetzt, die das Amt auch angenommen hat.

    Frage:

    Ist jetzt der mitsorgeberechtigte Kindesvater beim beabsichtigten Vermächtniserfüllungsvertrag von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen , weil gem. der jüngeren BGH-Rechtsprechung die Ausnahme der Erfüllung einer Verbindlichkeit lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss ?

    Das wäre ja beim Erwerb einer ETW regelmäßig der Fall wegen der Übernahme pers. Zahlungsverpflichtungen.

    Nun ist die BGH-Rechtsprechung zu Schenkungsverträgen ergangen.
    Muss man diese auf Vermächtniserfüllungen entspr. anwenden ?

  • Zunächst ist zu klären, ob es sich um eine

    a) nur den Erben beschwerende TV oder um eine

    b) sowohl den Erben als auch den Vermächtnisnehmer beschwerende TV

    handelt.

    Im Fall a) wird die Auflassung durch die TV für die Erbin und von Vater und Mutter des Vermächtnisnehmers für diesen erklärt (es liegt kein Fall des § 1638 BGB vor).

    Im Fall b) wird die Auflassung wiederum durch die TV für die Erbin und auf der Erwerberseite nunmehr durch die (von § 181 BGB befreite) TV für den Vermächtnisnehmer erklärt.

    Die Frage eines Vertretungsausschlusses stellt sich nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall überhaupt nicht, weil die Eltern bei der Annahme des Vermächtnisses nicht auf beiden Seiten stehen. Die Vermächtnisannahme ihrerseits bedarf -wie die Erbschaftsannahme- keiner gerichtlichen Genehmigung.

  • Danke Cromwell; jetzt sehe ich klarer.

    Es liegt der Fall a.) vor.

    Interessant wäre natürlich als Abwandlung , wenn die Alleinerbin die "leibliche" Oma des Kindes wäre.
    Das dürfte sogar der in der Praxis häufigere Fall sein.

    Auf jeden Fall befindet sich im Testament für den TV eine Befreiung nach § 181 BGB.



  • Die erwähnte BGH-Rechtsprechung geht von einem anderen Sachverhalt aus: Wenn ein gesetzlicher Vertretungsausschluss bei dem Verpflichtungs- und bei dem Erfüllungsgeschäft vorliegt, ist die Ausnahme "Erfüllung einer Verbindlichkeit" (beim Erfüllungsgeschäft) in teleologischer Reduktion von § 181 und/oder § 1795 BGb dann nicht anwendbar, wenn das Verpflichtungsgeschäft allein deshalb wirksam ist, weil es rechtlich vorteilhaft ist. In diesem Fall würde nämlich das Abstraktionstionsprinzip dazu führen, dass die infolge des Erfüllungsgeschäfts auftretenden rechtlichen Nachteile (= persönlichen Haftungsfolgen) unberücksichtigt blieben, wenn man auf die genannte Ausnahme abstellte. Das war doch schon so lange in der Literatur diskutiert worden, hat nun (2005) endlich auch den BGH erreicht.
    Das bedeutet aber auch, wenn die Erfüllung einer z.B. vom Erblasser begründeten Verbindlichkeit im Raum steht (wirksames Vermächtnis), kommt es auf den rechtlichen Vorteil für die Ausnahme vom Vertretungsausschluss (auch nach der BGH-Rechtsprechung) weiterhin nicht an, da das Verpflichtungsgeschäft nicht allein deshalb wirksam ist, weil der gesetzliche Vertreter es für das Kind infolge eines rechtlichen Vorteils wirksam schließen konnte. Alles gut nachlesbar in Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, Rdn. 393.

  • Hallo!

    Ich würde mich insoweit mal an die Diskussion anhängen mit folgendem Fall:

    Erbe sind Mutter 1/2, sowie die Kinder zur weiteren Hälfte (3 Stück, davon eines minderjährig).

    TV ist die Mutter, auch legitimiert durch TV-Zeugnis. Grundbuch ist berichtigt auf die Erben nebst TV-Vermerk.

    Der Mutter wurde ein Vorausvermächtnis eines hälftigen ME-Anteils zugewandt.
    Nun liegt mir eine Auflassung vor, in welcher die Mutter als TV in Erfüllung dieses Vermächtnisses sich jene ME-Hälfte überträgt.
    Sie handelt dabei zum einen als TV, zum anderen auch als Mutter des minderjährigen Kindes.

    Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit.

    Sehr ihr hier eine Vertretungsproblematik? bzw. Genehmigungspflicht?
    Nach der Rspr. des BGH handelt es sich wohl um eine nicht problematische Erfüllung einer Verbindlichkeit, sodass die Mutter wohl handeln können dürfte.

    Besten Dank für Eure Hilfe!

  • Die Mutter kann als TVin die Vermächtniserfüllung an sich selbst problemlos vornehmen. Ein Vertretungsauschluss besteht nicht. Auch unterliegt das Handeln der TVin m.E. nicht der Genehmigungspflicht aus § 1821 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :daumenrau
    Hier hat wohl ( mal wieder ) der Notar die Beteiligten hinter die Fichte geführt.
    Der Zusatz, dass die Mutter auch als Sorgeberechtigte handelte , war völlig unnötig.

  • Die Mutter kann als TVin die Vermächtniserfüllung an sich selbst problemlos vornehmen. Ein Vertretungsauschluss besteht nicht. Auch unterliegt das Handeln der TVin m.E. nicht der Genehmigungspflicht aus § 1821 BGB.

    :daumenrau Ich war mal anderer Ansicht, wurde aber aufgehoben

  • Ich hätte eine ähnliche Frage an euch :(

    Mein Erblasser hat seine Tochter als Alleinerbin in einem Testament eingesetzt und seine beiden Enkel (Kinder der Alleinerbin) als Vermächtnisnehmer mit Untervermächtnissen.
    Die Alleinerbin soll Testamentsvollstreckerin sein.
    Hier bei uns ist man sich einig, dass die Alleinerbin nicht alleinige Testamentsvollstreckerin sein kann, obwohl unklar ist, ob nicht evtl. Vermächtnisvollstreckung gemeint ist.
    Die Meinungen teilen sich bei der Frage, ob es einer Genehmigung bedarf bezüglich der Annahme der Vermächtnisse für die beiden Enkel durch ihre Mutter.
    Die einen meinen, die Mutter als gesetzlicher Erbe sei in dieser Fallkonstellation selbst beschwerte Erbin und somit von der Vertretung ausgeschlossen, ein Ergänzungspfleger müsste bestellt werden, auch aufgrund der Beschwerung der Vm's mit Untervm's.
    Die andere Meinung wäre, dass die Annahme lediglich rechtlich vorteilhaft ist und somit nicht genehmigungsbedürftig.
    Bezüglich der Untervm's handle es sich lediglich um Verpflichtungen, die erst mit Erfüllung der Vm's entstehen können und in diesem Fall die Untervm's nicht die persönliche Haftung der Enkel zur Folge haben.

    Wie würdet ihr das sehen? :confused:
    Ich tendiere zur 2. Meinung, lasse mich aber natürlich gerne anderweitig überzeugen! :)

    Einmal editiert, zuletzt von Julie (16. Januar 2014 um 08:25)

  • Vermächtnisgegenstand ist jeweils ein Sachvermächtnis im Wert von 200.000 €, so dass der Beschwerte die Eigentumsverschaffung an Sachen oder Rechten schuldet, ersatzweise in Form einer Geldleistung.

    Als Untervermächtnisse sind bezeichnet zum einen die Verpflichtung für die Vermächtnisnehmer, bis zur Fälligkeit der Ansprüche deren Sicherung nicht zu verlangen, auch nicht selbst durchzusetzen, zum anderen sind beim Tod des Beschwerten seinen Erben eventuelle Restverpflichtungen aus den Vermächtnissen zu erlassen, außer bei bis zum Tod des Beschwerten festgelegten Leistungspflichten; außerdem ein vorbehaltener lebenslänglicher Nießbrauch für die Alleinerbin an den Vermächtnissen.

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Mir wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag bezüglich einer vermieteten Gewerbeimmobilie vorgelegt.
    Der Erblasser hat seine vier Kinder zu Erben eingesetzt (alle volljährig). Zur Testamentsvollstreckerin der Erben hat er seine zweite Ehefrau (nicht mit den Erben verwandt) eingesetzt.
    Außerdem hat er der Testamentsvollstreckerin und seinem Stiefkind (Sohn der Testamentsvollstreckerin) ein Vermächtnis (vermietete Gewerbeimmobilie) zugesprochen.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob ein Vertretungsausschluss vorliegt. Auf den ersten Blick hätte ich dies nun bejaht, da ja die Mutter einerseits als TV handelt und andererseits als gesetzliche Vertreterin des Kindes. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist ja teleologisch zu reduzieren, da durch die Vermietung ein rechtlicher Nachteil besteht.

    Nun hat mich jedoch die Antwort von Cromwell (#4) stutzig gemacht. Die Testamentsvollstreckung wurde sowohl für die Erben als auch für den minderjährigen Vermächtnisnehmer angeordnet. Gehe ich nun davon aus, dass die gesetzliche Vertreterin nicht als solche für den minderjährigen Vermächtnisnehmer handelt, sondern hier auch als Testamentsvollstreckerin, sodass § 1629, 1795 BGB gar nicht greift und zu beachten ist? Dann würde ich ja zu dem Entschluss kommen, dass ich keinen Ergänzungspfleger brauche oder?

  • Hier steht doch die Kindesmutter auf der einen Seite als Testamentsvollstreckerin (kraft ihres Amtes und nicht als Vertreterin irgendwelcher Personen oder für sich selbst) und auf der anderen Seite für ihr minderjähriges Kind als gesetzliche Vertreterin. Ein Vertretungsausschluss ist da nicht zu erkennen, zumal es sich zusätzlich nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (auf die Frage des lediglich rechtlichen Vorteils kommt es dabei somit gar nicht an, das wäre zB der Fall, wenn sie ihr eigenes Grundstück dem Kind schenken wöllte).

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Mir wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag bezüglich einer vermieteten Gewerbeimmobilie vorgelegt.
    Der Erblasser hat seine vier Kinder zu Erben eingesetzt (alle volljährig). Zur Testamentsvollstreckerin der Erben hat er seine zweite Ehefrau (nicht mit den Erben verwandt) eingesetzt.
    Außerdem hat er der Testamentsvollstreckerin und seinem Stiefkind (Sohn der Testamentsvollstreckerin) ein Vermächtnis (vermietete Gewerbeimmobilie) zugesprochen.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob ein Vertretungsausschluss vorliegt. Auf den ersten Blick hätte ich dies nun bejaht, da ja die Mutter einerseits als TV handelt und andererseits als gesetzliche Vertreterin des Kindes. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit ist ja teleologisch zu reduzieren, da durch die Vermietung ein rechtlicher Nachteil besteht.

    Nun hat mich jedoch die Antwort von Cromwell (#4) stutzig gemacht. Die Testamentsvollstreckung wurde sowohl für die Erben als auch für den minderjährigen Vermächtnisnehmer angeordnet. Gehe ich nun davon aus, dass die gesetzliche Vertreterin nicht als solche für den minderjährigen Vermächtnisnehmer handelt, sondern hier auch als Testamentsvollstreckerin, sodass § 1629, 1795 BGB gar nicht greift und zu beachten ist? Dann würde ich ja zu dem Entschluss kommen, dass ich keinen Ergänzungspfleger brauche oder?

    Nach der Sachverhaltsangabe fragt sich zudem, ob die Mutter nicht sowohl auf der Erben- als auch auf der Vermächtnisnehmerseite ihres Sohnes als Testamentsvollstreckerin handelt (nur für sich selbst kann sie in ihrer Eigenschaft als Vermächtnisnehmerin nicht als Testamentsvollstreckerin handeln). In diesem Fall stünde ein Elternhandeln überhaupt nicht in Frage (abgesehen davon, dass insoweit auch die Ausführungen meines Vorredners zutreffend wären).

    § 2205 S. 3 BGB steht ebenfalls nicht entgegen und wenn der TV ein Vermächtnis an sich selbst erfüllen soll, liegt seine Befreiuung von § 181 BGB in der Natur der Dinge.

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