unrichtige VÖ nach § 189 InsO! Folgen?

  • Hallo!

    Bei der Vorbereitung des Schlusstermins prüfe ich regelmäßig die Veröffentlichung des Verwalters nach § 189 InsO (d.h. die Übereinstimmung mit dem Schlussverzeichnis). Jetzt stellt sich mir die Frage, ob man das eigentlich überhaupt überprüfen muss und was die Folge eines Fehlers ist?
    Setzt auch eine fehlerhafte Veröffentlichung die Ausschlussfrist in Gang oder ist eine berichtigte Veröffentlichung zu veranlassen? :gruebel:

    Bislang aufgetretene Fehler waren etwa eine abweichende Angabe der festgestellten Forderungen (höher oder geringer) oder der zu verteilenden Masse bzw. falsche Schreibweise des Schuldnernamens!

  • Bei der Vorbereitung des Schlusstermins prüfe ich regelmäßig die Veröffentlichung des Verwalters nach § 189 InsO (d.h. die Übereinstimmung mit dem Schlussverzeichnis).



    Das machen wir hier auch.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob man das eigentlich überhaupt überprüfen muss und was die Folge eines Fehlers ist?
    Setzt auch eine fehlerhafte Veröffentlichung die Ausschlussfrist in Gang oder ist eine berichtigte Veröffentlichung zu veranlassen? :gruebel:



    wie immer : das kommt darauf an.

    Bislang aufgetretene Fehler waren etwa eine abweichende Angabe der festgestellten Forderungen (höher oder geringer) oder der zu verteilenden Masse bzw. falsche Schreibweise des Schuldnernamens!



    Bei falscher Schreibweise des Schuldnernamens dürfte eine Wiederholung notwendig sein, denn die VÖ wirkt wie eine Zustellung und deshalb muß das Rubrum natürlich auch richtig sein.
    Die abweichende Angabe der Summe der festgestellten Summe sollte eher eine untergeordnete Rolle spielen. Die öffentliche Bekanntmachung gibt den Gläubigern die Möglichkeit, ihre Akteneinsichtnahmerechte wahrzunehmen. Sie sollen ja nur abschätzen können, welche Summe ca. verteilt werden wird. Aus der Summe können sie aber noch nicht erkennen, ob sie auch wirklich ins Verteilungsverzeichnis aufgenommen wurden, so dass ihn diese Angabe der Gang ins Gericht nicht erspart. Also hat eine falsche Summe auch nicht unbedingt Auswirkungen. Im übrigen sieht die Inso auch keine nochmalige VÖ vor, wenn z.B. das Verzeichnis zulässigerweise ergänzt wurde. Wir machen eine erneute VÖ - wenn überhaupt- nur, wenn sich die Summe entscheidend ändert.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Veröffentlichung erfolgte unter einem falschen Aktenzeichen aber mit richtigem Schldnernahmen. Es war im Schlussverzeichnis unter anderem eine Ausfallforderng enthalten.

    Der Verwalter hat brav verteilt und den Ausfallgläubiger nicht berücksichtigt. Nach der Verteilung kommt nun der Ausfallgläubiger daher und weist seinen Ausfall nach. Er begründet seinen verspäteten Nachweis damit, dass die Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

    Vorschläge?

  • ob dies "der genauen Bezeichnung des Schuldners" i.S.d. § 9 InsO genügt, möchte ich bezweifeln, da es den Schuldner sicher nicht hinreichend identifiziert.

    schaue mal im Internet unter dem schönen Namen "Schmidt" bspw. in Charlottenburg. Da wirst Du unter dem gleichen Vornamen mehrere Schuldner finden. Hat denn der Verwalter das falsche AZ mitgeteilt oder ist durch das AG ein Schreibfehler passiert ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ob dies "der genauen Bezeichnung des Schuldners" i.S.d. § 9 InsO genügt, möchte ich bezweifeln, da es den Schuldner sicher nicht hinreichend identifiziert.

    schaue mal im Internet unter dem schönen Namen "Schmidt" bspw. in Charlottenburg. Da wirst Du unter dem gleichen Vornamen mehrere Schuldner finden. Hat denn der Verwalter das falsche AZ mitgeteilt oder ist durch das AG ein Schreibfehler passiert ?



    Schreibfehler durch das AG :oops:genaugesagt, ich habe Mist gebaut.

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Schlusstermin schon abgehalten wurde, da ja ansonsten noch nicht verteilt worden wäre.
    Der Gläubiger hätte m.E. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im Schlusstermin geltend machen müssen. Wenn keine Einwendungen vorgebracht werden, ist das Schlussverzeichnis endgültig die Grundlage für die Verteilung. Nach der mir vorliegenden Kommentierung (FK, MüKo) hat der Gläubiger, wenn er Einwendungen versäumt, keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die begünstigten Gläubiger; es verbleibt also bei der vorgenommenen Verteilung.
    Mein Vorschlag wäre also nichts zu tun bzgl. der Verteilung und das Verfahren aufzuheben.

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Schlusstermin schon abgehalten wurde, da ja ansonsten noch nicht verteilt worden wäre.
    Der Gläubiger hätte m.E. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im Schlusstermin geltend machen müssen. Wenn keine Einwendungen vorgebracht werden, ist das Schlussverzeichnis endgültig die Grundlage für die Verteilung. Nach der mir vorliegenden Kommentierung (FK, MüKo) hat der Gläubiger, wenn er Einwendungen versäumt, keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die begünstigten Gläubiger; es verbleibt also bei der vorgenommenen Verteilung.
    Mein Vorschlag wäre also nichts zu tun bzgl. der Verteilung und das Verfahren aufzuheben.



    Ja, aber das Problem ist die fehlerhaft erfolgte Veröffentlichung. Der Gläubiger hatte somit keine Kenntnis vom Schlusstermin.

  • Also ich bin davon ausgegangen, dass die Verteilungsankündigung falsch veröffentlicht wurde und der Schlusstermin richtig. War es also andersherum (Mist - muss ich neu nachdenken)? Oder wurde beides falsch veröffentlicht ?? Das wäre dann glaube ich ganz schlecht.
    Das nächste Mal frage ich besser nach, bevor ich schlaue Tipps gebe...

  • Ist denn beides falsch veröffentlicht ? Schlusstermin und Verteilungsverzeichnis ?
    Und ist "nur" das Gerichtsaktenzeichen falsch vö? Ansonsten alles richtig, also Name, Anschrift etc. ?

    Ist natürlich auch ein grandioser Fall. Gerade die Banken scheren sich doch eigentlich nie um ein Aktenzeichen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Schlussverteilung ist nicht abhängig vom ST, sondern lediglich von der Zustimmung des Gerichts, Schlussverzeichnis gem. § 197 InsO ist nicht gleichzusetzen mit Verteilungsverzeichnis.

    Einwendungen hiergegen sind gem. § 194 InsO zu behandeln und da setzt die von @rainer gestellte Problematik an, nämlich ob die Frist aufgrund der fehlerhaften Veröffentlichung überhaupt in Gang gesetzt worden ist.

    Wie kommt man hier raus ?

    Hätte der Verwalter noch unter der alten Regelung veröffentlichen müssen und hätte der Verlag die Daten falsch wiedergegeben, hätte dies bei der Übersendung des Belegexemplars auffallen müssen, die Prüfung dürfte in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören. Die Schaltung einer Anzeige dürfte auch nicht gleichzusetzen sein mit der Hinzuziehung Selbstständiger für die Besorgung von Aufträgen, wie Steuerbevollmächtigte, da eine Überwachung i.d.R. nicht möglich ist und somit lediglich ein Auswahlverschulden besteht. HK, § 60, RdNr.16.

    Ein Auswahlverschulden bei der Veröffentlichung durch das Gericht dürfte entfallen, da eine Wahl des Mediums nicht möglich ist, sicher jedoch eine Kontrollpflicht.

    Eine richtige Idee will mir aber noch nicht kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Schlussverteilung ist nicht abhängig vom ST, sondern lediglich von der Zustimmung des Gerichts, Schlussverzeichnis gem. § 197 InsO ist nicht gleichzusetzen mit Verteilungsverzeichnis.



    Das ist mir schon klar. Habe leider leichtfertig einen anderen Begriff genutzt. Meinte natürlich das Schlussverzeichnis. Schön wäre ja, wenn nur eine VÖ falsch wäre, dann könnte man die Gläubigerin zumindest auf die andere, richtige "festnageln" (Eigenverschulden). So richtig fällt mir auch nix ein. Wenn die Gläubigerin behauptet, sie habe auf der Internetseite nachgeschaut unter dem AZ, dann wird wohl nix zu finden gewesen sein.Und das werden sie wohl behaupten.

    Wie schön, das bei uns die Verwalter immer die Gläubiger auffordern, ihren Ausfall bekannt zu geben. Ich weiß, eigentlich sollen/dürfen/müssen sie es nicht. Aber dadurch sind die Gläubiger zumindest etwas bösgläubig.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist denn beides falsch veröffentlicht ? Schlusstermin und Verteilungsverzeichnis ?
    Und ist "nur" das Gerichtsaktenzeichen falsch vö? Ansonsten alles richtig, also Name, Anschrift etc. ?

    Ist natürlich auch ein grandioser Fall. Gerade die Banken scheren sich doch eigentlich nie um ein Aktenzeichen.



    Schlusstermin und Schlussverzeichnis ist richtig veröffentlicht worden. Bei der Veröffentlichung war "nur" das Aktenzeichen falsch.

  • Wenn das AZ für den Schlusstermin falsch veröffentlich wurde und das leider auch noch ein Gläubiger bemerkt (das war wirklich ein Sch***pech), müsste man m.E. darüber nachdenken, den ganzen Sermon noch einmal durchzuziehen, da der Schlusstermin wohl nicht ordnungsgemäß anberaumt wurde. Ich vermeine gelesen zu haben, dass für eine wirksame Veröffentlichung die Verfahrensdaten richtig angegeben sein müssen und da gehört das AZ nunmal dazu; insbesondere da ein Gläubiger ja damit bei der elektronischen Veröffentlichung den Vorgang suchen kann. Den Gläubiger darauf zu verweisen, mehrere Suchkriterien auf Verdacht zu benutzen führt wohl zu weit. Man hätte also hier den Gläubigern m.E. die Möglichkeit von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und auch von Versagungungsanträgen (so ein RSB Verfahren) abgeschnitten.

    Wenn nun die Verteilungsanzeige mit dem richtigen AZ veröffentlicht wurde, kann man den Schlusstermin wohl beruhigt noch einmal machen, da die Frist des § 189 InsO wohl versäumt sein dürfte.

    Sollte die Verteilungsanzeige ebenfalls mit dem falschen AZ veröffentlicht sein, dann kann sie m.E. die Frist des § 189 InsO nicht in Gang setzen, so dass man dann wohl berechtigte Einwendungen des Gläubigers hätte... dann wirds mühsam. Hier gäbe es vielleicht noch eine elegante Lösung, wenn es eine WVP gibt und dann genung Geld für den Gläubiger reinkommt.

    Oder man fährt die harte Tour und stellt sich auf den Standpunkt, das war nur ein Schreibversehen und macht ganz normal weiter und wartet, was der Gläubiger macht...

  • Ist denn beides falsch veröffentlicht ? Schlusstermin und Verteilungsverzeichnis ?
    Und ist "nur" das Gerichtsaktenzeichen falsch vö? Ansonsten alles richtig, also Name, Anschrift etc. ?

    Ist natürlich auch ein grandioser Fall. Gerade die Banken scheren sich doch eigentlich nie um ein Aktenzeichen.



    Schlusstermin und Schlussverzeichnis ist richtig veröffentlicht worden. Bei der Veröffentlichung war "nur" das Aktenzeichen falsch.



    Also beides falsch. Mmmmh, ich denke, hier muß man wohl (oder übel) versuchen, alles neu durchzuziehen, sprich Neuveröffentlichung und neuer Schlusstermin. Denn wenn der Gläubiger unter dem AZ im Internet gesucht hat, hat er natürlich keine Chance, etwas mitzubekommen. Ich würde die Sache mit dem Insolvenzverwalter besprechen. Dann ein neues Schlussverzeichnis inkl. des Gläubigers und der Verwalter sollte die anderen Gläubiger anschreiben mit der Bitte, den auf den Gläubiger entfallenden Teil zurückzuerstatten. Wir hatten das mal, als der Verwalter eine fehlerhafte Verteilung durchgeführt hatte. Dort jedenfalls haben eigentlich alle den zuviel erhaltenen Teil zurückerstattet.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • das Problem ist, wenn ich es richtig verstanden habe doch, dass der IV (gutgläubig und oder fahrlässig) sich auf die Veröffentlichung verlassen und die Verteilung vorgenommen hat.

    HK, § 196, RdNr. 11 sieht die Schlussverteilung zeitlich dem ST nachgeordnet, was für ein Verschulden des IV sprechen könnte, trotzdem fische ich noch im Trüben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • das Problem ist, wenn ich es richtig verstanden habe doch, dass der IV (gutgläubig und oder fahrlässig) sich auf die Veröffentlichung verlassen und die Verteilung vorgenommen hat.

    HK, § 196, RdNr. 11 sieht die Schlussverteilung zeitlich dem ST nachgeordnet, was für ein Verschulden des IV sprechen könnte, trotzdem fische ich noch im Trüben.



    Auf den Treuhänder möchte ich es nicht schieben, da es ja schließlich meine Schuld war und ich den Bockmist auslöffeln muss. Der Treuhänder wäre sogar bereit die bereits ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!