Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Forderungsübertragung

  • Guten Morgen, zusammen,

    kleines Problem:

    In einem Termin wurde ein Gebot abgegeben, Bieter zahlt später nicht, daher habe ich Forderungsübertragung gemacht, aber kann das Grundbuchamt leider noch nicht ersuchen, weil mir die Unbedenklichkeitsbescheinigung fehlt, habe das Finanzamt natürlich angeschrieben und auch mitgeteilgt, dass Forderung übertragen wurde, Finanzamt schreibt mir aber zurück, UB kann erst erteilt werden, wenn der Ersteher die Grunderwerbsteuer gezahlt hat, das wird er aber sicher nicht tun, weil er auch nicht den Steigpreis gezahlt hat und auch nicht mehr zahlen wird!

    Habt ihr in solchen seltenen Fällen ein Muster für Anschreiben an das Finanzamt, im HRP steht nur, dass zu der für die Verfahrensdurchführung erforderlichen Eintragung des Erstehers die Landesfinanzverwaltungen die Erteilung der UB auf Antrag des Vollstreckungsgerichts ermöglichen.

    Danke für Eure Hilfe!!!

    LG
    Sabine

  • Du kannst das Finanzamt erst ersuchen wenn Antrag auf Wiederversteigerung gestellt wird, die Forderungsübertragung allein reicht nicht aus. Ein Muster hab ich leider nicht aber guck mal in Onkel Kurt § 133 Rd. Nr. 2.11. Dort ist der Erlaß ausführlich erklärt auf den du dich berufen kannst, wenn die sich weigern.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • mein schreiben sieht so aus :
    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen ,

    In dem Zwangsversteigerungsverfahren ./.

    ist das Meistgebot nicht gezahlt worden .



    Ich bitte ich daher um Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zum

    Zwecke der Eintragung des Erstehers und Fortgang des Verfahrens ; vgl. Runderlass

    des Finanzministers vom 30.8.89 ( S 4540 – 3 – VA2) .




    Mit freundlichen Grüßen



    Masanneck
    Rechtspfleger


    darin ist allerdings die Fundstelle für NRW drin,also bitte entsprechend ändern.

    die sicherungshypotheken können erst eingetragen werden , wenn das ersuchen gemacht werden kann.

  • Wir fordern das Fnanzamt erst auf, wenn der Antrag auf Wiederversteigerung gestellt wurde. Da es der Gläubiger mit Stellung dieses Antrages selbst in der Hand hat, ob und wann die Sicherungshypotheken eingetragen werden , ist das denke ich gewollt. Im übrigens steht ja noch der alte Schuldner drin und Rangvermerke an den Sicherungshypotheken werden durch das Vollstreckungsgerciht ersucht, so dass ja auch nichts passieren kann.
    @ Burkhard: der Erlass des NRW Finanzminstisters gilt für alle Bundesländer da er im Einvernehmen mit allen Bundesländern erlassen wurde.

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  • Die Sicherungshypotheken können sofort eingetragen werden ohne vorherigen Antrag auf Wiederversteigerung.
    Das FA ist zur Erteilung der UB verpflichtet.
    Wir verwenden diesen Text:

    Der Ersteher hat im Erlösverteilungstermin das Meistgebot zzgl. Zinsen nicht gezahlt.
    Es werden gem. §128 ZVG für die übertragenen Forderungen Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen werden. I
    ch bitte um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Grunderwerbssteuergesetz, damit die Grundbuchberichtigung vorgenommen werden kann.
    Auf den Erlass des niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 30.08.1989, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländern ergangen ist, wird Bezug genommen.




    Klappt immer.

    Auf den Wiederversteigerungsantrag zu warten kann dauern.
    Ich hatte schon Forderungsübertragungen, nach denen nie eine Wiederversteigerung beantragt wurde.

  • @ bü40

    Hast du auch die Fundstelle des Erlasses? Würde mich sehr interessieren, denn auch meines Erachtens muss man auf die Wiederversteigerungsantrag warten.

  • Ich will ja nicht streiten, aber im dem Erlass steht eindeutig erst wenn die Versteigerung aus der Forderungen gegen den Ersteher betrieben wird... kann die UB angefordert werden. Wenn das bei euch so klappt ist ja gut, dass die Finanzämter ihre eigenen Vorschriften nicht kennen ist ja allgemein bekannt. Nur lest mal weiter wenn die die UB erteilt haben schlagen die die Forderung , also die Grunderwerbssteuer gegen den Ersteher nieder und warten darauf das das Grundtück wieder versteigert wird. Dann muss erst der Neue ersteher die neue Grunderwerbssteuer zahlen. Ihr erlasst also euren nichtzahlenden Erstehern grundsätzlich die Grunderwerbssteuer . Vielleicht sollte ich mal in Hamburg und dort wo Bü40 arbeitet mal was ersteigern.:teufel:
    @kristina: § 133 Rd. Nr. 2.11 bei Onkel Kurt

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  • Scheint ja doch ein gewisses Streitthema zu sein, ich warte nun erst nochmal ein wenig ab, ob doch der Antrag auf Wiederversteigerung relativ bald gestellt wird!!!

    LG
    Sabine

  • @ bü40

    Hast du auch die Fundstelle des Erlasses? Würde mich sehr interessieren, denn auch meines Erachtens muss man auf die Wiederversteigerungsantrag warten.


    Fundstelle in Stöber, § 133 RdNr. 2.11.



    § 130 I ZVG besagt, wenn der Zuschlag rechtskräftig und der TLP ausgeführt ist, so i s t das GBA zu ersuchen....
    Eine Ausnahme für die Fälle der Forderungsübertragung ist mit bisher noch nicht bekannt worden.
    Ich halte dies auch nicht für richtig.
    Das GB muss berichtigt und der materiellen Rechtslage angepasst werden.

  • ich fordere im Falle eines Wiederversteigerungsantrags an und hatte bisher mit unserem FA bisher keine Probleme:

    "In der Zwangsversteigerungssache
    Grundbuch von
    Ersteher/Erwerber:
    Schuldner/Veräußerer:
    hat das Gericht Ihnen mit Datum vom unter Übersendung einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom nebst Veräußerungsanzeige den Erwerbsvorgang vom Schuldner auf den Ersteher zur Erhebung der Grunderwerbsteuer und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung angezeigt.
    Durch den Ersteher wurde der Versteigerungserlös zum Verteilungstermin am nicht gezahlt. Unter dem AZ 5 K ist zwischenzeitlich auf Antrag eines Gläubigers einer gegen den Ersteher gemäß § 118 ZVG übertragenen Forderung das Wiederversteigerungsverfahren nach § 133 ZVG anhängig. Der Versteigerungstermin in der Wiederversteigerung darf jedoch erst nach Eintragung des Erstehers im Grundbuch anberaumt werden.
    Zur Durchführung des Grundbuchersuchens aus dem Verfahren 5 K bitte ich hiermit unter Hinweis auf Stöber, Kommentar zum ZVG, 17. Auflage, Rd.Nr. 2.11 zu § 133 ZVG und den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer erfolgten Erlaß des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 30.08.1989 kurzfristig um Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG."

    Eine Rücksprache mit dem Finanzamt hat glaube ich einmal ergeben, daß die den Ersterwerb des nicht zahlenden Erstehers nach Zuschlag in der Wiederversteigerung steuerrechtlich rückgängig machen. Ob das so richtig ist vermag ich nicht zu beurteilen. :gruebel:



  • ich denke auch, dass das GB den tatsächlichen eigentümer ausweisen muss, schließlich genießt es öffentl. Glauben und ich kann nicht warten, bis der Ersteher sich bequemt, seine Steuern zu zahlen oder endlich mal einer einen Wiederversteigerungsantrag stellt. Also ich schreibe auch immer das FA an und es klappt.

  • ....wenn die die UB erteilt haben schlagen die die Forderung , also die Grunderwerbssteuer gegen den Ersteher nieder ...


    .....sobald die Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Häufig läßt sich das HH-Finanzamt, für den Fall, daß es nicht zum Abschluß kommt, eine Zwangshypothek für die nicht gezahlte Grunderwerbsteuer eintragen


  • Ihr erlasst also euren nichtzahlenden Erstehern grundsätzlich die Grunderwerbssteuer . Vielleicht sollte ich mal in Hamburg und dort wo Bü40 arbeitet mal was ersteigern.:teufel:
    @kristina: § 133 Rd. Nr. 2.11 bei Onkel Kurt


    Claudia, Du bist herzlich eingeladen!
    Aber nicht wir erlassen dem Ersteher die Grunderwerbsteuer, sondern das FA.


    Eine Rücksprache mit dem Finanzamt hat glaube ich einmal ergeben, daß die den Ersterwerb des nicht zahlenden Erstehers nach Zuschlag in der Wiederversteigerung steuerrechtlich rückgängig machen. Ob das so richtig ist vermag ich nicht zu beurteilen. :gruebel:


    Ich habe 3 Finanzämter im Bezirk, die es alle so handhaben (und auf telefonische Anfrage die Richtigkeit ihres handelns bestätigen).

    Was macht Ihr aber, wenn k e i n Wiederversteigerungsantrag kommt?

  • Die Sicherungshypotheken können erst dann eingetragen werden, wenn der Ersteher eingetragen wird - und der kann nur mit der UB eingetragen werden. Wenn kein Wiederversteigerungsantrag kommt, liegt die Akte auf Frist und auf Frist und auf Frist. Das Geld was ich habe ist meist schnell verteilt, wenn ich keine Sicherheitsleistung habe, bekommt der Gläubiger noch die Restkosten aufs Auge gedrückt und dann mögen die sich eins auskäsen bis in die Steinzeit, meinetwegen. Klar, ist etwas blöd, weil die Akte nicht weggelegt werden kann, aber der Ersteher kann genauso wenig was machen wie die Bank, die auf ihr Geld wartet.
    Die 'erlassene' Grunderwerbsteuer wird meist in der Wiederversteigerung als Forderung angemeldet und kommt dann so rein.

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