Auslegung einer Vollmacht hins. Befugnis zur Untervollmachtserteilung

  • Hallo, habe für mein Problem bei der Suche im Forum noch keine Lösung gefunden.
    Deshalb erstelle ich jetzt ein neues Thema.

    Sachverhalt:
    Der Bevollmächtigte A handelt auf Veräußererseite für B beim Abschluß des Kaufvertrags mit C.
    A ist bevollmächtigt aufgrund einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in not. Urkunde.

    Wortlaut der Vollmacht:
    " Ich, B, bevollmächtige hiermit A und D -je einzeln- mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist.


    Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
    Er kann die Vollmacht nicht auf Dritte übertragen. Die Vollmacht erlischt nicht durch meinen Tod. ..."

    A erteilt nun als Vertreter für B in der Kaufvertragsurkunde Finanzierungsvollmacht an den Käufer C.
    C bestellt schließlich als Vertreter von B nun eine Grundschuld an dem Kaufgegenstand mit Eintragung der AV (noch vor Eigentumsumschreibung).

    Wegen des Wortlauts der Vollmacht gehe ich davon aus, daß eine Erteilung von Untervollmacht nicht gestattet ist und somit der C den B bei der Grundschuldbestellung nicht wirksam vertreten kann. A müßte die Grundschuld bewilligen.
    Der Notar sieht das natürlich anders und argumentiert mit Auslegung.
    Er geht von der Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht aus, lediglich dürfte die Vollmacht nicht im ganzen übertragen werden.
    Aber: Habe ich hier überhaupt Anlaß zur Auslegung ?
    Ist nicht jegliche Übertragung der Vollmacht -worunter auch die Erteilung von
    Untervollmachten- fällt- ausgeschlossen ?

    Wer von Euch kann mir dazu etwas sagen oder hatte dieses Problem schon mal ?
    Ich mag (noch) nicht von meiner Meinung abrücken, da ich doch auf den Schutz des Vollmachtgebers abstellen muß.
    Ich habe bereits nachgelesen und habe auch gefunden, daß im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden kann, daß Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht vorliegt, wenn der Vollmachtgeber selbst kein schutzwürdiges Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vetretungsmacht durch den Hauptvertreter hat.
    Dies dürfte bei der Finanzierungsvollmacht wohl vorliegen.
    Ich hätte also kein Problem, wenn der "fettgeschriebene" Satz nicht Inhalt der Vollmacht wäre, wenn sie sich über die Übertragung der Vollmacht überhaupt nicht ausgelassen hätten.
    Da aber jetzt ausdrücklich die Übertragung der Vollmacht nicht gestattet ist, besteht m.E. kein Raum für eine Auslegung.

  • Der Notar sieht das natürlich anders und argumentiert mit Auslegung.
    Er geht von der Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht aus, lediglich dürfte die Vollmacht nicht im ganzen übertragen werden.



    Wenn es sich um ein ganz normales, sich in üblichem Rahmen bewegendes, Finanzierungsgrundpfandrecht handelt, dann halte ich diese Argumentation für richtig.

    A hat schließlich das Hauptgeschäft, den Verkauf, selbst getätigt, und für das - allgemein übliche - Nebengeschäft Untervollmacht erteilt. Dies dürfte im Sinne des Vollmachtgebers sein.

  • Und ich sehe es anders als der Notar:

    Die "Finanzierungsvollmacht" ist nunmal auch eine in diesem Fall nicht gestattete Bevollmächtigung eines Dritten.
    Hätte die Vollmachtgeberin eine Ausnahme bei Grundstücksgeschäften bzw. damit verbundenen Finazierungsrechten gewollt, hätte sie das in die Vollmacht aufnehmen können/müssen.

    Ich würde den Notar nochmals auf Obiges hinweisen und die Möglichkeit eröffnen entweder Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einzulegen, was dazu führt, dass die Akte zum OLG geschickt und entsprechend mindestens bis zu dessen Entscheidung kein Finanzierungsrecht eingetragen wird, oder der Bevollmächtigte in der Form des § 29 GBO die Grundschuld bewilligt, so dass dann sofort eingetragen werden könnte.

  • Wie die beiden Vorredner:
    Die vom Notar gewünschte Auslegung greift m. E. nach nur dann, wenn die Vollmacht selbst nicht erkennen lässt, ob eine Befugnis zur Unterbevollmächtigung besteht. Dann gilt zwar der Grundsatz, dass der Hauptbevollmächtigte im Zweifel nicht zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt ist (Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 3563; OLG Düsseldorf, WM 1974, 616, zitiert bei LG Wuppertal, MittRheinNotK 1978, 14), dass davon aber diejenigen Erklärungen ausgenommen sind, die zur technischen Durchführung eines Kaufvertrages durch einen Unterbevollmächtigten abgegeben werden (LG Wuppertal, a.a.O.; LG Köln, MittRheinNotK 1985, 39; Schöner/Stöber, a.a.O.). Ist hingegen die Erteilung von Untervollmachten sogar ausgeschlossen, ist für die genannte Auslegung kein Raum. Aber auch wenn insoweit noch Auslegungsbedarf bestünde, hätte das Grundbuchamt von der im Zweifel engen Auslegung der Vollmacht auszugehen (BayObLG, DNotZ 1990, 381/382, 1997, 470, 475; OLG Frankfurt/Main, DNotZ 2004, 937/938 m.w.N.), mit der Folge, dass die Grundbucherklärungen des Unterbevollmächtigten von der Hauptvollmacht nicht gedeckt wären und es der Vollmachtsgeständniserklärung oder Genehmigung des Hauptbevollmächtigten oder der Vertretenen selbst bedarf (s. die Nachweise bei OLG Saarbrücken, B. v. 26.02.2010, 5 W 371/09; DNotZ 2010, 301)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch ich stimme Prinz, Leonie 17 und hector zu. Grund für eine Auslegung ist nicht gegeben, da der Wortlaut der Vollmacht eindeutig ist.

  • Ich halte die Vollmacht ebenfalls -eindeutig- nicht für ausreichend. Es genügt allerdings, wenn der Bevollmächtigte A die Grundschuldbestellung für den Eigentümer B genehmigt (§ 177 Abs.1 BGB). Die Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen kann auch durch einen Vertreter des Vertretenen erteilt werden. Eine Neubewilligung der Grundschuld durch den Vertreter B ist daher nicht erforderlich (so aber #3 a.E.).

  • Mein erster Gedanke war auch die Genehmigung im Hinblick auf § 177 BGB.
    Ich war mir aber unsicher, da dort von einem Vertrag gesprochen wird.

    Im Rahmen des "formellen Konsensprinzips" prüfe ich ja nur die einseitge Bewilligung. Auf der anderen Seite ist zur Entstehung des Rechts natürlich auch die Einigung erforderlich (§ 873 BGB). Die prüfe ich aber doch nicht :gruebel:.
    @ cromwell: Habe ich da irgendwie einen Denkfehler?

  • Keinen anderen als den üblichen.;)

    Wenn ein Nichteigentümer eine Grundschuld bewilligt, dann reicht Dir doch auch die Genehmigung des Eigentümers (§ 185 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB), ohne dass Du einen Gedanken daran verschwendest, dass die Eintragung der Grundschuld nur einseitig bewilligt wird. Und wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes die Eintragung einer Grundschuld auf dessen Grundstück bewilligen, dann verlangst Du doch auch die familiengerichtliche Genehmigung, obwohl sie nur das materielle Rechtsgeschäft betrifft.

    Wer materiellrechtlich nicht handeln kann, kann auch verfahrensrechtlich nicht bewilligen, sodass bereits die Bewilligung als solche mangelhaft ist.

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