Löschung Briefgrundschuld bei Abtretungsfolge

  • Guten Morgen,

    könnt ihr mir bei nachfolgendem Problem helfen?

    im Grundbuch ist für eine GmbH, die inzwischen gelöscht im HR gelöscht ist, eine Grundschuld eingetragen.

    Die GmbH hat privatschriftlich unter Übergabe des Grundschuldbriefes die Grundschuld an den Eigentümer abgetreten.

    Der Eigentümer hat in der Nachfolgezeit die Grundschuld in öffentlich beglaubigter Form unter Übergabe des Grundschuldbriefes an eine Bank abgetreten.

    Jetzt soll die Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden.

    Kann die Grundschuld gelöscht werden,

    1. wenn ich die priavtschriftliche Abtretung, die öffentlich beglaubige Abtretung der Bank nebst Löschungsbewilligung der Bank nebst Grundschuldbrief zusammen mit dem Lösdhungsantrag des Eigentümers dem Grundbuchamt einreiche.
    2. ist die privatschrfitliche Abtretung ein Löschungshindernis und muss nächträglich die priavtschriftliche Abtretung öffentlich rechtlich beglaubigt werden.


    Ich danke Euch schon jetzt ganz herzlich.

    Mary-Jo

  • Es ist völlig klar, dass die Grundschuld aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gelöscht werden kann, weil es an der erforderlichen Abtretungskette in der Form des § 29 GBO mangelt. Diese erforderliche Form kann aber hergestellt werden, indem der Geschäftsführer der vormaligen GmbH (oder derjenige, der sonst für die GmbH gehandelt hat) seine Unterschrift nachträglich vor einem Notar anerkennt. Für diese Anerkennung muss er das Geschäftsführeramt nicht mehr innehaben, genauso wenig, wie die seinerzeit vertretene GmbH noch existieren muss. Notariell beglaubigt wird die Unterschrift und nicht die Funktion, in welcher sie geleistet wurde.

  • Hallo,

    der eingetragene Eigentümer E ist verstorben und von A, B, C und D beerbt worden.

    Im Grundbuch sind für E mehrere Briefgrundschulden eingetragen. E hat diese privatschriftlich an die Bank abgetreten.

    Im Zuge der Erbauseinandersetzung sollen die Briefgrundschulden gelöscht werden. Vorgelegt wird eine privatschriftliche Löschungsbewilligung der Bank samt den Grundschuldbriefen.
    Des Weiteren bewilligen und beantragen sämtliche Erben die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschulden.

    Das ist doch alles Mist, oder?

    Nachdem ich ja nun leider weiß, dass die Briefgrundschulden abgetreten worden sind müsste mir die Abtretungserklärung an die Bank in Form des § 29 GBO vorgelegt werden und die Löschungsbewilligung der Bank natürlich auch. Aber der E ist ja nun schon verstorben. Die Unterschrift kann nachträglich nicht mehr anerkannt werden.

    Wie bekomme ich die Kuh vom Eis?

    Hätte ich nur den Antrag und die Bewilligung zur Löschung von den Erben bekommen unter Vorlage der Briefe hätte ich überhaupt kein Problem gehabt - aber so ......

  • Mein erster Gedanke: bei welcher Bank hat es sich noch nicht herumgesprochen, dass Löschungsbewilligungen notariell beglaubigt werden müssen ? ;)

    Zum Lösungsansatz:
    Wenn du dir die Bewilligung der Bank formgerecht nachreichen lässt, bist du aus dem Schneider.
    Denn was sollte man hier sonst noch verlangen (können) ?

    Es wäre übertriebener Formalismus, von den Erben des Buchgläubigers auch noch eine formgerechte Abtretungserklärung an die Bank (die hier ja ohnehin mit der Löschung einverstanden ist) zu verlangen, denn du hast ja die Erben dadurch bereits im Boot, indem sie ihrerseits formgerecht der Löschung zugestimmt haben.
    Mehr geht m.E. nicht.

    Und der Brief liegt dir auch vor. Und wer den Brief einreicht, der hat die Macht. :)

  • Im Grundbuch sind also derzeit Eigentümergrundschulden für E eingetragen?

    Ja, im Grundbuch sind Eigentümergrundschulden für E eingetragen.

    Also den Vorschlag von Zak finde ich nicht schlecht....so werde ich es wahrscheinlich machen - alles andere macht keinen Sinn.

    Danke.

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