Aufrechung wie ?

  • Anlässlich einer Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil legt mir der Schuldner einen Titel eines Dritten gegen den Gläubiger vor, zusammen mit einer Abtretung. Ich habe daraufhin die Vollstreckung eingestellt, da ich der Auffassung war, das titulierte Forderungen mit anderen titulierten Forderungen aufgerechnet werden können. Der Anwalt des Gläubigers will nun Erinnerung einlegen (Dienstaufsichtsbeschwerde wurde auch angedroht) und hält eine Aufrechnung für unzulässig, da es sich bei der Forderung seines Mandanten aus dem Arbeitsgerichtstitels um "unpfändbare Beträge" handeln soll.
    Im Übrigen hätte der GV solche Einwände nicht zu berücksichtigen.

  • Welche Rechtsgrundlage soll es denn für die Einstellung aufgrund Aufrechnung geben?

    Ich habe beim googeln nur eine Entscheidung des BFH gefunden. Dort ist ausgeführt, dass eine Aufrechung nur im Wege der Vollstrechungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden kann.

  • Kai
    Danke für den Hinweis, das habe ich befürchtet.
    Weshalb der Dritte die (titulierte) Forderung an den Schuldner abgetreten hat anstatt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken ist mir unverständlich. Auf jeden Fall soll nun der Schuldner (ehem. Arbeitgeber) an den Gläubiger (ehem. Arbeitnehmer) zahlen, obwohl er selbst einen viel höheren Titel gegen den Gläubiger hat (der zwar nicht umgeschrieben aber abgetreten ist). Das macht aus meiner Sicht wirklich keinen Sinn.

    Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, bei dem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt war. Obwohl dem Gläubiger verboten wurde über die Forderung zu verfügen hat er Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Schuldner wendete natürlich ein, dass er aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr an den Glbg. zahlen durfte.
    Nach der Kommentierung in ZÖLLER durfte ich auch in diesem Fall nicht einstellen. Ich habe den Betrag dann eingezogen und hinterlegt.
    So ein Rechtssystem macht wirklich keinen Sinn. :(

  • Zitat von GVCom

    Dienstaufsichtsbeschwerde wurde auch angedroht.



    Wenn dem Anwalt die rechtlichen Argumente ausgehen, oder er sich nicht geeignet ausdrücken kann, droht er sofort mit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein Hinweis auf die einschlägige Rechtssprechung wäre hier wohl besser gewesen, als so eine plumpe und nutzlose Drohung.

  • @Manfred
    Siehe Beitrag von heute im Forum
    Erinnerung/Dienstaufsichtsbeschwerde - Abgrenzung

    Bei einschlägigen Seminaren für Anwälte vertreten Referenten wie Behr jedoch die Ansicht, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde immer die bessere Wahl ist um auf einen "unwilligen" GV Druck auszuüben. Selbst wenn diese zurückgewiesen wird, bezw. der Dienstvorstand für Maßnahmen keinen Grund sieht, verbleibt diese in den Personalakten des Gerichtsvollziehers. Dies im
    Gegensatz zur Erinnerung nach § 766 ZPO. Bei den Beurteilungen der GV spielt die Zahl der Dienstaufsichtsbeschwerden schon eine Rolle. Egal wie diese ausgingen.

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