Erweiterung der Tabellenanmeldung nach Feststellung: Jetzt Deliktsforderung

  • In dieser Sache ist heute schriftlicher PT. Heute ist ein Fax des Schuldners eingegangen, mit dem er dem Deliktscharakter der Forderung widerspricht. Das Fax ist nicht unterschrieben sondern enthält unter der Erklärung zum Widerspruch nur den gedruckten Text "Mit freundlichen Grüßen, Max Mustermann".

    Reicht der Widerspruch in dieser Form aus?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gibt es noch weitere Meinungen?

    Wie wäre zu verfahren, wenn man das Fax als nicht ausreichend ansieht? Aktenvermerk und der SE z.K., dass der Widerspruch nicht in die Tabelle einzutragen ist?

    Ulf

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  • Als ich mir die Sache nun vornehme, entdecke ich, dass das Fax schon 2 Tage vor dem Prüfungsstichtag eingegangen war, mir aber leider nicht vorgelegt wurde. Sonst hätte man den Schuldner (per Fax oder Telefon) ja noch auf die fehlende Unterschrift hinweisen können (und vielleicht sogar müssen). Tja, das ist nun dumm gelaufen. :(

    Ulf

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  • Die Unterschrift kann man aber nachholen lassen, für unwirksam würde ich den Widerspruch nicht erklären, hatte auch mal Kommentierung dazu, vllt finde ich sie noch wieder

  • Geht zwar um einen Versagungsantrag, aber auch hier fehlte die Unterschrift:

    AG Köln, Beschluss vom 21. 8. 2008 - 71 IK 135/07

    Auszug daraus:

    Das Nachholen der Unterschrift nach dem Zeitpunkt, bis zu dem Versagungsanträge bei Gericht einzugehen hatten, führt indes nicht dazu, dass von einem zulässigen Versagungsantrag auszugehen wäre. Denn die Nachholung der Unterschrift wirkt nicht zurück (so für die Wahrung einer Ausschlussfrist BGHZ 22, BGHZ Band 22 Seite 257 = NJW 1957, NJW Jahr 1957 Seite 263; BAG, NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1285). Es entspricht gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch bei Anordnung eines schriftlichen Verfahrens die nach dem Zeitpunkt, der dem Schlusstermin entspricht, eingegangenen Anträge verspätet und damit als unzulässig zurückzuweisen sind (BGH, NZI 2008, NZI Jahr 2008 Seite 48; NZI 2006, NZI Jahr 2006 Seite 538 = ZlnsO 2006, 647; OLG Celle, ZInsO 2001, ZINSO Jahr 2001 Seite 757 [ZINSO Jahr 2001 Seite 759]; LG Göttingen, NZI 2004, NZI Jahr 2004 Seite 596 = ZVI 2004, 544; LG Nürnberg-Fürth, VuR 2002 VUR Jahr 2002 Seite 31 [VUR Jahr 2002 Seite 32] m.Anm. Kohte; Fuchs, in: Kölner Schrift z. InsO, S. 1679 [1737 Rdnrn. 168ff.]; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 289 Rdnr. 4; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 289 Rdnr. 1; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, § 290 Rdnrn. 58ff.; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 290 Rdnr. 5).

  • Ja :D Also nachholbar wäre sie doch nur ex nunc, hier also nicht mehr. Aber ich bin schon mal innovativ nach Zöller verfahren.

  • Ich habe mich jetzt dazu entschieden, den Widerspruch anzuerkennen. Ich denke, alles andere wäre dem Schuldner gegenüber unbillig, da es letztlich das Gericht versäumt hat, auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen (rechtzeitige Nachholung wäre ja durchaus noch möglich gewesen). Außerdem habe ich auch keine begründeten Zweifel am Inhalt d. Erklärung oder an der Person des Erklärenden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mich jetzt dazu entschieden, den Widerspruch anzuerkennen. Ich denke, alles andere wäre dem Schuldner gegenüber unbillig, da es letztlich das Gericht versäumt hat, auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen (rechtzeitige Nachholung wäre ja durchaus noch möglich gewesen). Außerdem habe ich auch keine begründeten Zweifel am Inhalt d. Erklärung oder an der Person des Erklärenden.



    Vertretbar die Entscheidung.

    Andere Frage: Ist die Forderung tituliert?

  • Die Forderung ist nicht tituliert und m.E. liegt auch kein Delikt der Forderung zugrunde.

    Ulf

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  • also nach anfänglichem "ist nicht wirksam erhoben" halte ich das im Ergebnis auch für vertretbar. Nicht weil eine Unterschrift nachholbar wäre (dann könnte man die gesamte Wiedereinsetzungsrechtsprechung in die Tonne kloppen). Auch nicht, weil das Fax 2 Tage vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Hier wäre bei normalem Gechäftsgang eben keine Hinweispflicht gegeben. Gut und überzeugend halte ich aber den Ansatz von Ulff, eben keinen Zweifel an dem Inhalt der Erklärung und der Person des Erklärenden zu haben. Dies lässt sich schon aus dem Umständen herleiten wie Belehrung an den Schuldner sowie die Sachveraltskenntnis des Schuldners. (kann man zwar bei Anwälten auch stets unterstellen, jedoch ist bei unterlassender Unterschrift dort nicht klar, ob es ein versehentlich abgesandter Entwurf oder die Versendung mit Wissen und Wollen des Erklärenden geschehen ist). Die Komponente Wissen und Wollen lässt sich bei der Privatperson in vorliegender Situation denn auch eher annehmen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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