Ich habe folgenden ungewöhnlichen Fall:
Im BT und PT im April wurde die angemeldete Forderung einer dänischen Spedition in voller Höhe festgestellt.
Nun schreibt diese Gesellschaft an die Verwalterin, dass die Forderung auf einer vbuH beruhe.
Die Verwalterin zeigt dies mir nun nach § 175 Abs. 2 InsO an.
Muss die Forderungsanmeldung nun erneut geprüft werden? Kann man eine Prüfung auf den Aspekt der Anmeldung als Deliktsforderung beschränken?
Erweiterung der Tabellenanmeldung nach Feststellung: Jetzt Deliktsforderung
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Hallo,
ich meine, das geht. Nachmeldung möglich. Und genau: Du mußt nur noch den Rechtsgrund prüfen. Die Forderung ist ja bereits geprüft und festgestellt. -
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Ja; Landgericht Kassel, Urteil vom 04.04.2007, 4 O 16/07
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Danke für Hinweis auf die BGH-Entscheidung!
Die Entscheidung des LG Kassel scheint wohl nicht veröffentlicht zu sein.
Braucht es denn einen förmlichen PT (ggf. im schriftl. Verfahren) oder genügt es, wenn man dem Schuldner die Ergänzung der Anmeldung zur Kenntnis gibt, ihn belehrt und eine Frist zur Stellungnahme setzt?
An dieser "Prüfung" ist neben dem Schuldner sonst ja niemand beteiligt. -
Danke für Hinweis auf die BGH-Entscheidung!
Die Entscheidung des LG Kassel scheint wohl nicht veröffentlicht zu sein.
Braucht es denn einen förmlichen PT (ggf. im schriftl. Verfahren) oder genügt es, wenn man dem Schuldner die Ergänzung der Anmeldung zur Kenntnis gibt, ihn belehrt und eine Frist zur Stellungnahme setzt?
An dieser "Prüfung" ist neben dem Schuldner sonst ja niemand beteiligt.
Da keiner außer dem Schuldner betroffen ist, läuft seine Anhörung bei uns nur schriftlich gegen ZU.
Egal ob vor dem BP/1.PT, während des sich anschließenden Verfahrens oder nach Aufhebung des Verfahrens. -
Danke für Hinweis auf die BGH-Entscheidung!
Die Entscheidung des LG Kassel scheint wohl nicht veröffentlicht zu sein.
Braucht es denn einen förmlichen PT (ggf. im schriftl. Verfahren) oder genügt es, wenn man dem Schuldner die Ergänzung der Anmeldung zur Kenntnis gibt, ihn belehrt und eine Frist zur Stellungnahme setzt?
An dieser "Prüfung" ist neben dem Schuldner sonst ja niemand beteiligt.
Meines Erachtens ist es egal, ob ansonsten niemand beteiligt ist. Eine "Prüfung" - sei es auch nur der Forderungsgrund - kann nur in einem Prüfungstermin stattfinden. Was Du Dir aber ersparen kannst, ist die öffentliche Bekanntmachung. -
@ Mosser:
M.E. ist die Forderung bereits festgestellt und braucht nicht mehr geprüft zu werden.
Ich habe Ulf so verstanden, dass es jetzt nur noch um den Hinweis gemäß § 175 II InsO geht. -
@ Mosser:
M.E. ist die Forderung bereits festgestellt und braucht nicht mehr geprüft zu werden.
Ich habe Ulf so verstanden, dass es jetzt nur noch um den Hinweis gemäß § 175 II InsO geht.
Die Forderung ja, nicht aber der Forderungsgrund. Ich meine, es reicht nicht aus, nur den Hinweis zu versenden. Denn wenn der Schuldner sich dann nicht rührt, wird der Forderungsgrund auch in die Tabelle eingetragen. Und dann ist er tituliert. Also, meine ich, muß er formal sprich in einem wie auch immer gearteten Prüfungstermin geprüft werden. -
@ Mosser:
M.E. ist die Forderung bereits festgestellt und braucht nicht mehr geprüft zu werden.
Ich habe Ulf so verstanden, dass es jetzt nur noch um den Hinweis gemäß § 175 II InsO geht.
Die Forderung ja, nicht aber der Forderungsgrund. Ich meine, es reicht nicht aus, nur den Hinweis zu versenden. Denn wenn der Schuldner sich dann nicht rührt, wird der Forderungsgrund auch in die Tabelle eingetragen. Und dann ist er tituliert. Also, meine ich, muß er formal sprich in einem wie auch immer gearteten Prüfungstermin geprüft werden.
So habe ich das noch nicht gesehen.
Bislang höre ich nur den Schuldner zur vbuH, sei es im Termin oder ansonsten schriftlich an, und fertig ist die vbuH-Laube.
Es könnte natürlich sein, dass noch weitere vbuH-Gläubiger Forderungen angemeldet haben und deren Anteile durch einen weiteren vbuH-Gläubiger geschmälert werden, sofern denn etwas zu holen sein sollte.
Ich muss mich mal einmauern lassen.:) -
Wie man's denn in der Praxis genau macht, interessiert ausserhalb wahrscheinlich eh niemanden;). Hauptsache, der Gläubiger hat seinen Vermerk und wir haben unseren (Anhörungs)vermerk...:D
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Wie man's denn in der Praxis genau macht, interessiert ausserhalb wahrscheinlich eh niemanden;). Hauptsache, der Gläubiger hat seinen Vermerk und wir haben unseren (Anhörungs)vermerk...:D
Wie so oft, des Menschen Wille ist sein Himmelreich. -
Die Entscheidung des LG Kassel scheint wohl nicht veröffentlicht zu sein.
Ich habe sie jedenfalls nur in Textform als Kopie. -
BGH (BGH, Urt. v. 17. 1. 2008 - IX ZR 220/06) in ZInsO 2008, 325 m.w.N.; AG Hamburg ZInsO 2005, 107 [AG Hamburg 29.12.2004 - 68b IK 31/02]
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hm, also die ganzen Entscheidungen dazu hab ich jetzt nicht gelesen. Die Antwort steht doch schon im Gesetz: § 177 I 3 InsO!
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AG Hamburg ZInsO 2005, 107 [AG Hamburg 29.12.2004 - 68b IK 31/02]
Sehr schöne Fundstelle, da dort im 2. Leitsatz genau das steht, was ich wissen wollte. -
äh ? welche Folgerungen ziehst Du jetzt aus der Entscheidung ?
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Ich folgere daraus, dass ...
1.
der Deliktscharakter der Forderung auch nach Prüfung noch beim IV nachgemeldet werden kann
2.
diesbezüglich dann der Schuldner zu belehren und ein nachträglicher PT (bzw. eine Prüfung im schriftl. Verf.) abzuhalten ist. -
Sehe ich auch so und habe ich auch schon mehrfach so gemacht.
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puh, ich dachte schon...
seh ich genauso, also ein nachträglicher Prüfungstermin der wiederum Gläubigerversammlung ist (und sei es schriftlich). -
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