Europäischer Vollstreckungstitel

  • Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden.

    Stattdessen ist auf Antrg der Gläubigerpartei zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen.

    Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, die zuvor nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt wurden, noch nicht automatisch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen EU-Mitgliedstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss in Österreich ist erst möglich, nachdem das österreichische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidung in Österreich vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Österreich folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    eine Bescheinigung des inländischen Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das österreichische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die gegenüber dem österreichischen Gericht vorzulegenden Unterlagen im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (25. April 2018 um 22:51)

  • Bei der Kostenfestsetzung sind folgende Besonderheiten zu beachten:

    Damit die Gläubigerpartei nicht immer wieder neue Kostenfestsetzungsbeschlüsse benötigt, ist die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Schuldnerpartei wie folgt zu ergänzen:

    ... sind von der Beklagten ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch seit dem .. - zuzüglich der Kosten für grenzüberschreitende Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung - an die Klägerin zu erstatten. .....

    Die Kosten der grenzüberschreitenden Zustellungen und für die vorbereitenden Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung werden später bei der vollstr. Ausfertigung berücksichtigt (Die entsprechenden Kosten werden in dem bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss betragsmäßig hinzugesetzt und die vollstr. Ausfertigung entsprechend ergänzt.).

    Die Schuldnerpartei erhält eine Mitteilung über die Festsetzung der weiteren Kosten.



  • Da muss ich etwas klarstellen. Die Hauptsacheentscheidung enthält eine unbestrittene Forderung. Ein Rechtsmittel wurde gegen das Urteil nicht eingelegt. Wäre dem so gewesen, bin ich auch der Meinung, dass der Kfb nicht als europ. Vollstreckungstitel ausgefertigt werden kann. Aber ein Bestreiten irgendeiner Forderung liegt hier nicht vor.
    Darum ging es in meinem Beitrag auch nicht, sondern nur darum, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück bzgl. des Kfb auch die Klageschrift ist. Nach Diskussionen mit meinen Kollegen bin ich zu der Auffassung gelangt, dass die Klageschrift auch hier das verfahrenseinleitende Schriftstück ist, allerdings reicht auch die förmlich Zustellung des Urteils oder des Kfa.

  • Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Erkenntnisverfahren ist der Mahnbescheid bzw. die Klageschrift.
    Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren ist dagegen der Kostenfestsetzungsantrag.
    Wird das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht wirksam zugestellt, riskiert die Gläubigerpartei, dass die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung im Ausland abgelehnt wird.

  • Verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren ist dagegen der Kostenfestsetzungsantrag.
    Wird das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht wirksam zugestellt, riskiert die Gläubigerpartei, dass die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung im Ausland abgelehnt wird.



    Aber das Kostenfestsetzungsverfahren gehört doch zum Rechtszug, ist Teil des Hauptsacheverfahrens d.h. wenn die Klageschrift förmlich zugestellt wurde, weiß der Beklagte, was auf ihn zukommen kann. Gibt es dazu Rechtsprechungen oder Literatur? Meine Kollegen und ich sind weiterhin der Meinung, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück die Klageschrift ist, da das Kostenfestsetzungsverfahren kein eigenständiges Verfahren darstellt (etwas anderes wäre ein Verfahren nach §§ 11 RVG, da müsste der Kfa förmlich zugestellt worden sein). Nicht umsonst kann ein Kfb nicht als europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden, wenn gegen das Urteil, auf dem er basiert, Rechtsmittel eingelegt worden ist. :gruebel:

  • Rechtsprechung:
    Beschluss des OLG Hamm (NRW) vom 12. 12. 1994 - 23 W 221/94.

    Die Entscheidung betrifft zwar einen Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsbeschluss, ist aber nach der Rechtsprechung ebenfalls auf den Kostenfestsetzungsbeschluss anzuwenden.

  • Rechtsprechung:
    Beschluss des OLG Hamm (NRW) vom 12. 12. 1994 - 23 W 221/94.

    Die Entscheidung betrifft zwar einen Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsbeschluss, ist aber nach der Rechtsprechung ebenfalls auf den Kostenfestsetzungsbeschluss anzuwenden.



    Gibt es dazu Rechtsprechung, dass die Entscheidung auch auf "normale" Kfbs anzuwenden ist? Denn für mich ist es schon ein Unterschied, ob ein Kfb nach § 19 BRAGO/11 RVG beantragt wird oder einer nach §§ 103, 104 ZPO. Der nach § 103 ZPO gehört zum Verfahren, der nach § 11 RVG nicht.

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