Verpfändung Auflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen...

    Habe hier zwei Grundschuldbestellungsurkunden; Beantragt wurde vom Notar auf dem Antragsschreiben nur "die Eintragung der Verpfändungsvermerke bei der AV".

    In der Urkunde steht folgendes:

    Der Käufer verpfändet hiermit alle Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem vorstehend bezeichneten Erwerbsvertrag zustehen, insbesondere den durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumsverschaffung, an den Gläubiger des vorstehenden Grundpfandrechtes zur Sicherung der Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen gemäß dieser Urkunde in Haupt- und Nebensache.
    Für den Fall der Aufhebung, des Rücktritts oder der Unwirksamkeit des vorstehend bezeichneten Erwerbsvertrages tritt der Käufer seine Ansprüche gegen den Verkäufer auf Rückgewähr aller erbrachten Gegenleistungen und evtl. sonstige Ansprüche an den Gläubiger ab.

    Der Käufer bewilligt und beantragt:
    1. Die Verpfändung bei der AV einzutragen
    2. die Eintragung der Kraft Gesetztes mit Vollzug der Auflassung entstehenden Sicherungshypothek; deren Eintragung soll jedoch unterbleiben, wenn Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung unter Löschung der vorstehenden Verpfändung die vorstehende Grundschuld an bedungener Stelle eingetragen wird.


    Meine Fragen nun:

    Es sind zwei versch. Gläubiger. D.h. 2 Verpfändungsvermerke. Muss ich hier einen Rangvermerk eintragen? Normal nicht, oder?

    Ich würde nur eintragen "Ansprüche verpfändet an.....gem.....". Reicht das?! Oder seht ihr hier irgendwo eine Bedingung, etc?

    Bezüglich der Sicherungshypo ist momentan gar nichts veranlasst, oder?!

    Welchen Wert nehmt ihr hier?! Den der Grundschuld, oder?!

  • Hast Du sicherheitshalber im Kaufvertrag geschaut, ob nicht ein Abtretungssauschluss vereinbart ist oder eine -Beschränkung?

    Die Sicherungshypothek ist m.E. derzeit unbeachtlich, da noch nicht eintragungsfähig.

    Hinsichtlich eines Rangvermerks bin ich mir nicht sicher. Da ich beide Verpfändungsvermerke gleichzeitig eintrage, würde ich keinen Rangvermerk eintragen. Allerdings wird es später wohl interessant bei der späteren Reihenfolge der Sicherungshypotheken. Hierzu schreibt MüKo, 2009, § 1274 Rn. 36 BGB: "Bei mehrfacher Verpfändung des Auflassungsanspruchs ist für die Reihenfolge der Pfandrechte und demgemäß der späteren Sicherungshypotheken der Zeitpunkt des Zugangs der Verpfändungsanzeigen gem. § 1280 BGB maßgeblich."

    Ich berechne Kosten nach §§ 66, 67, 23 I KostO: 0,25fach nach Wert der Wohnung oder des Grundstücks, wenn dieser niedriger ist als der Wert der Forderung.

    LG Janet

  • Mal ne blöde Frage:

    Die AV ist ja jetzt verpfändet. Kann ich nun eine Grundschuld im Vorrang eintragen vor der AV aufgrund der Bewilligung der Vormerkungsberechtigten iVm. Eigentümer ohne die "Pfändungsberechtigten"?

  • Ja sorry...hab nämlich schon eingetragen, war mir aber im nachhinein nicht ganz sicher...
    ...ich habe also richtig gehandelt und eingetragen?

  • Das heisst ich müsste mir Vollzug der Auflassung eine Sicherungshypothek für den Verpfändungsgläubiger eintragen, welche dann den Rang des Verpfändungsvermerkes einnimmt?

  • Das heißt, daß die Vormerkung bei Auflassung nicht gelöscht werden darf, weil diese noch den Anspruch des Gläubigers auf rangrichtige Eintragung seiner Sicherungshypothek sichert (§ 888 Abs. 1 BGB). Daß die Sicherungshypothek dann den richtigen Rang erhält, dafür muß der Gläubiger selbst sorgen.

  • Vgl. Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn.12 und Meikel/Böttcher § 45 Rn.38.



    Demnach trägt das Grundbuchamt bei Kenntnis des wahren Rangverhältnisses infolge Urkundsbeweis dieses ein. Bei Unkenntnis des Rangverhältnisses wird entsprechend §§ 17, 45 GBO verfahren und nach der zeitlichen Abfolge der Antragseingänge nacheinander eingetragen, eventuell mit Vermerk über den Gleichrang.
    Wenn dadurch das Grundbuch unrichtig werden sollte, so kann es später berichtigt werden.

  • BayObLG Rpfleger 1975, 47



    a.A. DNotI-Report 2002, 137, 139 m.w.N.: Der Rangrücktritt ohne Zustimmung des (Ver-)Pfändungsgläubigers (§§ 880 Abs. 3, 876 BGB) führt nach h.M. zur absoluten Unwirksamkeit der Verfügung.

    Die absolute Unwirksamkeit bedingt eine Grundbuchsperre, die grds. auch dann zu beachten wäre, wenn ein Verpfändungsvermerk eingetragen ist. Wenn dennoch ein Rangrücktritt vollzogen wird, führt dies zur Grundbuchunrichtigkeit. Entsprechend wäre ein Amtswiderspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO). Zumindest dann, wenn sich abzeichnet, daß eine nachträgliche Zustimmung des Verpfändungsgläubigers nicht zu erreichen ist. Das BayObLG (a.a.O.) verlangt die Zustimmung dagegen nur, wenn der (Ver-)Pfändungsvermerk nicht eingetragen ist.

  • Es wurde eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich eines Grundstücks - komplett-, sowie hinsichtlich einer Teilfläche eines weiteren Grundstücks eingetragen.

    Nun wurde eine Grundschuldurkunde vorgelegt hinsichtlich eines Forderungsbetrages in Höhe von 30000.

    Es wurde beantragt: Hinsichtlich des - kompletten- Grundstücks die Eintragung der Grundschuld in Höhe von 30.000 EUR, und hinsichtlich der Vormerkung für die Teilfläche die Verpfändung wegen eioner forderung von 30.000 EUR.

    Mein "Problem": ein Grundstück ist schon für die Gesamtforderung gesichert. Wie verhält es sioch so die Eintragung der Sicherungshypothek notwendig wird?, und wie muss die Eintragung hinsichtlich der Grundschuld bzgl. des nach Vermessung entstandenen Flurstücks erfolgen so alle Eintragungsvoaussetzungen vorliegen.?
    ,

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Mein "Problem": ein Grundstück ist schon für die Gesamtforderung gesichert. Wie verhält es sioch so die Eintragung der Sicherungshypothek notwendig wird?



    Ein Nebeneinander von Grundschuld und Hypothek ist möglich. Das zählt nicht als Doppelsicherung (vgl. MünchKomm/Eickmann § 1113 Rn 69).

    ... und wie muss die Eintragung hinsichtlich der Grundschuld bzgl. des nach Vermessung entstandenen Flurstücks erfolgen so alle Eintragungsvoaussetzungen vorliegen.?



    Grds. als Gesamtrecht, §§ 1192 Abs. 1, 1132 Abs. 1 BGB. Die Grundschuldbestellungsurkunde erfaßt als Belastungsgegenstand doch vermutlich das komplette Grundstück und die Teilfläche, mit der Maßgabe, daß die Grundschuld zunächst auch entstehen soll, wenn sie erst an dem kompletten Grundstück eingetragen wird?

  • Hey habe bezüglich der Verpfändung der Vormerkung ebenfalls ein kleines Problem:

    Vormerkung soll an zwei (noch nicht vermessenen) Flurstücken (verschiedene Grundbücher) erfolgen.

    Der Verpfändungsvermerk bezieht sich auf die gesamte Vormerkung. Inwieweit müsste den der Verpfändungsvermerk klargestellt werden, sodass ersichtlich ist, dass ... bis zu einem Betrag in Höhe von ....,- Euro und bis zu ..% Zinsen jährlich ... eine Verpfändung erfolgt ist.

    Ich kann doch schlecht den benannten Vermerk an beiden Vormerkungen so eintragen, oder ?

    Schon mal lieben Dank.

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