Verpfändung Auflassungsvormerkung

  • Oh habe mich natürlich nicht richtig rechtlich ausgedrückt.

    Verpfändet werden sollen die Ansprüche auf Eigentumsverschaffung.

    Habe nun ein Flurstück in das andere Grundbuch übernommen; damit es bezüglich der Vormerkung und der Verpfändung keine Probleme gibt.

    Liebe Grüße

  • Hallo zusammen!

    Es soll der Eigentumsverschaffungsanspruch verpfändet werden. Der Erwerber verpfändet alle Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag URNr... vom ... an die Gläubigerin für alle Ansprüche, die dieser Gläubigerin gegen den Erwerber aus irgendeinem Rechtsgrund, insbesondere aus Kreditgewährung zur Zahlung der im Erwerbsvertrag vereinbarten Gegenleistung, bereits zustehen oder künfig zustehen werden, ferner auch wegen einer vorstehend etwa erklärten Haftung für den Eingang des Grundschuldbetrages, in Höhe eines Betrages von ... samt Zinsen von ... % jährlich ab heute, zustehen.

    Da üblicherweise, aber nicht notwendig, mit eingetragen wird, wegen was die Verpfändung erfolgte, steh ich gerade vor dem Problem, wie das eingetragen werden kann. Ich würde nur bei der AV eintragen, "Verpfändet an ... gemäß Bewilligung vom..."

    Hat jemand Erfahrung mit dieser Klausel?

    Vielen Dank!

  • Guten Morgen,

    habe hier folgenden Fall:

    In Abt. II ist eine Vormerkung für K eingetragen. Auf der Rückseite ist vermerkt, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch für P gepfändet wurde.
    Jetzt liegt mir ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Schuldner ist der Eigentümer.

    Wenn ich die vorstehenden Antworten richtig verstanden habe, bewirkt die Pfändung keine Grundbuchsperre.
    Die Zwangshypothek kann eingetragen werden.
    Sie ist jedoch gegenüber der Sicherungshypothek, welche der Pfandgläubiger im Zuge der Eigentumsänderung erwirbt, unwirksam.
    Der Pfandgläubiger kann vom Gläubiger der Zwangshypothek verlangen, dass dieser im Rang hinter die Sicherungshypothek zurücktritt.

    Sind meine Gedankengänge an diesem winterlichen Dienstagmorgen richtig?
    Muss der Pfandgläubiger von der Eintragung der Zwangshypothek benachrichtigt werden?

    Vielen Dank vorab!

  • Sind meine Gedankengänge an diesem winterlichen Dienstagmorgen richtig?
    Muss der Pfandgläubiger von der Eintragung der Zwangshypothek benachrichtigt werden?

    2 x ja. Der Pfändungsläubiger gehört vermutlich nicht zu den von der Eintragung Betroffenen, da sie ihm gegenüber unwirksam ist, ich würde ihm aber dennoch eine Mitteilung schicken.

  • Hole dieses Thema nochmal hoch.

    Eingetragen im Grundbuch wurde Auflassungsvormerkung. Auflassung in der Urkunde bereits erklärt.
    Danach kam Pfändung der durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche. Wurde als Veränderung bei der Vormerkung vermerkt.

    Jetzt kommt Antrag auf Eigentumswechsel. Soweit Vollzugsreif.
    Wenn ich die o.g. Antworten richtig verstehe, bewirkt die Pfändung keine Grundbuchsperre.
    Kann ich da denn den Eigentumswechsel eintragen (und die AV natürlich stehen lassen) und der Gläubiger muss sich um seine Sicherungshypothek kümmern? :gruebel:
    Ich habe da nämlich was von einem Sequester gelesen, der der Auflassung zustimmen müsste. In dem PfüB ist nämlich mit angeordnet, "... dass das Grundstück auf Antrag des Gläubigers an einen vom AG zu bestellenden Sequester herauszugeben und an ihn als Vertreter des Schuldners aufzulassen ist. " Gut ein solcher Antrag liegt bislang nicht vor, weder dem GBA noch dem Vollstreckungsgericht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (6. September 2017 um 11:30) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Der Eigentumsverschaffungsanspruch konnte auch noch nach der bereits erklärten Auflassung gepfändet werden (OLG München, Beschluss vom 07.04.2010, 34 Wx 35/10 = BeckRS 2010 08693 = ZfIR 2010, 334; Bohlsen, „Pfändung und Verpfändung der Rechte des Grundstückserwerbers und Auflassungsempfängers“, ZfIR 2017, 130 ff mwN in Fußn. 4
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Die Durchführung der Pfändung richtet sich dann nach § 848 ZPO. Nach § 848 Absatz 2 Satz 2 ZPO erlangt der Gläubiger mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Nach Satz 3 dieser Bestimmung hat der Sequester die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.

    Letztlich erlangt damit der Gläubiger eine Sicherungshypothek an dem betreffenden Grundstück, die mit dem Vollzug der Auflassung entsteht (s. statt aller das Gutachten des DNotI vom 18. August 2000, Dokumentnummer: 11158
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…8LfbuGWZePGmxDg

    Wenn –wie vorliegend– die Auflassung bei Pfändung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums bereits erklärt ist, ist der Drittschuldner zu nochmaliger Leistungshandlung mit Auflassung an den Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet (s. das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 18/2O02, 137 ff. unter Zitat: OLG Jena, DNotZ 1997, 158; Stöber, Rn. 2045a; Schöner/Stöber, Rn. 1597; Bohlsen, aaO. mwN in Fußn. 4)

    Das DNotI führt weiter aus: „Die mit Pfändung zum Schutz des Gläubigers begründete Beschränkung des Schuldners in der Verfügung über den Erwerbsanspruch (§ 829 Abs. 1 i. V. m. § 846 ZPO) hat jedoch auch bei erklärter Auflassung zur Folge, dass der Sequester noch bei der Leistung mitzuwirken hat. Der Sequester hat die durch den jetzt (allein) nicht mehr weiter berechtigten Schuldner bereits erklärte Auflassung zu genehmigen (§ 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 Abs. 2 BGB). Nur die unter Mitwirkung des Sequesters erfolgte Eigentumsumschreibung hat gegenüber dem Pfändungsgläubiger Erfüllungswirkung (OLG Jena DNotZ 1997, 158 = Rpfleger 1996, 100, 101; Stöber, Rn. 2047). Mit Übergang des Eigentums auf den Schuldner (= Vollzug der Auflassung) erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung, (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Sicherungshypothek entsteht kraft Gesetzes, in das Grundbuch ist sie auf Bewilligung des Sequesters einzutragen (§ 848 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 19 GBO)….“

    Zur Genehmigung durch den Sequester s. a. Bohlsen, aaO, mwN in Fußn. 5)

    Zur Sicherungshypothek führt Bohlsen unter III 1.1.1. aus: „Zur Entstehung des Rechts bedarf es deshalb keiner Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuch wird durch die Eigentumsübertragung unrichtig. Die Eintragung des Rechts erfolgt deklaratorisch im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO. Die Berichtigungsbewilligung erteilt der Sequester gem. § 848 Abs. 2 Satz 3 ZPO i. V. m. § 19 GBO….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So meine Sache geht weiter. Nach Eintragung der Auflassung beantragt nun der Pfändungsgläubiger im Wege der Grundbuchberichtigung die Sicherungshypothek einzutragen. Hierzu reicht er mir die dem PfÜB zugrundeliegenden Titel ein. Eintragungsgrundlage dürfte doch aber m. E. der PfÜB selber sei. Und die Höhe der Sicherungshypothek entnehme ich selber dem PfÜB? Der Gläubigervertreter hat dazu keine Angaben gemacht. Ich weiß auch gar nicht, was dann an Zinsen einzutragen wäre. Das würde ich hier bemängeln wollen. Mal wieder nur Fragezeichen. Vielleich kann jemand helfen?

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    (Winston Spencer Churchill)

  • Wie oben ausgeführt hatte der Sequester die bereits erklärte Auflassung zu genehmigen (s. Bohlsen, ZfIR 2017, 130/131 unter Zitat Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., 2013, Rz. 2045a, DNotI-Report 2002, 137, 138). Die mit der Umschreibung des Eigentums entstandene Sicherungshypothek ist sodann auf Bewilligung des Sequesters im GB einzutragen (§ 848 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 19 GBO). Aus der Bewilligung muss sich dann deren genaue Höhe ergeben.

    Das DNotI führt dazu im Gutachten im DNotI-Report 18/2002, 137 ff. aus:

    „Der Sequester hat die durch den jetzt (allein) nicht mehr weiter berechtigten Schuldner bereits erklärte Auflassung zu genehmigen (§ 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 Abs. 2 BGB). Nur die unter Mitwirkung des Sequesters erfolgte Eigentumsumschreibung hat gegenüber dem Pfändungsgläubiger Erfüllungswirkung (OLG Jena DNotZ 1997, 158 = Rpfleger 1996, 100, 101; Stöber, Rn. 2047). Mit Übergang des Eigentums auf den Schuldner (= Vollzug der Auflassung) erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung, (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Sicherungshypothek entsteht kraft Gesetzes, in das Grundbuch ist sie auf Bewilligung des Sequesters einzutragen (§ 848 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 19 GBO). Eintragungsantrag kann der Sequester oder der Pfändungsgläubiger stellen. Die Eintragung ist Grundbuchberichtigung. Unterbleibt die Eintragung der Sicherungshypothek, droht dem Gläubiger wegen § 892 BGB die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs des Grundstücks oder eines Rechtes daran durch Dritte (Stöber, Rn. 2047).“

    Neben der Berichtigungsbewilligung des Sequesters kommt auch der Nachweis der Unrichtigkeit in Betracht; s. OLG Naumburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 02.09.2013, 12 Wx 41/13

    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Zu diesem Nachweis führt das OLG aus: „Dieser Nachweis hat durch den Pfändungsbeschluss mit Zustellungsnachweis sowie die im Grundbuch vollzogene Eigentumsübertragung zu erfolgen (Meikel, Rn. 181 zu § 20 GBO; Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, S. 151; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 1561; Beck’scher Online-Kommentar/ Riedl a. a. O.)“

    Ist die Pfändung bei bestehender Eigentumsvormerkung bereits vermerkt, ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erneut zu führen (Bohlsen, S. 137 mwN in Fußn. 59)

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