Teil-PKH und Vergleich

  • Sorry, so langsam steig ich hier nicht mehr durch:

    Im Berufungsverfahren wurde dem Beklagten Teil-PKH bewilligt. Der Anwalt und ich haben uns inzwischen darauf geeinigt, dass es sich hierbei um einen Gegenstandswert von 720,- € handelt.
    Das Verfahren endete mit einem Vergleich, für den PKH bewilligt wurde und der nach ausdrücklicher Erklärung des OLG keinen Mehrwert hat. Gesamtstreitwert: 4.800 €.
    Ich würde ihm die Gebühr VV 3200 (1,6) und 3202 (1,2) jeweils nach einem Wert von 720,- € zubilligen und eine Einigungsgebühr nach VV 1004 über den Betrag von 4800,- €.
    Der RA will aber noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr (0,8) nach einem Wert von 4080,- € und die Terminsgebühr (1,2) will er nach einem Wert von 4800,- €.
    Wenn aber doch der Vergleich keinen Mehrwert hat, also über alle rechtshängigen Sachen inkl. der 720 ,- € abgeschlossen wurde, das OLG
    bei seiner PKH-Bewilligung aber gesagt hat, mehr als 720,- € bieten keine hinreichende Erfolgsaussicht, deshalb keine PKH, kann ich doch jetzt nicht über den "Umweg" eines Vergleiches dahin kommen, dass ich doch PKH-Gebühren festsetze...:confused:
    Ich hoffe, man kann mein Geschreibsel einigermaßen nachvollziehen, ich bin völlig verwirrt im Moment. :oops:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie lautet der zweite PKH-Beschluss denn genau?



    "Den Parteien wird PKH auch für den Abschluss des vorstehend protokollierten Vergleichs bewilligt"

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dem Wortlaut nach könnte der Beklagte m..E 3,8 Gebühren aus dem vollen Streitwert verlangen. Durch den Abschluss des Vergleichs werden Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühr verdient.
    Dafür spricht auch, dass der Beschluss sonst völlig überflüssig wäre (ich gehe mal davon aus, dass der Kläger bereits PKH über die gesamte Klageforderung hatte). Die PKH-Bewilligung umfaßt doch immer den Abschluss eines Vergleichs (ohne Mehrwert).

    Andererseits ist es völlig unangemessen, die PKH-Bewilligung auf die gesamte Klagforderung zu erstrecken, nur um die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen.

    Ich würde die Sache dem OLG mit der Bitte um Klarstellung vorlegen, und sei es nur um denen vor Augen zu führen, was diese Formulierung im Ergebnis bedeutet.

  • Du siehst es also auch so, dass letztlich durch die Bewilligung von PKH für den Vergleich der Teil-PKH-Beschluss ausgehebelt wird, ja?
    Das wäre ja zu schön, dann bin ich wenigstens nicht völlig doof. Ich habe echt an meinem Verstand gezweifelt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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