Was würdet ihr machen? (Erbausschlagung)

  • Hallo!

    Ich habe hier eine Ausschlagungserklärung für eine Frau und deren minderj. Kind vom 23.03.10. Der auch sorgeberechtigte Vater wollte die Ausschlagung ebenfalls noch für das Kind erklären (steht so im Protokoll der Erklärung der Mutter).
    Wenn ich mich nicht verrechnet habe läuft die Frist (6 Wochen nach Ausschlagung der Mutter) am 06.05.10 ab.
    Am 11.05.2010 hat der Vater dann doch die Ausschlagung bei einem anderen AG erklärt. Also ausserhalb der Frist.

    Würdet ihr jetzt den Vater anschreiben und den bitten die Fristversäumnung anzufechten? Oder direkt dem FamG bescheid sagen, dass das Kind Erbe geworden ist?
    Oder gar nicht weiter prüfen, weil wir die Ausschlagungen nicht auf Wirksamkeit prüfen? :gruebel:

  • Gar nichts machen. Wie schon richtig gesagt, erfolgt keine Prüfung der Wirksamkeit.

    Was soll das Familiengericht machen? Die Entscheidung, ob das Kind das Erbe annimmt oder auschlägt (fristgerecht oder nicht), liegt allein in der Entscheidungsbefugnis der Sorgeberechtigten. Das Familiengericht kann und darf daran nichts ändern.

  • Die Ausschlagungsfrist könnte nur versäumt sein, wenn die Frist für den Vater tatsächlich am Tag der Ausschlagung durch die Mutter (für sich selbst) begonnen hat. Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, ob das Gericht den Vater vom Erbanfall an das Kind verständigt hat.

  • Ich schreibe den Vater in einer solchen Situation grundsätzlich noch mal gegen ZU an und benachrichtige ihn vom Anfall.

  • Ich schreibe den Vater in einer solchen Situation grundsätzlich noch mal gegen ZU an und benachrichtige ihn vom Anfall.



    Ich habe auch immer nochmal angeschrieben.
    Vielleicht wusste er vom Anfall der Erbschaft, aber wer weiß, ob ihm auch die Frist bekannt war - dann hätte er ein Anfechtungsrecht für die Fristversäumnis.

    Klar prüfen wir nicht, aber hier lässt sich der SV vielleicht noch aufklären. Ansonsten kommt in ein paar Jahren ein ES-Antrag von einem Gläubiger und dann wird es schwieriger -also lieber jetzt ein Schreiben mehr machen.

    Das FamG habe ich nur verständigt, wenn beide Eltern oder ein Alleinsorgeberechtigter trotz Kenntnis von arger Überschuldung geschlampt hat. Wenn die Eltern nicht an einem Strang ziehen und es dadurch zu Nachteilen fürs Kind kam, habe ich nur den Hinweis gegeben, evtl. familiengerichtlich mal eine Lösung zu suchen. (z. B. wenn der Vater der Mutter gleich mitgeteilt hätte: ich schlage nicht aus, mir doch egal - sowas kam nicht selten vor)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Soweit es sich nicht aus der Ausschlagungserklärung ergibt, frage ich immer beim Kindesvater an, seit wann Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an das mj. Kind besteht.

    Sollte der KV die Frist trotz Kenntnis schuldhaft versäumt haben -> Pech fürs Kind. Aber dafür gibts dann das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz. Ich vermerke es auf meinen Erbenspiegel, sonst veranlasse ich nichts weiter.

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