Risikobegrenzungsgesetz, Klauselumschreibung

  • Folgender Sachverhalt:
    Am 12.06.2008 wurde für eine Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.06.1988 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt (Abtretung).
    Hiergegen richtet sich die Schuldnerin mit Erinnerung vom 11.06.2010 mit der Begründung, dass bei Klauselerteilung der Eintritt in die Sicherungsabrede nicht geprüft wurde und beantragt weiterhin Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 732 II ZPO.

    Der Zwangsversteigerungstermin ist am 20.07.2010.

    Zunächst stellt sich mir die Frage, ob nun für die Einstweilige Einstellung der die Klausel erteilende Rechtspfleger zuständig ist oder das Vollstreckungsgericht?
    Ferner, ob die Regelung nach dem Risikobegrenzungsgesetz, nach der bei Klauselerteilung der Eintritt in die Sicherungsabrede vom Rechtspfleger zu prüfen ist, auch für Urkunden gilt, die VOR dem 19.08.2008 erstellt wurden.

    Inzwischen hat die Gläubigerin, die zu der Erinnerung gehört wurde, einen Antrag dahingehend gestellt, dass die Klausel vom 12.06.2008 dahingehend ergänzt wird, dass der Eintritt in die Sicherungsabrede geprüft wurde und legt hierzu notarielle Erklärung vom 10.05.2010 vor, aus der sich der Eintritt in die Sicherungsabrede ergibt.
    Ich meine jedoch irgenwo gelesen zu haben, dass die fehlerhafte Klauselerteilung nicht geheilt werden kann, zumal die notarielle Erklärung NACH Erteilung der Klausel datiert.

    Gibt es hierzu Erfahrungswerte?
    Da ich das Aufgabengebiet gerade erst übernommen habe und die vorher zuständige Rechtspflegerin in Urlaub ist, bin ich etwas aufgeschmissen.
    HILFE ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Netiwi (23. Juni 2010 um 10:16)

  • Hinter dem Schuldnerantrag steckt wohl BGH XI ZR 200/09.
    Als ZVG-Rpfl.in kann ich dazu nur sagen, dass ich (als Vollstreckungsgericht) die Zwangsvollstreckung nicht einstelle, wenn noch 4 Wochen Zeit bis zum Versteigerungstermin ist. Das überlasse ich dann dem Prozessgericht

    Inwieweit im Fall des § 797 Abs. 3 ZPO überhaupt eine Rechtspflegerzuständigkeit in Frage kommt, kann ich derzeit nicht beantworten. Ebenso weiß ich nicht, ob der § 732 ZPO das richtige Rechtsmittel ist oder § 768 ZPO.

  • Hinter dem Schuldnerantrag steckt wohl BGH XI ZR 200/09.



    richtig, dieses Urteil ist der Erinnerung beigefügt.

    Inwieweit im Fall des § 797 Abs. 3 ZPO überhaupt eine Rechtspflegerzuständigkeit in Frage kommt, kann ich derzeit nicht beantworten. Ebenso weiß ich nicht, ob der § 732 ZPO das richtige Rechtsmittel ist oder § 768 ZPO.



    Ich habe gestern Mittag noch weiter geforscht und festgestellt, dass die Schuldnerin bereits letztes Jahr die Klauselereteilung per 732 II ZPO angefochten hat. Hier hat ein Richter entschieden. Diesen habe ich angerufen und später die Sache diskutiert. Hierbei hat sich herausgestellt, dass ich - aufgrund seiner Handschrift - davon ausgegangen bin, dass der mir jetzt vorliegende Gläubigerantrag auf Titelergänzung hinsichtlich des Eintritts in die Sicherungsabrede eine Reaktion auf die nochmalige Erinnerung ist (ich hatte auch beides zusammen vorgelegt bekommen). Die beiden Angelegenheiten haben sich jedoch zeitlich überschnitten und haben zunächst nichts miteinander zu tun.

    Es sieht nun folgendermaßen aus:

    Der Richter entscheidet über die Erinnerung nach § 732 II ZPO nebst Antrag auf einstweilige Einstellung,

    ICH muss mir nun Gedanken machen, ob eine Titelergänzung möglich ist
    oder
    ob es ausreicht, dass die neue Gläubigerin nunmehr eine notarielle Erklärung einreicht, in der sie schreibt, dass sie in die Sicherungsabrede eingetreten ist
    oder
    ob ich dies von jedem der bisherigen Abtretungsgläubiger brauche
    oder
    wenigstens noch vom ursprünglichen Gläubiger

    oder aber

    ob ich die Klausel von 2008 aufhebe und eine neue erteile, was jedoch bedeuten würde, dass das ZVG-Verfahren aufzuheben wäre, da kein gültiger Titel vorliegt.

    Hat jemand eine Idee hierzu?

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