Ein Eigentümer zu viel im Grundbuch

  • Das Katasteramt hat entdeckt, dass in einem sog. "Wegegrundbuch" die Eintragung in Abt. I nicht stimmen kann. Es sind dort insgesamt rund 30 Eigentümer eingetragen, deren Miteigentumsanteile insgesamt 1,05 ergeben.

    Soweit ich das jetzt nachvollzogen habe, wurde vor 12 Jahren mal vergessen, einen der Miteigentümer (ich nenne ihn mal V) nach einem Weiterverkauf seiner Anteile zu röten. Dieser damalige Verkäufer V wurde dann beim Neuvortrag der Eigentümer 2 Mal wieder als Miteigentümer zu 1/20 eingetragen, obwohl er auch diesen 1/20 Anteil schon aufgelassen hatte und die GB-Eintragung erfolgt war.

    Ursprünglich hatte V 3/20 Anteile, wovon er nach und nach je 1/20 verkaufte. Beim 2. Verkauf wurde V dann versehentlich komplett gerötet und dann wurde diese Rötung wieder durchgestrichen und nur der MEA von "2/20" auf "1/20" geändert.
    Beim letzten Verkauf des V wurde dann offenbar die neuerliche Rötung vergessen.

    Die Auflassungsvermerke sind alle in Abt. I zu finden. Allerdings ist leider nicht immer eindeutig erkennbar, wer aufgelassen hat. Teilweise wurde sinngemäß nur "1/20 Anteil an lfd. Nr. 7y) aufgelassen am ..." eingetragen.

    Ich muss jetzt wegen einer anstehenden GB-Berichtigung wegen Erbfall ohnehin alle Eigentümer neu vortragen und frage mich, was ich mit V mache?
    Kann ich den einfach weglassen, nachdem ich ihn dazu angehört und einen Aktenvermerk gefertigt habe? Oder muss ich im GB irgendwas dazu eintragen?

    Oder wie ist der Fall sonst zu lösen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • ... frage mich, was ich mit V mache?
    Kann ich den einfach weglassen, nachdem ich ihn dazu angehört und einen Aktenvermerk gefertigt habe?



    Wenn feststeht, dass V alle seine Anteile veräußert hat und auf diesen Altanteilen separat auch keine Belastungen mehr vorliegen, würde ich das so machen.

  • Wenn laut den in der Grundakte befindlichen Auflassungen ersichtlich ist, dass der V seine 3/20 allesamt aufgelassen hat und diese auch irgendwo in den Vermerken ("1/20 aufgelaasen an...") auftauchen, handelt es sich hier doch nur um eine vergessene Rötung oder?

    Würde es daher auch so machen: Vermerk in die Akte und bei der Neuvortragung einfach weglassen...

  • Die Auflassungsurkunden liegen alle vor und in Abt. I finden sich irgendwie auch entsprechende Eintragungen wieder.

    Die Belastungssituation habe ich noch nicht vollständig klären können. Lt. GB-Eintragung gibt es u.a. ein Gesamtrecht, welches an dem (ehemaligen) Anteil des V lasten könnte. Ich vermute aber, dass es sich um ein von damaligen Erwerbern bestelltes Recht handelt und dass tatsächlich nur der von denen erworbene Anteil Belastungsobjekt ist.

    Ulf

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  • Bezüglich der Eigentümereintragung ist es nach dem Sachverhalt ein Fall der vergessenen Rötung. Diese wäre einfach nachzuholen und der Alteigentümer beim Neuvortrag der Eigentumsverhältnisse wegzulassen. Ich würde ihn nicht einmal anhören, denn wenn nur die Rötung vergessen wurde, ist er im Rechtssinne ohnehin nicht mehr eingetragen.

    Bei den Belastungsverhältnissen kommt es darauf an, wer im Zeitpunkt der Belastung Eigentümer der betreffenden Anteile war. Ggf. muss in Spalte 2 der Abt.III nur die Angabe der belasteten Miteigentumsanteile geändert werden, weil diese Änderung ebenso wie die Rötung versehentlich unterblieben war.


  • Bei den Belastungsverhältnissen kommt es darauf an, wer im Zeitpunkt der Belastung Eigentümer der betreffenden Anteile war. Ggf. muss in Spalte 2 der Abt.III nur die Angabe der belasteten Miteigentumsanteile geändert werden, weil diese Änderung ebenso wie die Rötung versehentlich unterblieben war.


    Da mir die Akte, in der sich die Unterlagen zu der Belastung befinden, im Moment noch nicht vorliegt, kann ich leider hierzu noch nicht Näheres sagen...

    Ulf

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  • Ich habe jetzt die Akte vorliegen, aus der sich die Belastung ergibt.

    Das Recht wurde damals von den Erbwerbern des letzten (also des dritten) 1/20 Anteils aufgrund Belastungsvollmacht vor Eigentumsumschreibung bestellt.

    Die Eintragung erfolgte am gleichen Tag, an dem die Auflassung des zweiten 1/20 Anteils eingetragen wurde, wobei der Eigentumswechsel eine O.Nr. früher eingetragen wurde.

    Damit ist m.E. klar, dass die Grundschuld in diesem Blatt nur an dem letzten 1/20 Anteil lastet, der den letzten Käufern gehört.

    Gleichzeitig mit der Nachholung der Rötung in Abt. I würde ich dann wohl den Belastungsgegenstand bei der Grundschuld klarstellen.
    Bedenken?

    Ulf

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  • Ich danke vielmals!!!

    Dann werde ich die Sache mal so angehen.

    Ulf

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