Zeitpunkt der Antragstellung

  • Mann, heute ist es echt der Griff ins Klo! :mad:
    Protokoll zum Termin in einer Umgangsrechtssache in folgender Reihenfolge: Verhandlung, Abschluss eines Vergleichs, Streitwertbeschluss, RA F. bittet seinem Mandanten PKH zu bewilligen und wird Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachreichen. Beschluss: Über den Antrag wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Beschluss: Der Gegenseite wird PKH bewilligt. Ende.
    ZP 1a kam dann übrigens fünf Monate nach diesem Termin.
    Die PKH wurde bewilligt inkl. Beiordnung und der RA meldet jetzt das volle Gebührenprogramm an.
    M.E. kriegt er aber garnix, weil nach der Stellung des PKH-Antrages keine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit mehr erfolgte. Oder kriegt er noch die Verfahrensgebühr?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich frage in solchen Fällen immer beim Richter nach. Unsere Richter meinen nämlich oft, daß die PKH rückwirkend gelten soll, schreiben es aber leider nicht in den Beschluß. Und dann gilt eben grundsätzlich: Wirkung ab Bewilligung. Also nix mit Gebühren hier.

  • Da würde ich auch nachfragen. Ich befürchte nämlich ebenfalls, dass hier eine Rückwirkung gemeint ist. Sollte die PKH in unzulässiger Weise nachträglich rückwirkend bewilligt werden, dann ist man gleichwohl daran gebunden!

  • Also ich denke, dass PKH grundsätzlich erst mit Erlass des Bewilligungsbeschlusses wirksam wird. Ausnahmsweise könnte eine Rückwirkung im Beschluss festgelegt werden, aber dann frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf PKH bei Gericht eingegangen ist. Im Nachhinein erst beantragen und dann Kosten geltend machen, das geht m.M. nach nicht...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Oh, schön, hat sich doch noch jemand meiner Frage erbarmt :)
    Von Rückwirkung war ich per se schon mal ausgegangen, was anderes bin ich eh nicht gewöhnt, wenn ich da jedes Mal nachfragen wollte, bekäme ich keine Akte vom Tisch. :mad:
    Aber wie der Gerichtsdiener meine ich auch, dass Rückwirkung maximal auf Antragstellung erfolgen kann (habe ich hier nicht auch irgendwo gelesen, dass Antragstellung ohne Einreichung der Erklärung zu den pwV ebenfalls nicht giltet und dann sogar auf deren Eingang abzustellen ist?)
    Ich bin mir nur noch unsicher, was die Verfahrensgebühr angeht, habe aber inzwischen mal eine Zvfg insgesamt rausgeschickt. Mal sehen, was kommt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Immer wieder schön,. wenn die richter so richtig Ahnung haben und sich auch dementsprechend ausdrücken. :teufel:

    Unsere Bez.revisoren vertreten auch die Ansicht: Antragstellung und das Vorliegen sämtlicher Unterlagen ist entscheidend für den Beginn der PKH-Bewilligung.

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