Kinderbetreung durch 400,00 Kraft

  • Ich habe hier einen alleinerziehenden Kläger, der (noch) arbeitet.

    Er macht als besondere Belastung die Kosten für die Kinderbetreung durch eine € 400,00 Kraft geltend.

    Naja, ist ja eigentlich keine Tagesmutter, sondern er ist da ja Arbeitgeber, insofern bin ich da im Zweifel, ob ich die anerkennen kann.

    Beim Schreiben des Beitrags bin ich nun der Meinung, dass ich das anerkennen kann (Nachweise sind vorhanden), andere Meinungen ?

  • Warum nicht?
    Wie er die Kinderbetreuung regelt, ist doch seine Sache.
    Und Tagesmutter und Kindergarten - da bist Du ab Kind No. 2 schnell über dieser € 400,00 - Marke ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sicher kannst Du das anerkennen. Wie und wo er seine Kinder unterbringt bleibt ihm doch selbst überlassen. Gerade Krippen oder Kindergärten sind total unflexibel, was Öffnungszeiten angeht. Und wenn der Mann nun mal flexible bzw. andere Betreuung für seine Kinder wählt. So wht?
    Btw: Auch eine Tagesmutter kann man über 400 EUR- Basis persönlich einstellen.

  • Ich mach mich mal unbeliebt.

    Die Kinderbetreuungskosten würde ich nur anerkennen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass Sie notwendig sind, weil er z.B. Schichtarbeit leistet.

    Zu den Kindergartenkosten:
    Allgemeine Lebensunterhaltungskosten wie z.B. Kindergartenbeiträge, Essensgeld, Kosten für Musikschule u.ä. stellen keine besondere Belastung im Sinne von § 115 I S. 2 Nr. 4 ZPO dar, und sind mit den entsprechenden Selbstbehalten abgegolten (OLG Naumburg, Beschl. 22.12.1999, FamRZ 2000, 1093; OLG Stuttgart, Beschl. 04.02.2004, FamRZ 2004, 1129, 26.10.2005, FamRZ 2006, 1282 f.; OLG Bamberg, Beschl. 08.09.1987, JurBüro 1988, 95).

  • Ich habe noch nie gesehen, dass Kindergartenbeiträge in Abzug gebracht wurden. Demnach dürften die Kosten für die Kinderbetreuung hier eigentlich auch nicht berücksichtigt werden. Für Kinder wird ja ein Freibetrag angerechnet. Und warum sollen die Leute, die ihre Kinder in einen Kindergarten bringen schlechter gestellt werden als die, die ihre Kinder privat betreuen lassen.

  • Und warum sollen die Leute, die ihre Kinder in einen Kindergarten bringen schlechter gestellt werden als die, die ihre Kinder privat betreuen lassen.



    Vielleicht dann, wenn es keinen Kindergartenplatz vor Ort gibt? Hierzulande keine Seltenheit bzw. kommt es auch auf das Kindesalter an... da die Betreuungskosten mit Sicherheit höher liegen als die Kindergartenbeiträge würde ich schon dazu neigen, einen Teil - als fiktive Differenz zu den normalerweise anfallenden Kindergartengebühren - zu berücksichtigen (wenn eben dargetan wird, dass kein öffentlicher Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht).
    Weitere Alternative: Freibetrag für Alleinerziehenden absetzen. Habe nur grad nicht parat wie hoch der ist, das wurde aber schonmal thematisiert im Forum.

  • Also die Kosten für den Kindergarten sind nach hiesiger Rechtsprechung nicht abzugsfähig. Das verstehe ich nicht und finde es auch nicht richtig, naja, es gibt Verfahren, da hat die Landeskasse ein Beschwerderecht und es gibt Verfahren, da hat die Landeskasse keins..:D:D:D

  • also irgendwo hab ich gelesen (entweder kalthoener oder schoreit), dass kinderbetreungskosten nur anzuerkennen sind, wenn sie notwendig sind und dann auch nur in der höhe, in der sie über den fb hinaus gehen. soll heißen, wenn er 400,00 € mtl zahlt, erkennst du 124,00 € als besondere belastung an.

    ich hab grad keine kommentare greifbar, aber wenn ich wieder im büro bin, kann ich das noch mit der richtigen stelle untermauern.

  • Die Entscheidungen in #7 sind aus der Zeit vor der grundlegenden Neubewertung der Kinderbetreuungskosten durch den BGH in 2008. (BGH XII ZR 65/07 vom 26.11.2008) Die Kosten der Kinderbetreuung vor Einschulung sind danach Mehrbedarf, der zusätzlich zum Bedarf zwischen den Eltern gequotelt werden muss.

    Wenn in der BerH ein Unterhaltspflichtiger zu überprüfen ist, würdet ihr die gesamten Unterhaltszahlungen berücksichtigen, dann also auch bei dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt.

    Die Begrenzung auf das Vorschulalter ist in der BGH-Entscheidung nicht begründet. Die Ausgangsverfahren gaben eben nicht mehr her. M.W. sind keine aktuellen OLG-Entscheidung zum Mehrbedarf bei SChulkindern veröffentlicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (26. Juni 2010 um 14:38) aus folgendem Grund: fundestelle nachgeliefert

  • Wärme das Thema mal auf.
    Ich habe den Fall das Kosten für die Ganztagsschule in Höhe von 42 € abgezogen werden.
    Haltet ihr sowas für Abzugsfähig?
    Es handelt sich auf jeden Fall schonmal um ein Gymnasium und das Kind ist elf Jahre alt.
    Die Anwältin sagt, dass die Mutter alleinerziehend ist und sie sonst nicht arbeiten gehen könnte.

  • Kosten für die Ganztagsschule in Höhe von 42 €



    Kann man als mit den pauschalen Selbstbehalten (hier: Kinderfreibetrag) abgegolten sehen. Aus welchem Grund sollten Kindergartenbeiträge (für mich zur Zeit 70 €) nicht anrechenbar sein, Kosten der Ganztagesschule dann aber schon ?

    Andere Sichtweise:
    Es handelt sich hier nicht um Beiträge, sondern um Zahlungen auf einen Betreuungsvertrag (den ggf. einreichen lassen). Diese kann ich ebenso als besondere Belastung anerkennen wie z.B. Ratenkredite.

    Würde schon fast zu der zweiten Sichtweise tendieren.
    Es widerspräche meinem Judiz einerseits die 24 Monate-Finanzierung beim MM mit 24 Euro (TV für 1000,-€) oder die Kfz-Finanzierung mit 180 € (für gebrauchten Kombi, Kaufpreis 10.000 €) zu berücksichtigen, andererseits aber die laufenden Kosten zur Kinderbetreuung, welche die Erwerbstätigkeit erst ermöglicht (und somit ja erst Anlass zu dieser Berechnung gibt) nicht anzurechnen.
    Denke zwischen diesen Kosten und z.B. Telefon, Internet, SKY etc. besteht ein klarer Unterschied.
    Oder wenn man überlegt, dass sogar Geldstrafen als besondere Belastung anzuerkennen sind und mithin eine Strafe zum Bezug von Sozialeistungen (nichts anderes ist PKH) führen kann (Zöller: ZPO, §115, Rnr. 37) ....

  • zu den Kinderbetreungskosten:

    Im Schoreit/Groß oder im Kalthoener steht irgendwo das Kinderbetreuungskosten soweit sie den FB übersteigen als besondere Belastung anzurechnen sind. Im Ausgangsfall würde das bedeuten 130,00 € besondere Belastung.

    zum letzten Beitrag zur Geldstrafe:

    Bei unserer Beschwerdekammer (LAG Ddorf) gibt es Rechtssprechung die besagt, dass eine Geldstrafe keine besondere Belastung ist, da es dem Strafzweck widersprechen würde. Wenn Interesse besteht, kann ich gerne mal das Az posten.


  • zum letzten Beitrag zur Geldstrafe:

    Bei unserer Beschwerdekammer (LAG Ddorf) gibt es Rechtssprechung die besagt, dass eine Geldstrafe keine besondere Belastung ist, da es dem Strafzweck widersprechen würde. Wenn Interesse besteht, kann ich gerne mal das Az posten.




    Genau mit dieser Begründung habe ich die Anrechung - abweichend vom Zöller - bis dato auch abgelehnt .... bin damit bei uns am AG aber in der Minderheit.

  • Das kann ich ja nicht verstehen. Ich find das äußerst sinnig. Ich hab auch schon vor der Entscheidung des LAGs so argumentiert und war dann recht froh, dass unser LAG das auch so sieht.

    Hier das Az: 3 Ta 442/09

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