Kostengrundentscheidung in Grundbuchsachen?

  • Ich habe eine Grundbuchsache, in der der Berechtigte und der Eigentümer gegensätzliche Anträge stellen. beide sind durch Anwälte vertreten. Einer der Anwälte hat nun auch Kostenantrag gestellt. Geht das? Kann ich die Rechtsanwaltskosten einer der Parteien auferlegen? Und wenn ja, schließt dem ein gewöhnliches Kostenfestsetzungsverfahren an?

    Bisher bin ich nur auf § 13a FGG gestoßen, in dem steht, dass das Gericht einer Partei die Kosten auferlegen kann.:confused:

  • Wie sich aus § 13 a Abs.1 S.2 FGG ergibt, hat im erstinstanzlichen Verfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen (Anwalts)Kosten grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, es liegen Umstände vor, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, diese Kosten aufzuerlegen. Die Auferlegung der Kosten bedarf also einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall und kann nicht bereits deshalb erfolgen, weil einer der Beteiligten im Verfahren (etwa bei Antragsrücknahme oder Antragszurückweisung) "unterlegen" ist (Keidel/Kuntze/Zimmermann § 13 a RdNrn.21, 22 m.w.N.). Eine Kostenentscheidung nach § 13 a FGG wäre von Amts wegen zu treffen und bedarf somit keines Antrags (Keidel/Kuntze/Zimmermann § 13 a RdNr.15 m.w.N.).

    Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

    Entweder man teilt dem Anwalt mit, dass im Grundbuchverfahren nach § 13 a FGG der Grundsatz gilt, dass im erstinstanzlichen Verfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und dass daher mangels gegenteiliger Äußerung binnen zwei Wochen davon ausgegangen wird, dass der gestellte Kostenantrag als gegenstandslos betrachtet werden kann

    Oder (evtl. auch im Anschluss an diesen erfolglosen Erledigungsversuch) man erlässt einen begründeten Beschluss, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, weil lt. Sachlage kein Anlass besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich dann nach § 20 a FGG.

    Ich interpretiere die Ausgangsfrage so, dass die Auferlegung der Kosten zumindest in Erwägung gezogen wird. Welches "Verbrechen" hat der Unterlegene denn im vorliegenden Fall begangen?

    Wird auferlegt, kommt es zum "normalen" KFB-Verfahren.

  • Der "Unterlegene" hat die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit beantragt. Ich habe über die Hauptsache noch nicht entschieden. Aber ich neige dazu, den Antrag zurückzuweisen. Wobei ich bei den beteiligten Rechtsanwälten davon ausgehe, dass so oder so gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

    Die Parteien streiten schon seit längerem um ein Wegerecht, das dem Antragsteller an dem Grundstück des Eigentümers zustehen soll. Im Normalfall hätte ich die Dienstbarkeit ja auch eingetragen. Dem ganzen ging allerdings ein Zivilprozess voraus, in dem entschieden wurde, dass dem jetzigen Antragsteller kein Wegerecht zusteht.

    Die Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeit wäre ja sowieso nur Grundbuchberichtigung.

  • Bei unklarer Rechtslage kommt keine Kostenauferlegung nach § 13 a FGG in Betracht.

    Anders würde es sich verhalten, wenn im Zivilprozess rechtskräftig festgestellt wäre, dass dem Antragsteller ein Wegerecht nicht zusteht und wenn der Antragsteller eben dieses (nicht ein anderes!) Wegerecht trotzdem zur Eintragung beantragt hat.

  • Es ging in dem Zivilprozess nicht um die altrechtliche Dienstbarkeit. Der Eigentümer hatte auf Feststellung geklagt, dass der anderen Partei kein Wegerecht zusteht. Die altrechtliche Dienstbarkeit haben die Antragsteller erst im Berufungsverfahren "ausgegraben". Was für meine "Neigung", den Antrag zurückzuweisen noch hinzukommt, ist die Tatsache, dass ein Brunnenrecht, das auf den gleichen Urkunden beruht, im Grundbuch eingetragen ist, das Wegerecht aber nicht.

  • Vielleicht habe ich den Schverhalt nicht genau genug studiert, aber wenn der gegnerische Anwalt einen Antrag auf Eintragung eines Fahrrechtes stellt, obwohl ein Zivilurteil vorliegt, dass kein Wegerecht besteht, würde ich den Antrag zurückwiesen, feststellen, dass der Antragsteller eine Zurückweisungs- Gebühr in Höhe von ... zu tragen hat und ihm die außergerichtlichen Auslagen des Eigentümers auferlegen.

  • Das würde ich genauso sehen, aber nach #5 ist das Wegerecht des Zivilprozesses mit dem nunmehr zur Eintragung beantragten Wegerecht nicht identisch.

  • Ich verstehe die Ausführungen so, dass bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem nunmehrigen Antragsteller das Wegerecht nicht zusteht.

    Es ist - ausgehend von meinem Verständnis des Sachverhaltes - dann Tatsache, dass materiell-rechtlich das begehrte Wegerecht nicht besteht. Somit fehlte es von vornherein an die Eintragungsfähigkeit (ich gehe von der Identitädt des zivilrecht-rechtlich begehrten Wegerechtes mit dem im Grundbuchverfahren zur Eintragung begehrten Wegerechtes aus).

    Wenn trotz der gerichtlichen Entscheidung sodann der Antrag auf Eintragung des Wegerechts gestellt wird, stellt sich hier die Frage, ob nicht die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 S. 1 FGG zur Anwendung gelangt, wonach der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn es der Billigkeit entspricht.

    Ich neige hier dazu, dass es der Billigkeit entspricht, der unterlegenen Partei die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da diese trotz eines entsprechenden Urteils die Eintragung des Wegerechts beantragt und somit auch das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes mit der entsprechenden Gebührenfolge auf Seiten des Eigentümers veranlasst hat.

    Im Übrigen stellt sich hier die Frage einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

  • Ich würde auch sagen, dass "Prozess"-Wegerecht und "Antrags"-Wegerecht nicht identisch sind.

    Die Sache lässte mich aber immer noch nicht los. Heute rief die Rechtsanwaltsgehilfin des ASt.-Vertreters an und bat mich, einen Termin für den RA zu vereinbaren. Ich hatte ihm die Erwiderung nebst Kostenantrag der Gegenseite zugeschickt. Ich war über dieses Begehren etwas verwundert. Die Kanzlei ist nämlich gerade mal zwei Häuser weiter.

  • Es ging in dem Zivilprozess nicht um die altrechtliche Dienstbarkeit. Der Eigentümer hatte auf Feststellung geklagt, dass der anderen Partei kein Wegerecht zusteht. Die altrechtliche Dienstbarkeit haben die Antragsteller erst im Berufungsverfahren "ausgegraben". Was für meine "Neigung", den Antrag zurückzuweisen noch hinzukommt, ist die Tatsache, dass ein Brunnenrecht, das auf den gleichen Urkunden beruht, im Grundbuch eingetragen ist, das Wegerecht aber nicht.



    Sehe ich anders! Bei der altrechtlichen Dienstbarkeit handelt es sich augenscheinlich um ein Wegerecht, welches mit dem Begehren der Antragsteller identisch ist. Die Antragsteller werden im Zivilrechtstreit sicherlich das begehrte Wegerecht nicht einfach ohne mögliche Rechtsgrundlage geltend gemacht haben sondern im Hintergrund schon eine wenn auch nicht gerichtsfeste Grundlage gehabt haben. Um den Sachverhalt im Einzelnen allerdings beurteilen zu können, müsste der Inahlt der Gerichtsakten (LG u. OLG) bekannt sein.

  • Hallo zusammen. Ich hänge mich hier mal dran.

    Mir lag ein Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes vor.
    Es wurde zunächst auch ein Gutachten eingereicht, welches den Eindruck einer entgeltlichen Verfügung erweckte.
    Ich habe daraufhin die Nacherben zur Löschung angehört. Diese wiederum haben einen Rechtsanwalt beauftragt und haben ein Gegengutachten fertigen lassen.
    Zwischen beiden Gutachten liegt eine Differenz des Verkehrswertes von 190.000 €. In dem Verfahren haben sich die Gutachter einen Schlagabtausch geliefert, warum das jeweilige Gutachten korrekt und das andere falsch ist. Ich habe dann letztendlich den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes kostenpflichtig zurück gewiesen, da sich eine Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben nicht eindeutig feststellen lies.
    Nun beantragt der Rechtsanwalt der Nacherben den Wert für den Kostenfestsetzungsantrag festzusetzen.
    Meiner Meinung nach habe ich noch keine Kostengrundentscheidung zugunsten der Nacherben getroffen, sodass es bei dem Grundsatz der jeweiligen eigenen Kostentragung verbleibt. Muss ich eine Kostengrundentscheidung treffen?

  • Muss ich eine Kostengrundentscheidung treffen?

    Sehe ich keine Veranlassung dazu.

    Beschluss des OLG Köln vom 21.08.2012 - 2 Wx 181/12:

    "Nach der auch in einer Grundbuchsache anwendbaren (vgl. Demharter, a. a. O., § 1, Rdn. 41) Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen, und es soll das tun, wenn einer der Fälle des § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG gegeben ist."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!