Moin moin liebe Kollegen!
Ich habe da mal eine Frage allgemeinerer Natur zum Strafrecht.
Vor einigen Jahren saß ich (als Zuschauer) in einem Strafverfahren. Seitens des Gerichts wurde eine Person X in den Zeugenstand gebeten. Diese wiederum teilte mit, dass sie Herrn Y als "Beistand" hinzuziehen wolle, was der Richter auch zuließ. Das sah dann tatsächlich so aus, dass sich der "Beistand" einen Stuhl nahm auf dem er sich unmittelbar neben dem Zeugen positionierte und die Befragung genauestens verfolgte. Gesagt hat der "Beistand" letztlich nichts.
Hier meine Frage:
Ist es von Seiten der StPO her zulässig, dass ein Zeuge eine natürliche Person Y als "Beistand" zur Zeugenaussage hinzuzieht?
Wenn ja, welche Voraussetzungen muss der "Beistand" erfüllen.
P.S.: Ich bin nicht 100%ig sicher, aber meiner Erinnerung nach wurde tatsächlich der Begriff "Beistand" verwendet.
"Beistand" für Zeugenaussage
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probatio diabolica -
28. Juni 2010 um 08:26
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§ 406 f StPO, der heißt tatsächlich so.
Kann sogar beigeordnet werden. -
§ 406 f StPO, der heißt tatsächlich so.
Kann sogar beigeordnet werden.
Aha, sehr hilfreich!
Aus Abs. 2 würde ich schlussfolgern, dass die "Person des Vertrauens" nicht zwingend Anwalt sein muss. -
Würde ich auch so sehen, die Vertrauensperson ist aber halt nicht mit dem Beistand gleichzusetzen. Im StPO-Kommentar (Meyer-Goßner) steht noch in § 177 GVG was drin und in "vor § 48, RdNr. 11".
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