Grunddienstbarkeit herrschendes Grundstück

  • Das herrschende Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken. Kann eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Flurstücks daraus eingetragen werden? (also für den jeweiligen Eigentümer BV Nr. 1 Flurstück x Flur y Gemarkung z) Oder muss ich zwingend abschreiben? Benötige ich dazu die Teilungserklärung des "herrschenden" Eigentümers?

  • M.E. kann Berechtigter einer Grunddienstbarkeit nur der jew. Eigentümer eines Grundstücks sein.
    Wenn hier also nur eine Teilfläche berechtigt sein soll, muss tatsächlich geteilt werden, wofür dann wohl auch der Antrag des Eigentümers des zu teilenden Grundstücks vorzulegen wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Abschreibung des herrschenden Flurstücks als eigenes Grundstück ist notwendig gemäß § 7 I GBO (Palandt/Bassenge BGB § 1018 Rn. 3; OLG Frankfurt Rechtspfleger 2002, 515).

    Wenn nach § 7 I GBO notwendig abzuschreiben ist, bedarf es keiner weiteren (Teilungs-)Erklärungen des Eigentümers mehr (Demharter GBO § 7 Rn. 15 mwN).

    Weitere Voraussetzungen (landesrechtliche Teilungsgenehmigungen) sind dagegen zu beachten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines realen Grundstücksteils (hier: Flurstück) ist nicht zulässig (OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 515 m.w.N.). Es ist aber möglich, die Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des gesamten herrschenden Grundstücks zu bestellen und lediglich die Ausübung des Rechts auf eine bestimmte Teilfläche des herrschenden Grundstück zu beschränken (BayObLGZ 1965, 267). Im vorliegenden Fall bedürfte es hierzu keiner Karte, weil die betreffende Teilfläche ein Flurstück bildet.

    Wenn der Weg der Ausübungsbeschränkung nicht gewünscht wird (weshalb eigentlich nicht?), bleibt nur die Teilung des Grundstücks und die Verselbständigung des Flurstücks als Grundstück im Rechtssinne. Hierzu bedarf es selbstverständlich der Teilung den bisherigen Gesamtgrundstücks durch dessen Eigentümer. Der Fall liegt hier -entgegen der Auffassung von Andreas- anders als bei der Teilung eines zu belastenden Grundstücks. Hier ist die Teilungserklärung bereits in der Belastungserklärung des Eigentümers enthalten. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Teilung des begünstigten Grundstücks. Von dessen Eigentümer liegen dem GBA aber bisher überhaupt keine Erklärungen vor, weil für die Eintragung der Dienstbarkeit die Bewilligung des betroffenen Eigentümers genügt.

  • Ich sehe eigentlich keinen Sinn darin, für den jeweiligen Eigentümer eines einzelnen Flurstücks eine Grunddienstbarkeit zu bestellen; außer es ist beabsichtigt, das herrschende Grundstück demnächst zu teilen. Es ist sicherlich gemeint, dass die Ausübung auf dieses Flurstück beschränkt ist. Dies ist allerdings in der Bewilligung so zu erklären (eine Auslegung ist nicht möglich). Eingetragen wird die Dienstbarkeit dann zugunsten des jeweiligen Eigentümers des ganzen Grundstücks. Ansonsten stimme ich juris2112 und Andreas zu.

  • Trotzdem möchte ich vorsorglich nochmals betonen, dass die Teilungserklärung des Eigentümers des begünstigten Grundstücks aus meiner Sicht keinesfalls entbehrlich ist.

  • @juris2112 in #9:

    Das ist richtig, da in der Eintragungsbewilligung sicherlich keine Erklärung des Berechtigten enthalten ist. Weitere Erklärungen liegen dem Grundbuchamt (nach dem Sachvortrag) nicht vor.

  • Wenn der Antrag des "herrschenden" Eigentümers auf Eintragung des Herrschvermerks da wäre, könnte man diesen evtl. in einen Teilungsantrag auslegen. Ansonsten, man braucht die Teilungserklärung des begünstigten Grundstücks.

  • Also den Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks als Antrag auf Teilung seines Grundstücks auszulegen ist doch sehr gewagt!!!

    Ich würde auf jeden Fall erst einmal eine Zwischenverfügung erlassen unter Hinweis darauf, dass zur Belastung eines Flurstücks bei einem Gesamtgrundstück dessen Teilung erforderlich ist (mit eventuell weiteren erforderlichen Erklärungen wie Pfandfreigaben etc...). Als Lösungsvorschlag würde ich anbieten, in die Eintragungsbewilligung aufzunehmen, dass die Ausübung des Rechts auf das besagte Flurstück als Teilfläche des Gesamtgrundstücks beschränkt ist (einfachste Lösung); außer es ist die Teilung des herrschenden Grundstücks und eine evtl Veräußerung des Flurstücks beabsichtigt, dann Eintragung der Dienstbarkeit nach erfolgter Teilung....

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Es ist aber möglich, die Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des gesamten herrschenden Grundstücks zu bestellen und lediglich die Ausübung des Rechts auf eine bestimmte Teilfläche des herrschenden Grundstück zu beschränken (BayObLGZ 1965, 267).



    Wie sieht in einem solchen Falle die Eintragung aus?

    Muss es heißen "zugunsten des jeweiligen Eigentümers von X Blatt 1 BV Nr. 1, in der Berechtigung zur Ausübung beschränkt auf die Flurstücke 1, 2 und 3"?

    Oder genügt auch hier die Angabe der BV-Nr. und fällt die nähere Beschreibung der Ausübungsberechtigung unter die Bezugnahme auf die Bewilligung?

    Habe im Schöner/Stöber und auch in den dort zitierten Entscheidungen leider nichts finden können.

  • Wie sieht in einem solchen Falle die Eintragung aus?

    Muss es heißen "zugunsten des jeweiligen Eigentümers von X Blatt 1 BV Nr. 1, in der Berechtigung zur Ausübung beschränkt auf die Flurstücke 1, 2 und 3"?

    Oder genügt auch hier die Angabe der BV-Nr. und fällt die nähere Beschreibung der Ausübungsberechtigung unter die Bezugnahme auf die Bewilligung?



    Bei uns hab ich das schon so gesehen:
    "zugunsten des jeweiligen Eigentümers von X Blatt 1 BV Nr. 1 (nur Flurstücke 1,2,3)"

    oder
    "zugunsten des jeweiligen Eigentümers von X Blatt 1 BV Nr. 1 (beschränkt auf Flurstücke 1,2 und 3)"

    Der Rest ergibt sich m.E. dann durch Bezugnahme auf die Bewilligung...

  • Eigentlich genügt die Angabe der BV-Nr, bei Beschränkung der Ausübungsstelle beim belasteten Grundstück genügt ja auch die Bezugnahme auf die Bewilligung. Es kann jedoch nur von Vorteil sein, wenn man die Beschränkung der Berechtigung auf ein bestimmtes Flurstück mit angibt. Wegen § 1025 BGB bräuchte man dann bei Teilung des herrschenden Grundstücks den Herrschvermerk nicht mitzunehmen.

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