Grundschuld von Anfang an falsch eingetragen

  • Ich hänge mich hier man dran. Hier wurde eine Grundschuld auch an einem falschen Grundstück eingetragen.

    Zum Sachverhalt:

    Ein Grundstück in unserem Grundbuchbezirk besteht aus 3 Flurstücken A, B, und C.
    Die Flurstücke A und B werden hiervon (neben diversen anderen Grundstücken auch bei anderen Amtsgerichten) in einer einheitlichen Urkunde verkauft und eine entspr. Belastungsvollmacht erteilt. Nicht verkauft wurde das Flurstück C.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde wurden als Belastungsobjekt auch nur die Flurstücke A und B (nicht C) angegeben.
    Bei korrekter Handhabung hätten mithin die Flurstücke A und B unter einer eigenen Nummer und das Flurstück C ebenfalls unter einer eigenen Nummer im BV verbucht werden müssen und sodann hätte die Grundschuld nur an den Flurstücken A und B eingetragen werden dürfen.
    Bedauerlicherweise wurde die Grundschuld an dem gesamten Grundstück mit den Flurstücken A, B und C eingetragen.
    Die Eigentumsumschreibung bezüglich Flurstück A und B ist zwischenzeitlich erfolgt und das nicht verkaufte Flurstück C wurde ohne Eigentumswechsel inkl. der (hieran fehlerhaft eingetragenen) Grundschuld in ein neues Grundbuch übertragen.
    Es handelt sich um eine bei mehreren Amtsgerichten eingetragene Gesamtbuchgrundschuld über einen sehr hohen Millionenbetrag, eingetragener Gläubiger ist noch immer der Ursprungsgläubiger.

    Dem Notar fällt dies nach einem halben Jahr auf und bittet um Korrektur "von Amtswegen".

    Frage:

    Mit Blick auf den Umfang des Rechts hätte ich gerne eure Meinung, wie ihr hier verfahren würdet
    1.) Amtswiderspruch zug. des Eigentümers? -> ist mMn wohl derzeit die korrekteste Variante, da Anregung von Amts wegen tätig zu werden)
    2.) Löschung ggf. nach Anhörung des Gläubigers und des Eigentümers? -> Amtslöschungsverfahren geht aber eigentlich nur bei unzulässigen Eintragungen, was eine ohne Bewilligung eingetragene Grundschuld mMn nicht ist. Schreiben des Notars ggf. als Antrag auslegen?
    3.) Amtswiderspruch eintragen und Eigentümer auffordern, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen? Würdet Ihr nach Eingang eines derartigen Antrags hier eine Löschung des Rechts (ggf nach Anhörung des Gläubigers) vornehmen?
    4.) Andere Variante?

    Gibt es vielleicht sogar obergerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage befasst, ob in diesen Fällen eine Löschung über § 22 GBO erfolgen kann (sprich keine Löschungsbewilligung des Gläubigers)?

  • Zunächst mal Amtswiderspruch, denn es fehlt hier nicht nur die Bewilligung, sondern auch die dingliche Einigung. Das Grundbuch ist unrichtig.

    Dann Antrag auf Löschung nach § 22 GBO (Unrichtigkeit ist durch öffentliche Urkunde nachgewiesen), Anhörung Gläubiger, löschen, § 21 GNotKG.

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  • der Antrag liegt ja schon vor

    nein, "der Notar bittet um Korrektur von Amts wegen" -> das reicht für den Amtswiderspruch aus, aber nicht für die Löschung. Dürfte aber kein Problem sein, den Antrag schnell zu bekommen :teufel:.

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  • der Antrag liegt ja schon vor

    nein, "der Notar bittet um Korrektur von Amts wegen" -> das reicht für den Amtswiderspruch aus, aber nicht für die Löschung. Dürfte aber kein Problem sein, den Antrag schnell zu bekommen :teufel:.


    Also ich würde das Schreiben des Notars auf jeden Fall dahingehend auslegen. Alles andere ist für mich lebensfremd.

  • Ich täte das nicht. Von Amts wegen und auf Antrag schließen sich gegenseitig aus. Diese Kenntnis muß bei einem Notar unterstellt werden. Daher trüge ich den Widerspruch ein und schriebe dem Eigentümer, wenn er das Dilemma bereinigt haben möchte, möge er entsprechend schriftlich tätig werden. Hilfsweise der Gläubiger.

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  • Ich denke ich werde ob der fehlenden Eintragungsbewilligung den Amtswiderspruch eintragen und dann den Gläubiger förmlich anschreiben, dass eine Löschung des Rechts nur aufgrund eines schriftlichen Antrags erfolgt. Daneben schreibe ich auch den Eigentümer und den anregenden Notar an.

    @ Tom
    Kann ich denn mit Sicherheit feststellen, dass auch die dingliche Einigung fehlt? Ich gehe natürlich davon aus, weil der Vorgang darauf hindeutet, dass dieses Flurstück nie belastet werden sollte. Ob außerhalb der Bewilligungsurkunde eine Einigung erfolgt ist, kann ich natürlich nicht wissen.

  • Ich denke ich werde ob der fehlenden Eintragungsbewilligung den Amtswiderspruch eintragen und dann den Gläubiger förmlich anschreiben, dass eine Löschung des Rechts nur aufgrund eines schriftlichen Antrags erfolgt. Daneben schreibe ich auch den Eigentümer und den anregenden Notar an.


    Den Antrag brauchst Du vom Eigentümer, nicht vom Gläubiger.

    Kann ich denn mit Sicherheit feststellen, dass auch die dingliche Einigung fehlt? Ich gehe natürlich davon aus, weil der Vorgang darauf hindeutet, dass dieses Flurstück nie belastet werden sollte. Ob außerhalb der Bewilligungsurkunde eine Einigung erfolgt ist, kann ich natürlich nicht wissen.


    Eine dingliche Einigung liegt nicht vor und kann auch nicht (wegen der Bewilligung) vermutet werden -> das GBA hat eingetragen, ohne dass die Einigung nachgewiesen oder ersetzt worden wäre.

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  • Ich denke ich werde ob der fehlenden Eintragungsbewilligung den Amtswiderspruch eintragen und dann den Gläubiger förmlich anschreiben, dass eine Löschung des Rechts nur aufgrund eines schriftlichen Antrags erfolgt. Daneben schreibe ich auch den Eigentümer und den anregenden Notar an.


    Den Antrag brauchst Du vom Eigentümer, nicht vom Gläubiger.

    Kann ich denn mit Sicherheit feststellen, dass auch die dingliche Einigung fehlt? Ich gehe natürlich davon aus, weil der Vorgang darauf hindeutet, dass dieses Flurstück nie belastet werden sollte. Ob außerhalb der Bewilligungsurkunde eine Einigung erfolgt ist, kann ich natürlich nicht wissen.


    Eine dingliche Einigung liegt nicht vor und kann auch nicht (wegen der Bewilligung) vermutet werden -> das GBA hat eingetragen, ohne dass die Einigung nachgewiesen oder ersetzt worden wäre.

    Die Löschung der Grundschuld würde doch über § 22 GBO erfolgen. Und die Löschung kann - so wie ich das sehe - nach § 13 Abs. 1 GBO auch der Gläubiger beantragen, da dieser von der Löschung des Rechts betroffen wäre.

    Oder aus welchem Grund siehst du den Antrag des Eigentümers als notwendig an?

    Für die Löschung des Amtswiderspruchs? Dieser wäre doch nach Löschung der Grundschuld obsolet, da sich ein gutgläubiger Erwerb an eine gelöschte Grundschuld nicht mehr anschließen kann. Ich hätte daher eine Löschung gleichzeitig mit der Löschung der Grundschuld vorgenommen.

    Ohne jetzt genauere Angaben zu dem eingetragenen Eigentümer machen zu wollen glaube ich nicht daran, dass sich der Eigentümer zu Wort melden würde bzw. wird.

  • Wenn der Widerspruch nach der Löschung des Grundschuld, die nach § 22 GBO erfolgt, nichts mehr sichert, kann er auch im Amtslöschungsverfahren nach § 84 GBO gelöscht werden. Ansonsten bedarf es eines Antrags und der Bewilligung des Widerspruchsberechtigten.

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