WEG: Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG

  • Bestand denn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die WEG (vgl. insoweit z. B. OLG Hamm, FGPrax 2000, 11 - Beschluß v. 19.10.1999 - 15 W 217/99)?

    Aus diesem Beschluß:


    "Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, wenn bei einer Vorratsteilung nach § 8 WEG wirksame schuldrechtliche Erwerbsverträge mit den Wohnungseigentumsanwärtern geschlossen worden sind und diese ihre Eigentumswohnung nicht nur in Besitz genommen haben, sondern für sie auch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Weitgehend wird darüber hinaus verlangt, daß die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt sind. Demgegenüber wird die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich in Vollzug gesetzt, wenn mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind (vgl. die grundlegende Entscheidung des BayObLG in BayObLGZ 1990, 101 = NJW 1990, 3216; ferner BayObLGZ 1991, 150, 152 = NJW-RR 1991, 997; NJW-RR 1997, 1443; WuM 1998, 178; OLG Frankfurt DWE 1998, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 163; ebenso Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Bearbeitung, § 10 WEG, Rdnr. 11; MK/BGB-Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 24; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Anhang Rdn. 4, 5; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 6)."


    Seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG als Verband wird in der Rechtsprechung vertreten, daß dann kein Mehrvertretungszuschlag zu erstatten ist, wenn die Eigentümer als Verband hätten klagen können, dies aber unterlassen und als Wohnungseigentümer klagen. Die klassische Ausnahme davon ist das Beschlußanfechtungsverfahren, da dieses immer nur zwischen den Eigentümern stattfindet, so daß dort der Mehrvertretungszuschlag zu erstatten ist. In Deinem Fall frage ich mich aber, ob der Verband überhaupt schon klagen konnte, also ob er überhaupt schon existierte. Geht man davon aus (was sagt denn die Klage, der Tenor und vor allem die Urteilsgründe zu diesem Thema?), dann würde ich keinen Mehrvertretungszuschlag gewähren, da zumindest in diesem Fall eine Beauftragung als Eigentümer und nicht als Verband nicht notwendig gewesen wäre. Anders wäre der Fall natürlich, wenn die WEG als Verband noch gar nicht existierte.

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  • Leider ist in dem Verfahren gar nicht auf die Eintragung im Grundbuch abgestellt worden. Der Vorsitzende hat sich damit nicht befasst und konnte mir deswegen auf Nachfrage auch nichts dazu sagen :(


    Und was sagt das Urteil, die Klageschrift? Wie lautet konkret das Rubrum? Wird von "der Klägerin" oder "den Klägern" gesprochen?

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  • Das selbstständige Beweisverfahren wurde für „die Erwerber der Wohnungseigentumsgemeinschaft XY“ geführt. Es wurde in der Antragsschrift Bezug auf die Erwerberliste genommen.

    In dem Hauptsacheverfahren war die Erhöhungsgebühr nie Thema. Dort war Klägerin auch nur die WEG vertreten durch die HausverwaltugnsGmbH. Entsprechend lautet auch das Rubrum des Vergleichs. In dem Vergleich wird auch nur von der Klägerin gesprochen.

  • Das selbstständige Beweisverfahren wurde für „die Erwerber der Wohnungseigentumsgemeinschaft XY“geführt. Es wurde in der Antragsschrift Bezug auf die Erwerberliste genommen.

    In dem Hauptsacheverfahren war die Erhöhungsgebühr nie Thema. Dort war Klägerin auch nur die WEG vertreten durch die HausverwaltugnsGmbH. Entsprechend lautet auch das Rubrum des Vergleichs. In dem Vergleich wird auch nur von der Klägerin gesprochen.


    Dann spricht m. E. alles dafür, daß tatsächlich (nur) zugunsten des teilrechtsfähigen Verbandes eine KGE besteht. Dann kann zumindest nur ohne Erhöhung (weil nur 1 Auftraggeber) die Verfahrensgebühr erstattet werden. (Nur am Rande: Aufgrund der Parteienidentität der Klägerin/der Antragstellerin des selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahrens "frißt" die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens vollständig auf.)

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  • Nur am Rande: Aufgrund der Parteienidentität der Klägerin/der Antragstellerin des selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahrens "frißt" die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens vollständig auf.


    Vorliegend nicht vollständig, da die Werte unterschiedlich sind. Und die Erhöhungsgebühr des selbstständigen Beweisverfahren blieb bei der Kollegin ja das Zückerchen.

  • Nur am Rande: Aufgrund der Parteienidentität der Klägerin/der Antragstellerin des selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahrens "frißt" die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens vollständig auf.


    Vorliegend nicht vollständig, da die Werte unterschiedlich sind. Und die Erhöhungsgebühr des selbstständigen Beweisverfahren blieb bei der Kollegin ja das Zückerchen.


    Mal (den unwahrscheinlichen Fall) angenommen, im sBV wäre nicht der Verband, sondern wären die Eigentümer Antragsteller und im folgenden Hauptsacheverfahren nun die WEG: Würde denn die KGE (zugunsten der WEG) im Hauptsacheverfahren dann überhaupt die Kosten des Beweisverfahrens (zugunsten der Eigentümer) umfassen?

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  • Mir liegt ein Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 788 Abs. 2 ZPO vor. Mein Vollstreckungstitel ist ein Kfb. Das Rubrum lautet auf Herrn... in GbR als Miteigentümer der WEG ... und Frau ... in GbR als Miteigentümer der WEG... Über den zugrunde liegenden Rechtsstreit weiß ich somit gar nichts. Der Titel ist auch von einem anderen Gericht. Muss ich dann jetzt gemäß dem Rubrum den Mehrvertretungszuschlag festsetzen?

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