WEG: Erhöhungsgeb. Nr. 1008 VV RVG

  • Ein Argument, das durchaus überlegenswert erscheint. Ist es jedoch so, dass der BGH tatsächlich nur anerkannt hat, dass die WEG teilrechtsfähig ist oder hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben? War es bei der GbR nicht auch so, dass die Rechtsprechung "geändert" wurde?
    Ich bin versucht, da einen Unterschied zu machen.

  • Zitat von 13

    Ein Argument, das durchaus überlegenswert erscheint. Ist es jedoch so, dass der BGH tatsächlich nur anerkannt hat, dass die WEG teilrechtsfähig ist oder hat er seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben? War es bei der GbR nicht auch so, dass die Rechtsprechung "geändert" wurde?
    Ich bin versucht, da einen Unterschied zu machen.


    13
    Sicher könnte man da einen Unterschied machen. Tatsache ist aber, dass der BGH, in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Teilrechtsfähigkeit der WEG angenommen/anerkannt hat. Dies ist das Eine. Das Andere aber ist doch die Entscheidung, welche Kosten als notwendige Kosten des Rechtsstreits festsetzbar sind. Ich gebe zu, wenn bisher von einer nicht gegebenen Teilrechtsfähigkeit der WEG ausgegangen und darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der prozessstandschaftlichen Vertretung der WEG durch den Verwalter verneinte wurde, man Probleme mit der Notwendigkeit bekommt. Sicherlich ist es ein beachtenswertes Argument, auf die Notwendigkeit des Entstehens der Kosten (Erhöhungsgebühr) auf die Sicht der Partei abzustellen, die sich ggf. an der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung des für sie zuständigen Gerichts orientierte. Trotzdem halte ich es für bedenklich, x-beliebige Zeitpunkte hinsichtlich der Kenntnis oder der Möglichkeit der Kenntniserlangung anzunehmen. M.E. könnte man hier nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der (BGH-)Entscheidung abstellen, ähnlich wie bei Gesetzen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, den eh kaum einer liest, was aber das Inkrafttreten und die Wirksamkeit im Sinne von Auswirkung des Gesetzes nicht beeinflusst.
    Da sag ich mir dann auch, dass der Anwalt auch was für sein Geld tun und sich ständig informieren muss:teufel: .

  • Zitat von leo

    M.E. könnte man hier nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der (BGH-)Entscheidung abstellen, ähnlich wie bei Gesetzen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, den eh kaum einer liest, was aber das Inkrafttreten und die Wirksamkeit im Sinne von Auswirkung des Gesetzes nicht beeinflusst.
    Da sag ich mir dann auch, dass der Anwalt auch was für sein Geld tun und sich ständig informieren muss:teufel: .



    Da verwirrst Du mich jetzt aber ein wenig. Genau dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung praktiziert "the bishop" mit seiner Zwischenverfügung und das ist es auch, was ich beabsichtige.

    Die Frage ist nur, WAS stellt man auf den Veröffentlichungszeitpunkt ab:
    a) Die Erteilung des RA-Auftrags
    b) Den Erlass des KFB

    Es ist sicherlich zu vertreten, wenn man sagt, wenn der Auftrag nach altem Recht erteilt worden ist, dann fällt auch die Erhöhungsgebühr an.

    Anderenfalls: Hat sich die Partei während des laufenden Verfahrens die Änderung der Rechtsansicht zurechnen zu lassen?

  • Zur Frage des Zeitpunkts kann ich mal mein Posting #13 in Erinnerung bringen.
    Will man einer Partei die Kostenminimierungspflicht vorhalten, um die Erhöhungsgebühr muss man M. E. auf den zeitpunkt der Beauftragung des RA abstellen. Nur dann kann sie ja tatsächlich Einfluss darauf nehmen, dass die Rechtspersönlichkeit an sich den RA beauftragt und nicht die einzelnen Gesellschafter/Eigentümer.
    Der Zeitpunkt des KFB-Erlasses kann nicht maßgeblich sein. Im Zweifel haben die einzelnen Eigentümer/Gesellschafter bereits den RA beauftragt und die BGH-Entscheidung war im Auftragszeitpunkt nicht bekannt sondern erst vor KFB-Erlass. Dann ist aber die Erhöhungsgebühr bereits unvermeidbar entstanden und erstattungsfähig.

  • Diese Ansicht teile ich auch, wodurch die Zwischenverfügung von "the bishop" auch zum Tragen kommt und bei Bedarf gut verwendet werden kann.

  • ... genau : Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr (i.S.v. § 91 ZPO) ist die Mandatierung (=Auftragserteilung an RA) für die jeweilige Instanz.

    Entstehen kann die Erhöhungsgebühr auch weiterhin, wenn die Wohnungseigentümer als Personenmehrkeit den Auftrag erteilen. Dann müssen sie halt die hierdurch entstehenden Mehrkosten mangels Erstattungsfähigkeit selbst tragen.

    the bishop :kardinal:

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  • Sorry, wenn ich durch eine möglicherweise etwas unklare Ausdrucksweise etwas für Verwirrung gesorgt habe:oops:.
    Erneuter Versuch: Anlässlich der Kostenfestsetzung Prüfung der Notwendigkeit der Erhöhungsgebühr. Dabei ist u.A. auch zu prüfen, was aus Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Partei diese für notwendig halten durfte. War es in dem betreffenden Gerichtssprengel (bis zur BGH-Entscheidung) üblich, die Erhöhungsgebühr zuzuerkennen, weil a. eine Teilrechtsfähigkeit der WEG (in analoger Anwendung der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur GbR) nicht angenommen und b. eine Prozessstandschaft durch den Verwalter nicht möglich/als zumutbar angesehen war, dann ist grundsätzlich von einer zulässigen Beauftragung des RA durch sämtliche WE, mit Ausnahme des AGg., wenn dieser Mitglied der WEG ist, auszugehen, mit der Folge, dass die Erhöhungsgebühr entstanden und als notwendig fest zu setzen ist. Diese Notwendigkeit ist spätestens seit der BGH-Entscheidung V ZB 32/05 nicht mehr gegeben. Fraglich ist lediglich der Zeitpunkt, ab wann eine WEG oder deren Anwalt von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können. Was ich in meinem posting #42 diesbezüglich zum Ausdruck bringen wollte war lediglich, dass ich ein Rumgeeiere ablehne, wann denn nun die Partei oder der RA, durch die Lektüre einer großen juristischen Zeitschrift Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt hat. Diese Entscheidung wurde ja nicht zeitgleich in allen großen Zeitschriften veröffentlicht. Was kann ich einem RA entgegnen, der sagt: "Ja, die WuM, in der die Entscheidung zuerst veröffentlicht war, habe ich nicht abonniert. Muss ich das denn?" M.E. kann nur auf den Veröffentlichungszeitpunkt der Entscheidung durch den BGH (Verkündungstermin oder Einstellung in die Datenbank des BGH (link wurde bereits in #28 gepostet) abgestellt werden. Alles andere wäre wohl etwas willkürlich und nach Gefühl und Wellenschlag.

  • @Leo : In Anbetracht der o.g. und in meiner Zwvfg. aufgeführten BGH-Rechtsprechung zur GbR und zur Frage, ab wann "man" Kenntnis haben "muss", kommt man mit der Anwendung des Zeitpunkt der online-Stellung der BGH-Entscheidung selbst (i.Ü.: wann war die ?) nicht recht weiter (das ist wohl ein zu früher Zeitpunkt).

    Ich würde dazu tendieren, die erste Veröffentlichung in einer gängigen Zeitschrift (JurBüro, FamRZ oder NJW) als Zeitpunkt anzunehmen und würde i.Ü. die Parteien selbst argumentieren lassen und auf den konkreten Sachverhalt im jeweiligen Fall abstellen.

    the bishop :kardinal:

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  • Zitat

    Zitat von the bishop:
    Ich würde dazu tendieren, die erste Veröffentlichung in einer gängigen Zeitschrift (JurBüro, FamRZ oder NJW) als Zeitpunkt anzunehmen und würde i.Ü. die Parteien selbst argumentieren lassen und auf den konkreten Sachverhalt im jeweiligen Fall abstellen.



    :zustimm:

  • Zitat von stolli
    Zitat

    Zitat von the bishop:
    Ich würde dazu tendieren, die erste Veröffentlichung in einer gängigen Zeitschrift (JurBüro, FamRZ oder NJW) als Zeitpunkt anzunehmen und würde i.Ü. die Parteien selbst argumentieren lassen und auf den konkreten Sachverhalt im jeweiligen Fall abstellen.



    :zustimm:


    Gerade das möchte ich vermeiden. Lasse ich die Parteien argumentieren, man muss ja rechtliches Gehör gewähren, ufert das aus (habe diese Erfahrung schon zu oft gemacht). Ich möchte, wenn es um eine grundsätzliche Entscheidung geht, keine "Einzelfallgerechtigkeit".:teufel:

  • Ich würde die Mehrkosten unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG zunächst einfach absetzen.
    Falls dann ausnahmsweise wider Erwarten eine Erinnerung kommt, kann
    man ja immer noch eine weitere Begründung nachschieben.
    Es hat ja auch schon bisher Gerichte gegeben, die aus anderen Gründen, die E r s t a t t ungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr abgelehnt haben.
    In vielen Fällen ist ja der Verwalter ohnehin ermächtigt, bestimmte Sachen geltendzumachen (Prozeßstandschaft).

  • @Leo : Wieso Einzelfall-Gerechtigkeit ?

    Ich meinte mit dem o.g. nicht, dass ich alles festsetze, wenn sich der Kostenschuldner nicht rührt, sondern dass ich in einem Zweifelsfall, also bei Mandatierung in dem Zeitraum zwischen Erlass der BGH-Entscheidung und dem Zeitpunkt, an dem die BGH-Entscheidung definitiv hätte bekannt sein müssen in den Fällen die Erhöhungsgebühr mit festsetze, in denen der Kostengläubiger eine vernünftige (mich überzeugende) Begründung hierfür (also auf den speziellen vorliegenden Einzelfall bezogen) vorträgt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs halte ich i.Ü. für bedenklich im Hinblick sowohl auf Art. 103 GG als auch aufgrund des Prinzips der Verfahrensfairness.

    @Wood:
    In meinem Beritt ist von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bis zur Rechtsfähigkeit der WEG auszugehen (ständ. Rechtsprechung des LG Hamburg)...

    the bishop :kardinal:

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  • Zitat von the bishop

    In meinem Beritt ist von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bis zur Rechtsfähigkeit der WEG auszugehen (ständ. Rechtsprechung des LG Hamburg)...



    Das geht mir genauso...

  • the bishop
    Einzelfallgerechtigkeit im Hinblick auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung hinsichtlich der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG.
    Soweit auf den Veröffentlichungszeitpunkt in großen juristischen Zeitschriften abgestellt wird, ergeben sich doch u.U. auch dort verschiedene Veröffentlichungszeitpunkte. Wenn der RA der WEG sagt, er habe die X abonniert, die erst später die relevante Entscheidung veröffentlichte, argumentiert der Gegner, in der Y war die Entscheidung bereits 4 Wochen früher zu finden, daher hätte man auch früher Kenntnis erlangen können. Hier komme ich in Argumentationsschwierigkeiten, denn ich kann nicht einerseits auf den Veröffentlichungszeitpunkt in großen juristischen Zeitschriften abstellen (und der WEG recht geben), andererseits das Argument des Gegners außer Acht lassen, dass in einer anderen großen juristischen Zeitschrift die Veröffentlichung bereits früher war.
    Aber, wie gesagt, wir hatten hier das Problem nicht, da grundsätzlich die Erhöhungsgebühr nicht anerkannt wurde, wobei in dem Zeitraum zwischen der Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken, welche diese Handhabung kippte, und der Kenntniserlangung der BGH-Entscheidung, nur ca. zwei Wochen lagen, in denen sich nichts tat.

  • Zitat von leo

    Soweit auf den Veröffentlichungszeitpunkt in großen juristischen Zeitschriften abgestellt wird, ergeben sich doch u.U. auch dort verschiedene Veröffentlichungszeitpunkte. Wenn der RA der WEG sagt, er habe die X abonniert, die erst später die relevante Entscheidung veröffentlichte, argumentiert der Gegner, in der Y war die Entscheidung bereits 4 Wochen früher zu finden, daher hätte man auch früher Kenntnis erlangen können. Hier komme ich in Argumentationsschwierigkeiten, denn ich kann nicht einerseits auf den Veröffentlichungszeitpunkt in großen juristischen Zeitschriften abstellen (und der WEG recht geben), andererseits das Argument des Gegners außer Acht lassen, dass in einer anderen großen juristischen Zeitschrift die Veröffentlichung bereits früher war.



    Da habe ich weniger Schwierigkeiten mit, denn in analoger Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur GbR (siehe oben und meine Zwvfg.) ist im Zweifel eher großzügig zu verfahren, so dass ich in dem von dir genannten Streitfall (so es sich denn bei der vom Kostengl. abonnierten Zeitschrift wirklich um eine der von mir o.g. "großen" Zeitschriften handelt) unter Hinweis auf die vorg. BGH-Rechtsprechung von der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr ausgehen würde.

    the bishop :kardinal:

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  • Ganz so dramatisch sehe ich das auch nicht. Bei anderen Gelegenheiten habe ich sogar auf das Datum der Entscheidung abgestellt und es ist kein Protest gekommen.
    Ich halte es auch mit der von the bishop angesprochenen Weise: Das entsprechende Datum wird vorgegeben und wenn wirklich plausible Gründe für eine Verlegung des Kenntniszeitpunkts nach hinten genannt werden, bleibt es der Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.

  • Zitat von 13
    Zitat von leo

    M.E. könnte man hier nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der (BGH-)Entscheidung abstellen, ähnlich ....



    Da verwirrst Du mich jetzt aber ein wenig. Genau dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung praktiziert "the bishop" mit seiner Zwischenverfügung und das ist es auch, was ich beabsichtige.

    Zitat

    Ganz so dramatisch sehe ich das auch nicht. Beri anderen Gelegenheiten habe ich sogar auf das Datum der Entscheidung abgestellt und es ist kein Protest gekommen.



    13
    o.k., 1:1 im Verwirren.:grin:
    Jetzt haben wir noch mehr entscheidungserhebliche Zeitpunkte. Entscheidungsdatum, Zeitpunkt der Veröffentlichung, Publikation in einer großen juristischen Zeitschrift. Obwohl mir das Abstellen auf das Entscheidungsdatum auch sehr gut gefällt, stelle ich weiter auf das Datum der Veröffentlichung der Entscheidung ab.

  • Zitat von the bishop

    @Leo : ..kommt man mit der Anwendung des Zeitpunkt der online-Stellung der BGH-Entscheidung selbst (i.Ü.: wann war die ?) ...


    @ the bishop
    Antwort von RegDir Schliebs, BGH.
    Zitat: Sehr geehrter Herr.., wenn Sie sich die Rubrik "aktuelle Entscheidungen" ansehen, finden Sie die Entscheidungen aufgelistet nach dem Einstelldatum auf unserer Homepage... Zitatende.:teufel:

  • @Leo : Das ist ja sehr nett von Herrn RegDir Schliebs.

    Die Tatsache, dass die Auflistung in der Reihenfolge der Einstellung erfolgt nützt mit aber in Bezug auf die Frage des Einstelldatums so lange nichts, wie sich das Einstelldatum selbst nicht aus der Homepage ergibt...:gruebel:

    the bishop :kardinal:

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