Vermieterpfandrecht - Nachlasspflegschaft?

  • Wie haltet Ihr das mit "Wohnungsfreigaben". Ich wehre mich eigentlich dagegen, wird hier aber wohl so gehandhabt (Fall: Erblasser, keine bekannten Angehörigen, Vermieter möchte Wohnung räumen und Erblasser hat noch Mietschulden, Vermieter bittet um Freigabe der Wohnung zur Räumung und Geltendmachung des Vermieterpfandrechts).

    Meine Meinung: Vermieterpfandrecht = materieller Anspruch, Durchsetzung gegen Mieter bzw. dessen Erben, falls unbekannt --> Nachlasspflegerbestellung (ggf. auf Antrag des Gläubigers = Vermieter gem. §§ 1961 BGB; Kostenvorschuss vom den Antrag stellenden Gläubiger).

    Vielen Dank schon mal für eure Hinweise.

  • Bei uns wird es auch so gehandhabt, dass kein Nachlasspfleger bestellt wird, sondern der Vermieter auf sein Pfandrecht verwiesen wird.
    Wäre das nicht so, würden enorme Kosten entstehen, die die Staatskasse zu tragen hätte. Auch wenn die Nachlasspflegschaft läuft und kein Nachlass vorhanden ist, können doch die Räumungskosten nicht aus der Staatskasse gezahlt werden, sodass spätestens dann eine Freigabe der Wohnung erfolgen muss.

  • Ich war immer für NL-Pflegschaft, wenn eine Wohnung vorhanden ist und stimme Dir insoweit zu.
    (Darüber hinaus: Pfleger durchsucht Wohnung gründlicher als das Ordnungsamt und gute Pfleger halten die Kosten auch sehr gering).

    Das Thema hatten wir aber schon ein paarmal kontrovers diskutiert, vielleicht solltest Du nochmal suchen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Mein Einsatz im NL ist zwar schon ein paar Jahre her, aber in der vorgenannten Konstellation habe ich idR auch einen Nachlasspfleger bestellt. Ich bin mir nicht sicher, ob der Vermieter zur Geltendmachung seines Pfandrechts einfach so die Wohnung des verstorbenen betreten darf (§ 858 BGB?). Im übrigen endet das Mietverhältnis auch nicht mit dem Tod des Mieters. Es muss (außerordentlich) gekündig werden; die Kündigung muss den Empfänger (Erben) zugehen. Für eine wirksame Kündigung und damit Beendigung des Mietverhältnisses hielte ich die Bestellung eines NL-Pflegers ohnehin schon für geboten.

  • Kimi:

    Damit ist eigentlich alles gesagt. So sehe ich es auch.

    Zusatz: Einen Kostenvorschuss kann man nach aktuelle Rechtsprechung bei § 1961 BGB Pflegschaft nicht mehr verlangen. Ob man es trotzdem tut und die Antwort des Antragstellers abwartet, ist natürlich eine andere Frage:teufel:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zunächst einmal vielen Dank. Das läuft dann wohl doch in die Richtung Nachlasspflegerbestellung.

    Bin aber auch noch offen für weitere Hinweise.

  • Weiterer praktischer Hinweis: das ganze am besten auf kleiner Flamme kochen und, wenns geht, nichts machen. Bei uns sagt man immer: das ist das Problem und das wirtschaftliche Risiko des Vermieters.
    Sonst könnten wir ja jeden Woche ein paar Pflegschaften in solchen Fällen bestellen...

  • @Märi: Diese Haltung dürfte nur schwer gesetzeskonform sein. Der Vermieter kommt ja gerade mit "seinem" Problem zum Gericht und bleibt dann im Regen stehen, obwohl es für diesen Fall gesetzliche Regelungen gibt? Wirtschaftliche Gesichtspunkte oder ob man darum als Gericht mehr Arbeit wegen ein paar Pflegschaften hat, oder nicht, dürfen in der (gerechten) Juristerei m.E. keine Rolle spielen. So ist das eben in der Justiz.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. Juli 2010 um 07:19) aus folgendem Grund: "@Märi" zur Verdeutlichung eingefügt/vorangestellt

  • wenn der vermieter sein pfandrecht geltend machen möchte und ordnungsgemäß den mietvertrag aufheben um dann alsbald die wohnung (selbst) zu entrümpeln kommt man kaum um die bestellung eines NP nicht herum.

    Mehr Personal bitte dann kann man das auch praktisch umsetzen.

  • Ich weiß gar nicht, warum die Bestellung eines NPfl. in vorgenannter Sache sooo schwer fallen sollte. Zunächst gibt es wohl ein rechtliches Bedürfnis (Wahrung der Erbenrechte, Verhinderung der Anhäufig von Mietschulden wg. unterbliebener Kündigung etc.). Wenn man seinen Pflegerstamm hat, sind solche Sachen nach meinen Erfahrungen doch recht einfach zu händeln. Den Vermieter einfach so in eine fremde Wohnung zur Selbstbedienung gehen zu lassen..., naja, ich weiß nicht. Ich würde da nicht so einfach mitziehen. Im Zweifel würde ich ohnehin immer einen Pfleger bestellen, auch wenn das mit Arbeit verbunden ist. Die eigene Arbeitsüberlastung kann doch per se kein tauglicher Grund sein, seine Amtspflichten zu vernachlässigen...

  • Ich weiß gar nicht, warum die Bestellung eines NPfl. in vorgenannter Sache sooo schwer fallen sollte. Zunächst gibt es wohl ein rechtliches Bedürfnis (Wahrung der Erbenrechte, Verhinderung der Anhäufig von Mietschulden wg. unterbliebener Kündigung etc.). Wenn man seinen Pflegerstamm hat, sind solche Sachen nach meinen Erfahrungen doch recht einfach zu händeln. Den Vermieter einfach so in eine fremde Wohnung zur Selbstbedienung gehen zu lassen..., naja, ich weiß nicht. Ich würde da nicht so einfach mitziehen. Im Zweifel würde ich ohnehin immer einen Pfleger bestellen, auch wenn das mit Arbeit verbunden ist. Die eigene Arbeitsüberlastung kann doch per se kein tauglicher Grund sein, seine Amtspflichten zu vernachlässigen...


    :daumenrau

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  • Darf ich hier nochmal nachhaken?
    Habe soeben einen Fall, wo alle bekannten Erben ausgeschlagen haben und sich nun die Vermieter schriftlich ans Gericht wenden, was mit der Wohnung geschehen
    Erstens: Wie genau bezeichnet Ihr den Wirkungskreis des nachlasspflegers, der hier wahrscheinlich aus der Landeskasse vergütet werden muss.
    Zweitens eine doofe Frage: Wonach genau richtet sich hier der Vergütungsanspruch und wie hoch ist dieser?

  • 1. Den Wirkungskreis würde ich wie immer (Sicherung+Verwaltung NL + Erbenermittlung) bestimmen

    2. Aus dem Aktivnachlass erhält der NLPfleger die übliche Sundenvergütung (Abhängig vom Umfang der Sache und dem Können des Pflegers / Bei Berufspflegern idR. zw. € 60 und € 200 die Stunde). Ist keinerlei Nachlass da oder der Aktivnachlass durch die Vergütung aufgebraucht, dann erhält der Pfleger € 33,50 je Std. gg. die Staatskasse festgesetzt.

    Einfach mal in Suchfunktion "Vergütung Nachlasspfleger" eingeben...

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  • Aus einem Skript zu einem Workshop, bei dem ich als Referent mit tätig bin:

    Das BVormVG (Berufsvormündervergütungsgesetz) wurde zum 1.7.2005 aufgeho­ben und durch das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG [als Teil des 2. BtÄndG vom 21.4.2005, BGBI. I, 1073]) ersetzt. § 1836 BGB (Vergütung des Vormunds/Pflegers) wurde geändert.

    Berufsnachlasspfleger von mittellosen Nachlässen


    Je nach Ausbildung erhält der Nachlasspfleger bei dürftigen Nachlässen eine Stun­densatzvergütung aus der Staatskasse, § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG. Der Anspruch der Staatskasse gegen die Erben erlischt nach 10 Jahren (§ 1915, 1836e BGB). Die Um­satzsteuer wird zusätzlich erstattet. Dies ist im Gesetz erstmals ausdrücklich er­wähnt, § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG.

    Der Nachlasspfleger erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz von netto € 19,50 bis € 33,50.




    Vergütungsstufen §§ 3,8 VBVG
    Stundensatz/netto zzgl. USt.
    Qualifikation des Pflegers

    Stufe 1

    19,50 €
    ohne Berufsausbildung
    Stufe 2
    25,00 €
    abgeschlossene Lehre oder ver­gleichbare abgeschlossene Ausbil­dung
    Stufe 3
    33,50 €
    abgeschlossene Hochschulausbil­dung oder vergleichbare abge­schlossene Aus­bildung



    Auch bei besonderen Schwierigkeiten des pflegerischen Geschäfts fällt keine höhere Vergütung an, § 3 Abs. 3 VBVG.

    Berufsnachlasspfleger vermögender Nachlässe

    Nach § 1915 BGB n.F. richtet sich die Vergütung - abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG - nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkennt­nissen des Pflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit des Pflegergeschäfts. Damit ist der Rechtszustand vor dem 1.1.1999 weitestgehend wieder hergestellt.

    Die Begründung zur Beschlussempfehlung der BR-Drucksache 15/2494 vom 16.2.2005 zum VBVG führt aus zu Nummer 18 – neu – (§ 1915 BGB):

    Die Einführung allgemeiner Regelsätze für die Vormundschaft in § 3 Abs. 1 VBVG, die nach § 3 Abs. 3 VBVG nur ausnahmsweise erhöht werden können, kann nicht auf alle Fälle der Pflegschaft übertragen werden. Insbesondere beim Nachlasspfle­ger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unan­ge­messen niedrigen Vergütung führen. Die Höhe der Vergütung des Pflegers ist da­her nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsge­schäfte zu bestimmen. Diese kann sich im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vor­gesehe­nen Stundensätzen decken und ist jedenfalls dann nach diesen zu bemes­sen, wenn der Pflegling mittellos ist. Anzuwenden ist § 3 Abs. 1 VBVG auch, soweit ein Nach­lass masselos ist. (Abdruck bei Jochum/Pohl, aaO, S. 532f.)

    Die Höhe des Pflegschaftsvermögens („Vermögen des Mündels“) ist kein eigenstän­diges Bewertungskriterium des § 1915 BGB n.F. wie vor dem 1.1.1999. Das ver­waltete Vermögen ist aber weiterhin bedeutsam (Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, Rn 683). Da der Gesetzgeber die Pflegervergütung bei werthaltigen Nachlässen ausdrücklich von der Vormündervergütung abgekoppelt hat, sind seit dem 1.7.2005 weitgehend die Vergütungsformen des Altrechts (vor dem 1.1.1999) heranzuziehen (Stundensatzvergütung, Vergütung nach Prozentsätzen des aktiven Vermögens, Tabellenvergütung; vgl. hierzu: Doddek/Clasen: Neue Vergütungsregeln in Kraft, Erbrecht effektiv 2005, 168ff.)

    Zur Stundensatzhöhe:

    Höhe der Stundensätze

    In der Literatur werden zu den neuen Vergütungsregelungen seit dem 1.7.2005 folgende Auffassungen ver­treten:

    Jochum/Pohl teilen mit, dass niedrigere Stundensätze als 125 € seit dem 1.7.2005 nicht mehr angemessen sein dürften, sofern es sich um das Stundenhonorar des anwaltlichen Berufspflegers für seine persönlichen Tätigkeiten handelt und die Tätig­keit der Mitarbeiter entweder gar nicht oder aber nach einem geringeren Vergütungs­satz vergütet wird. (Jochum/Pohl, 3. Aufl., RN 859). Alternativ schlagen die Verfasser vor, den Mindeststundensatz des § 3 VBVG, der im Falle der Mittellosigkeit zu zahlen wäre (€ 33,50), nach Maßgabe der nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegergeschäfte zu verdoppeln, zu verdreifachen, ggf. auch vierfach oder fünffach anzusetzen (Jochum/Pohl, 3. und 4. Auflage, RN 860).

    Bestelmeyer hat in seinem Vortrag auf dem 2. Dt. Nachlasspflegschaftstag in Ham­burg (27.3.2009) in seinem Statement vorgeschlagen, dass folgende Vergütungs­spannen als Nettostundensätze für die unterschiedlichen Qualifikationsstufen bei Berufsnachlasspflegern in Betracht kommen:

    90,00 € bis 130,00 € für Anwälte und vergleichbare Berufsgruppen;
    70,00 € bis 100,00 € für Berufsnachlasspfleger der nächstniedrigen Qualifikations-stufe;
    50,00 € bis 80,00 € für Berufsnachlasspfleger der niedrigsten Qualifikationsstufe.

    (Skriptum Horst Bestelmeyer, 2. Dt. Nachlasspflegschaftstag Hamburg, Die Vergü­tung des Nachlasspflegers, S. 16).

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. Oktober 2010 um 13:49)

  • Danke Dir, TL, für die sehr ausführliche Antwort die Vergütung betreffend.

    Ich hatte bzgl. des Wirkungskreises folgenden Gedanken:

    Wenn ich keine ausdrückliche Einschränkung vornehme " Sicherung eventuell verwertbarer Vermögensgegenstände insbes. aus der Wohnung des Erblasser in ... sowie Kündigung der Wohnung" ist der NL-Pfleger ja u.U. verpflichtet, noch Bankauskünfte anzufordern, sich mit Gläubigern des Erbl. in Verbindung zu setzen usw. Hieße, dass dann natürlich ein höherer Stundenaufwand notwendig wäre.

    Daher wollte ich erst mal nur mit dem sehr eingeschränkten Wirkungskreis bestellen.

  • ...habe mal meinen letzten Beitrag noch um die "Stundensatzhöhe" ergänzt.

    Alleine die Weite seiner Befugnisse verpflichtet den Pfleger mal noch zu nichts. Es ist eine Befugung, keine Verpflichtung. Er selbst muss im Interesse der Erben entscheiden, was er und wie er es macht. Dabei hat er stets die Kosten im Auge zu behalten. Es wäre also mehr als Unfug, z.B. bei einem überschuldeten Nachlass umfangreich Erben in III. Ordnung zu suchen.

    Wenn du die Bestallung zu beschränkt machst, kann dir passieren, dass du etwas vergisst und im Laufe des Verfahrens ggf. mehrfach "nachbessern" musst. Was wäre denn jetzt z.B. wenn der Pfleger eine Lebensversicherungspolice in der Wohnung findet oder einen Hinweis auf ein Schließfach bei einer Bank? Dann muss die Bestallung ausgeweitet werden. Also ich würde wie üblich vollumfänglich bestallen aber den Pfleger im Verpflichtungstermin mündlich entsprechend "instruieren". Ein guter Pfleger weiß, wie er vorzugehen hat und stellt rechtzeitig seine Arbeit ein oder besser gesagt: Er schließ seine Arbeit mit dem, im Hinblick auf den Nachlass, verhältnismäßigen Aufwand ab.

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  • Zitat

    Habe soeben einen Fall, wo alle bekannten Erben ausgeschlagen haben und sich nun die Vermieter schriftlich ans Gericht wenden, was mit der Wohnung geschehen

    Dann wäre es evtl. der einfachste und kostengünstigste Weg, das Erbrecht des Fiskus festzustellen.

    Zitat

    Erstens: Wie genau bezeichnet Ihr den Wirkungskreis des nachlasspflegers, der hier wahrscheinlich aus der Landeskasse vergütet werden muss.

    Für eine Nachlasspflegschaft sehe ich wegen der o.g. Möglichkeit keine Notwendigkeit. Auch in anderen Fällen versuche ich, eine Nachlasspflegschaft zu vermeiden. Sie verursacht nur Kosten (auch wenn das nicht entscheidungsrelevant ist), Aufwand (ebenso) und bringt dem Vermieter evtl. eine gewisse Rechtssicherheit, ändert aber nichts daran, dass er die Wohnung selbst räumen muss. Das kann ihn evtl. auch einen weiteren Monat Mietausfall kosten. Die Nachlassgerichte ordnen nach meiner Kenntnis in solchen Fällen regelmäßig keine Nachlasspflegschaft an. Sonst würden die Verfahrenszahlen auch explodieren.

    Zitat

    Diese Haltung dürfte nur schwer gesetzeskonform sein.

    Das kann schon sein, aber sie ist sehr häufig anzutreffen und funktioniert.

    Zitat

    obwohl es für diesen Fall gesetzliche Regelungen gibt

    Auf den ersten Blick ja, aber der Gesetzgeber hat es seit Jahrzehnten versäumt, den sich ändernden Verhältnissen Rechnung zu tragen und für die stark zunehmenden Fälle Vorsorge zu treffen.

    Zitat

    Einen Kostenvorschuss kann man nach aktuelle Rechtsprechung bei § 1961 BGB Pflegschaft nicht mehr verlangen. Ob man es trotzdem tut und die Antwort des Antragstellers abwartet, ist natürlich eine andere Frage

    Richtig. Dazu aber auch aus dem MüKo

    Zitat

    Die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann jedoch abgelehnt werden, wenn ein die Vergütung und die Auslagen des Pflegers deckender Nachlass nicht erkennbar ist, was wiederum der Gläubiger vermeiden kann, indem er die Kosten des Nachlasspflegers vorschießt.

  • Ich schließe mich den Ausführungen Dracos in vollem Umfang an und gebe zusätzlich noch zu bedenken, dass in den Fällen, in welchem schon die nächsten Angehörigen das Erbe ausschlagen nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl kaum sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sein dürfte.
    Ich verweise die Vermieter in diesen Fällen auf ihr Vermieterpfandrecht.

  • Wenn der Vermieter als NLGläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragt, dann spielt es keine Rolle, ob sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist; es reicht sein Rechtschutzbedürfnis. Man kann dann der NLP-Bestellung aber natürlich dadurch entgehen, dass man das Erbrecht des Fiskus feststellt.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (18. Oktober 2010 um 09:50)

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