Ein Teilrecht behält die ursprüngliche Stammnummer 1. Diese Nummer verbleibt bei einer Teilabtretung des Rechts dem nicht abgetretenen Restrecht. Wenn dem ursprünglichen Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - zwei der Teilrechte verbleiben, kann man sich eigentlich heraussuchen, welchem Teilrecht man die ursprüngliche Stammnummer zuordnet. Ich würde insoweit aber das Recht wählen, dass den Vorrang bzw. den ersten Rang behält.
Die Erwägung von Ulf im Hinblick auf die Briefrechte halte ich nicht für stichhaltig. Ob und welche Teilbriefe zu erteilen sind, hängt nicht von der Bezeichnung der Rechte im Grundbuch ab. Falls sich die Nummer des Rechts ändert, das weiterhin durch den Stammbrief verbrieft sein soll, kann dies in dem nach § 62 GBO ohnehin anzubringenden Vermerk zum Ausdruck gebracht werden (ohnehin nur auf Antrag zu ergänzende Angabe nach § 57 Abs. 2 GBO).