Teilung einer Grundschuld

  • Ein Teilrecht behält die ursprüngliche Stammnummer 1. Diese Nummer verbleibt bei einer Teilabtretung des Rechts dem nicht abgetretenen Restrecht. Wenn dem ursprünglichen Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - zwei der Teilrechte verbleiben, kann man sich eigentlich heraussuchen, welchem Teilrecht man die ursprüngliche Stammnummer zuordnet. Ich würde insoweit aber das Recht wählen, dass den Vorrang bzw. den ersten Rang behält.

    Die Erwägung von Ulf im Hinblick auf die Briefrechte halte ich nicht für stichhaltig. Ob und welche Teilbriefe zu erteilen sind, hängt nicht von der Bezeichnung der Rechte im Grundbuch ab. Falls sich die Nummer des Rechts ändert, das weiterhin durch den Stammbrief verbrieft sein soll, kann dies in dem nach § 62 GBO ohnehin anzubringenden Vermerk zum Ausdruck gebracht werden (ohnehin nur auf Antrag zu ergänzende Angabe nach § 57 Abs. 2 GBO).

  • Danke für Eure Meinungen. Ich werde zukünftig auch so teilen, dass das Stammrecht die 1 (ohne Unterpunkte) behält.
    Als Stammrecht sehe ich unabhängig vom Betrag immer den beim ursprünglichen Gläubiger verbleibenden Teil an. Wenn es tatsächlich mehrere Teile des Stammrechts gibt (ist ja eher die Ausnahme), würde ich mir wohl den betragsmäßig größeren Teil des Stammrechts für die Stammnummer aussuchen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ein Teilrecht behält die ursprüngliche Stammnummer 1. Diese Nummer verbleibt bei einer Teilabtretung des Rechts dem nicht abgetretenen Restrecht. Wenn dem ursprünglichen Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - zwei der Teilrechte verbleiben, kann man sich eigentlich heraussuchen, welchem Teilrecht man die ursprüngliche Stammnummer zuordnet. Ich würde insoweit aber das Recht wählen, dass den Vorrang bzw. den ersten Rang behält.

    Die Erwägung von Ulf im Hinblick auf die Briefrechte halte ich nicht für stichhaltig. Ob und welche Teilbriefe zu erteilen sind, hängt nicht von der Bezeichnung der Rechte im Grundbuch ab. Falls sich die Nummer des Rechts ändert, das weiterhin durch den Stammbrief verbrieft sein soll, kann dies in dem nach § 62 GBO ohnehin anzubringenden Vermerk zum Ausdruck gebracht werden (ohnehin nur auf Antrag zu ergänzende Angabe nach § 57 Abs. 2 GBO).

    Ich glaube nicht, dass das so richtig sein kann. Nach § 17 Absatz 4 GBV nF ist:

    „Bei …. Teilungen der in der dritten Abteilung eingetragenen Rechte … der in Spalte 5 einzutragenden Nummer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983, hinzuzufügen.“

    Wenn ich also das Recht Abt. III Nr. 1 in drei neue Teilbeträge teile und dies –mit den vorgenannten Rangvermerken- in Spalte 5 verlautbaren möchte, dann ist mE jedem der Teilbeträge entsprechend der Gliederung in der DIN 1421 eine Nummer hinzuzufügen. Aus dem Recht III/1 wird demzufolge III/1.1, III/1.2 und III/1.3.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo :)
    Ich muss das Thema nochmal aufwärmen. Die Eintragung ist für mich klar.
    Ich habe allerdings im Korintenberg - GNotKG Kommentar unter KV 14130 gelesen, dass die Teilung keine Kosten auslöst, wenn diese notwendige Voraussetzung für eine weitere Veränderung ist. Ich habe durch den derzeitigen Gläubiger erst die Teilung in 3 Teile (jeweils erstrangig, zweitrangig, drittrangig) und dann die Abtretung des zweitrangigen Betrages. Ist die Teilung hier nun tatsächlich eine notwendige Voraussetzung? Der Gläubiger hätte hier doch auch einen Teilbetrag im Rang vor XY Euro und im Rang nach XY Euro vornehmen können oder nicht?


    Sollte die Teilung Kosten auslösen: Steht ebenfalls im Korintenberg, dass ich die Summe der abgezweigten Teile nehmen muss und der höchste Teilbetrag außer Betracht bleibt. Heißt ich addiere die beiden kleineren Teile und nehme daraus die Gebühr nach 14130. Ist das so korrekt?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ach so, die Gebühr. Beispiel:

    Recht zu 178.900 EUR. Abgetreten wird ein mittelrangiger Teilbetrag zu 50.000 EUR.

    • 1.1: 27.900 EUR
    • 1.2: 50.000 EUR
    • 1.3 101.000 EUR


    • -> Rangrücktritt 1.3: 77.900 EUR
    • -> Rangrücktritt 1.2: 27.900 EUR
    • -> Abtretung 1.2: 50.000 EUR

    Immer mit Wertabgleich.

    Zusammen: 155.800 EUR

  • Eingetragene Grundschuld 200.000 EUR
    Zessionar reicht Abtretungsurkunde vom Zedenten ein mit dem Wortlaut:
    Die Bank tritt von dieser Grundschuld einen Teilbetrag von 40 000 EUR mit Zinsen daraus ab dem 16.8.2015 mit Rang vor 100000 EUR und mit Rang nach 60000 EUR an den Zessionar ab.
    Die Bank bewilligt die Eintragung der Teilabtretung der GS nebst Zinsen im Grundbuch.

    Ist das auch als absolute Rangbestimmung auszulegen?
    Eine "mittelrangige" wird nicht ausdrücklich erwähnt. Tue mich schwer damit hier eine Rangbestimmung zwischen den 100000 EUR und 60000 EUR rauszulesen.
    Oder hier eintragen: 40000 EUR vor 100000 EUR und nach 60000 EUR +
    100000 EUR gleichrangig mit 60000 EUR

  • Ich würde hier nur die Ränge eintragen, die sich ausdrücklich aus der Bewilligung ergeben. Also hinsichtlich der 40.000 den Vorrang vor 100.000 und den Nachrrang nach 60.000.

  • Wenn ein Teilbetrag von 40000 EUR mit Rang vor 100000 EUR und mit Rang nach 60000 EUR abgetreten wird, dann ist das in Abt. III Nr. 1 eingetragene Recht über 200000 € geteilt, sodass nach § 17 Absatz 4 GBV und dem Beispiel 1 der DIN 1421 einzutragen ist:


    1: 200.000,-- € geteilt in
    1.1: 60.000,-- €
    1.2: 40.000,-- €
    1.3 100.000,-- €
    mit Rang nacheinander.
    Eingetragen am…..

    1.2 40.000,-- € Abgetreten mit den anteiligen Zinsen seit dem 16. August 2015 an…..
    Eingetragen am……..

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  • Da haben wir den Salat.
    Prinz sieht drei Rechte mit absolutem Rang nacheinander. So jedenfalls die vorgeschlagene Eintragung.

    Kai sieht hier keine Rangbestimmung zwischen 60000 € und 100000 €. Die vorgeschlagene Eintragung würde also ein relatives Rangverhältnis schaffen (60000 € und 100000€ gleichrangig). Das schreit hier für mich also nach einer formgerechten Klarstellung seitens des Zedenten. Ich danke euch

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