Regress

  • Hallo!
    Ich hätte eine kurze Frage zum Thema Regress: Welcher Zeitpunkt des Vermögensstandes ist maßgabend beim Regress?
    Sprich: Benötige ich eine aktuelle Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt des Regressbeschlusses und nehme ich dann anhand diesen Beträgen Regress? Oder ist die Vermögensaufstellung zu dem Zeitpunkt maßgebend, an dem ich erfahre, dass über 2.600 € da sind (Rechnungslegung)? Oder sonst irgendein Zeitpunkt?
    Im Kommentar steht nur "Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz". Was ist damit gemeint?
    Danke!

  • Ich nehme den aktuellen Stand. Wenn ich es erfahre - meist durch einen Vergütungsantrag - wird Anhöhrung gemacht (auch die Verfahrenspfleger sind da bei uns flott) und nach ca. 3 Wochen ist der Beschluss fertig. Da ist eigentlich alles ziemlich aktuell. Wenn sich was verändert hat, werden es Betroffener oder Betreuer schon mitteilen.

  • Ich häng mich hier mal ran.

    Bei mir wurde die Rechnungslegung eingereicht. Stand bis zum 31.10. Vermögen in Höhe von 3.350 €.
    Anhand von den Belegen und Unterlagen sehe ich, dass am 06.11. Eine Rechnung bezahlt wurde über 450 €.
    Ich weiß jetzt also, dass seither sich der Vermögensstand wieder geändert hat.
    Davon hängt ja maßgeblich auch die Höhe meiner Regressforderung ab.

    Wie handhabt ihr das in einem solchen Fall? Einen aktuellen kontoauszug vorlegen lassen und dann nur den Differenzbetrag zu den 2.600 € festsetzen?
    Das ist ja eigentlich ein grundsätliches Problem, da die Rechnungslegungen erfahrungsgemäß eher mal liegen bleiben und sich in der Zwischenzeit der Betrag, der über dem Schonvermögen liegt, geändert haben kann.
    Nachher kommt der Betreuer und legt Beschwerde ein. Das ist ja dann voll der Aufwand, wenn der Beschluss mal gemacht ist...

  • Es kann nur der aktuelle Vermögensstand maßgeblich sein, der dann u. U. angefordert werden muss. Außerdem ist m. E. darauf zu achten, ob der Vermögensstand nicht evtl. aufgrund des gerade gezahlten Einkommens entstanden ist. Dieses ist noch nicht als Vermögen zu werten, da es für den lfd. Monat bestimmt.

  • Zum Regress schicke ich sowieso immer eine Anhörung an den Betreuer (so er denn Vermögenssorge hat). Da frage ich dann immer nach dem aktuellen Vermögen. Falls darauf keine Antwort kommt, nehme ich den "alten" Vermögensstand.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zum Regress schicke ich sowieso immer eine Anhörung an den Betreuer (so er denn Vermögenssorge hat). Da frage ich dann immer nach dem aktuellen Vermögen. Falls darauf keine Antwort kommt, nehme ich den "alten" Vermögensstand.

    Ichhänge mich hier mal ran. Der Betreuer ist zum Regreß angehört und hat schriftlich erklärt, dass er damit einverstanden ist und den Betrag an die Staatskasse zurückzahlt.
    Meine Frage: Regreßbeschluss mit oder ohne Verfahrenspfleger ? Welches RM ? oder gleich Zahlungsaufforderung ?

  • Du hast nur den Betreuer angehört?
    Selbstverständlich muss der Betroffene angehört werden. Wie üblich- wenn der Betroffene sich nicht mehr adäquat äußern kann- Verfahrenspfleger bestellen.

    Die Anhörung des Betroffenen erhält der Betreuer zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme, er könnte ja z.B. die Einrede der Verjährung erheben

    Mit dem Erstellen des Beschlusses stelle ich den Betrag zum Soll. (Keine Zahlungsaufforderung!!!)

  • Wenn Betreuter lt. Akteninhalt mit Sachverhalt nichts anfangen kann, bestelle ich einen V´pfleger.
    RM für Regressbeschluss: Beschwerde, Frist 1 Monat, bei Beschwer < 600,00 €: Erinnerung, Frist 2 Wochen.

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe !


  • Der Betreuer ist zum Regreß angehört und hat schriftlich erklärt, dass er damit einverstanden ist und den Betrag an die Staatskasse zurückzahlt.

    Und was sagt d. Betreute? Das ist doch entscheidend, ob Verfahrenspfleger oder nicht.
    Betreuermeinung ist nur ein Teil der Miete.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • DippelRipfl: Woraus schließt Du, dass "selbstverständlich" der Betroffene angehört werden muss?

    Sofern der Betreuer Vermögenssorge hat, vertritt er den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich. Die Anhörung kann daher ohne weiteres über den Betreuer laufen. Eine Bestellung eines Verfahrenspflegers entfällt als überflüssig, da der Betreuer den Betroffenen ohne weiteres gegen die Forderungen der Staatskasse vertreten kann.

    Eine Anhörung des Betroffenen persönlich erfolgt in den Angelegenheiten, in denen der Betreuer den Betroffenen nicht vertreten darf, weil Interessenskonflikte bestehen - typischerweise Vergütungsanträge des Betreuers selbst oder Genehmigungsanträge für Rechtsgeschäfte, die der Betreuer veranlasst hat (Wohnungskündigung usw).

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  • Ich antworte mal für den doppelten Rpfl. (hoffentlich in seinem Sinne): §§ 292, 168 FamFG, letzteres insbesondere Absatz 4.

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  • Es handelt sich um die Festsetzung von Betreuervergütung, die aus der Staatskasse zurückgefordert wird.
    Schuldner ist der Betroffene.
    Du kannst doch nicht gegen jemanden festsetzen, den du nicht (wenigstens) schriftlich angehört hast.

    Meines Erachtens muss eine schriftliche Anhörung erfolgen oder halt Verfahrenspfleger.
    Halte ich für nicht umgänglich.

    Wenn es doch anders geht, bin ich offen, das Verfahren abzukürzen, sehe aber hierfür keinen Raum.

    An alle: Wie macht ihr das bei Regressverfahren?

    Ich höre Betroffenen an und schicke dies auch dem Betreuer zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme
    Wenn Betroffener nicht anhörungsfähig ist, bestelle ich Verfahrenspfleger
    Sodann mache ich einen Regressbeschluss und stelle beim Betroffenen den Betrag zum Soll.

  • Wir hören den Betreuer und den Betroffenen zum beabsichtigten Regress schriftlich an.

    Ein Verfahrenspfleger wird für den Betroffenen jedoch in den Fällen, wo der Betreuer die Vermögenssorge ausübt, nie bestellt.

    Wie von Franziska richtig begründet, kann der Betreuer Einwendungen des Betroffenen vorbringen. Etwas wäre dem Verfahrenspfleger auch nicht möglich. Für dessen Bestellung besteht daher kein Bedürfnis, da der Betroffene im Regressverfahren durch den Betreuer ausreichend vertreten ist.

  • Wie von Franziska richtig begründet, kann der Betreuer Einwendungen des Betroffenen vorbringen. Etwas wäre dem Verfahrenspfleger auch nicht möglich. Für dessen Bestellung besteht daher kein Bedürfnis, da der Betroffene im Regressverfahren durch den Betreuer ausreichend vertreten ist.

    Sehe ich auch so !
    Die Verfahrensrechte des Betreuten sind mit der ( zusätzlichen ) Anhörung des Betreuers gewahrt.

  • Wer sagt denn , dass der Betroffene nicht gehört wird ?

    Bei der Anhörung des Betreuers habe ich im übrigen natürlich unterstellt , dass dieser die Vermögenssorge hat.

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