Belastung eines noch nicht vorhandenen Erbbaurechts

  • Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld. Belastungsobjekt soll ein Erbbaurecht sein, welches noch nicht existiert. Es handeln die Besteller als "zukünftige Erbbauberechtigte" unter Bezugnahme auf den Erbbaurechtsvertrag vom ... URNr. ... eines anderen Notars.

    Da das Erbbaurecht noch nicht eingetragen wurde und somit der Belastungsgegenstand noch nicht exisiert und auch noch nicht mal der Erbbaurechtsvertrag hier vorliegt, möchte ich den Eintragungsantrag bzgl. der Grundschuld zurückweisen.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte den Notar auf den Sachverhalt hingewiesen und eine Antragsrücknahme angeregt. Ohne Reaktion. :mad:

    Ulf

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  • Ich häng mich nochmal kurz an, weil das Thema gerade passt und zwar bin ich mir gerade nicht so sicher:

    1.) Beantragt wird Neueintragung eines Erbbaurechtes und gleichzeitig wird Antrag auf Eintragung einer GS an dem Erbbaurecht eingereicht. Belastungsgegenstand der Grundschuld ist das "Erbbaurecht an den Grundstücken Flur 2 Flurstücke 2411 und 2413". Eine Bezugnahme auf den Erbbaurechtsbestellungsvertrag oder ähnliches gibt es nicht.

    2) Aufgrund Zwischenverfügung sind einige Sachen am Erbbaurechtsvertrag per Ergänzungsurkunde geändert worden.

    Kann ich die Grundschuld trotzdem eintragen? Der Belastungsgegenstand der GS ist ja übereinsimmend mit dem Grundbuch bezeichnet, also hätte ich eigentlich nichts auszusetzen, oder?

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