vV ohne Ahnung:0€ zahlungsbereit

  • Ich (und ich glaube auch Ernst P.) meinte den Fall, dass das Jugendamt den Antrag zurücknimmt. Dann entsteht ja gar keine Gerichtsgebühr.


    Stimmt, aber grundsätzlich wäre der Antrag ja nur an den Gegner zuzustellen, wenn vorher ein Vorschuss eingezahlt wird, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ganz so ist das nicht , Tommy, die Gebühr KV 1800 ist eine Entscheidungsgebühr und wird erst mit der Entscheidung über den Antrag fällig

    somit muss auch kein Vorschuss gezahlt werden

  • Stimmt, aber grundsätzlich wäre der Antrag ja nur an den Gegner zuzustellen, wenn vorher ein Vorschuss eingezahlt wird, oder?



    Hier wird nie ein Vorschuss erfordert (das ist, glaube ich, die einzige Angelegenheit, in der sich alle 16 Rpfls des Familiengerichts mal einig sind). Fast ausnahmslos beantragt das Kind PKH oder das Land Berlin ist selbst Antragsteller. Ich habe mir daher noch nie ernsthaft Gedanken darüber gemacht, ob überhaupt eine Vorschusspflicht besteht.

    Im übrigen produzieren wir auch die Kostenrechnungen bei Festsetzung für die Antragsgegner größtenteils für den Papierkorb - jemand, der sich nicht freiwillig beim Jugendamt meldet und Unterhaltsrückstände im Bereich von meist mehreren Tausend Euro hat, wird gerade unsere paar Kröten Gerichtskosten freiwillig zahlen oder etwas Pfändbares besitzen! Wir bekommen von unserer Justizkasse fast nur Niederschlagungsmitteilungen, da ja das PKH-Kind nicht mithaftet.

    ganz so ist das nicht , Tommy, die Gebühr KV 1800 ist eine Entscheidungsgebühr und wird erst mit der Entscheidung über den Antrag fällig



    Cheyenne hat schneller geschrieben als ich, aber jetzt bin ich ja beruhigt, dass wir völlig richtig liegen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)



  • Für das JA als Beistand gilt im PKH-Verfahren wohl allerdings kein Vordruckzwang (habe ich mal irgendwo gelesen, glaube ich).



    nach der PKH Vordruck-VO ( §2) kann die Erklärung des mindj. Kindes u.a. in Unterhaltsverfahren formfrei erfolgen- dass heisst, dass das nicht nur für das JA als Vertreter gilt, sondern allgemein auch für den ges. Vertreter.

    Das JA als Antragsteller im vV ist vom Vordruckzwang befreit:
    Kindesunterhalt-Vordruckverordnung § 2) Absatz 1 Nr. 1

    Tatsache! Ist bei mir aber die Gebühr KV GKG 1120.


    jupp- war die alte Gebührentabelle :daumenrau

    schönes Wochenende, ich fahr jetzt nach Hause

  • nach der PKH Vordruck-VO ( §2) kann die Erklärung des mindj. Kindes u.a. in Unterhaltsverfahren formfrei erfolgen- dass heisst, dass das nicht nur für das JA als Vertreter gilt, sondern allgemein auch für den ges. Vertreter.

    Mal abgesehen davon, dass ich diese Verordnung nirgends auftreiben konnte, kann diese eigentlich nur die Benutzung von Vordrucken bei PKH regeln und nicht f.d. vV, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mal abgesehen davon, dass ich diese Verordnung nirgends auftreiben konnte, kann diese eigentlich nur die Benutzung von Vordrucken bei PKH regeln und nicht f.d. vV, oder?

    Das JA als Antragsteller im vV ist vom Vordruckzwang befreit:
    Kindesunterhalt-Vordruckverordnung § 2) Absatz 1 Nr. 1
    Hallo Tommy, zu Ende lesen können musste auch ich lernen !;)

  • Nein, das gilt nur, wenn das JA auch selbst Antragsteller ist. Steht in irgend so ner blöden Verordnung, die ich jetzt nicht gefunden habe.


    das wars,Tommy- es ging aber nur um das PKH-Verfahren in eurer Diskussion :D

  • Mal abgesehen davon, dass ich diese Verordnung nirgends auftreiben konnte, kann diese eigentlich nur die Benutzung von Vordrucken bei PKH regeln und nicht f.d. vV, oder?



    Kannst Du in ZPO, Zöller, 25. Auflage, nach RZ 15 zu § 117 finden - und cheyenne hat richtig zitiert.

  • @Cheyenne
    Sorry, wir haben über verschiedene Dinge geredet.
    Ich habe über die Befreiung vom Vordruckzwang für das vereinfachte Verfahren geschrieben und nicht bemerkt, dass es bei dir und Ulf um die Befreiung vom Vordruckzwang f.d. Prozesskostenhilfe-Vordruck ging. Vielleicht lag mein diesbezüglicher Tunnelblick da dran, dass ich mit meinem Jugendamt gerade genau darüber im Streit bin.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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