Änderung des Prüfungsergebnisses von für den Ausfall festgestellt in "bestritten"

  • Hallo!

    Vielleicht liegt es ja am - immer noch - schweißtreibenden Wetter, dass ich keinen klaren Gedanken fassen kann. Irgendwie stehe ich bei folgender Problematik auf dem Schlauch und Ihr könnt mir helfen.

    Ich habe hier in einer Schlussrechnungsprüfung festgestellt, dass der Verwalter das Prüfungsergebniss eines Tabellenblattes von "für den Ausfall festgestellt" - also festgellt in bestritten geändert hat.

    Ein Änderung ist doch nur umgekehrt (von bestritten in festgestellt) möglich, oder? Was kann der Verwalter hier noch veranlassen? Bzw. auf was kann das Gericht bestehen....

    Vllt. sollte ich die Akte doch später weiter bearbeiten... :confused:

    Danke im Voraus!

  • Festgestellt für den Ausfallgibt es ja im Gesetz garnicht, sondern ist nur eine "Hilfskrücke".
    Ich meine, wenn er die Forderung festgestellt hat (sei es auch für den Ausfall), dann hat er gar keine Möglichkeit mehr. Er kann nur einfach die Forderung nicht mit ins Schlussverzeichnis aufnehmen. Denn dort sind ja nicht die Forderungen aufzunehmen, die festgestellt wurden, sonder nur die, die "zu berücksichtigen" (§ 188) sind ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Ich habe hier in einer Schlussrechnungsprüfung festgestellt, dass der Verwalter das Prüfungsergebniss eines Tabellenblattes von "für den Ausfall festgestellt" - also festgellt in bestritten geändert hat.

    Danke im Voraus!



    Öhm - wie kann der Verwalter das ändern? Für eine Änderung muss doch der Rpfl unterschreiben oder?

  • Die Forderung wurde in die Tabelle nicht aufgenommen. Im laufenden Verfahren reicht der Verwalter Änderungen zur Tabelle ein, die von der GSt gepflegt werdem (Ausnahme §§ 4 InsO, 727 ZPO - hier Rpfl).

    Meines Erachtens kann der Verwalter hier nur die Berichtigung zurücknehmen. Bzw. sofern dies nicht geschieht, müsste ich mir Gedanken machen, ob ich die Berichtigungen von Amts wegen "berichtige". Der Verwalter hat eigentlich nur die Möglichkeit, den Gläubiger zum Verzicht aufzuforden. Wenn dieser das nicht macht, macht sich der Verwalter regresspflichtig.

    Oder sehe ich das falsch???

  • @ Andi, die Temperaturen müssen so ähnlich sein wie hier (aber der Cinni rotiert :D )
    Hat der Verwalter Änderungen eingereicht oder weitere Forderungsanmeldungen ?
    Maßgeblich ist, ob bezüglich der betreffenden Anmeldung schon ein Prüfungstermin stattgefunden hat oder nicht. Ist der Termin noch nicht vorbei (im schriftlichen Verfahren die Frist nicht abgelaufen) ist der Verwalter an sein ursprünglich mitgeteiltes statement nicht gebunden. Maßgeblich ist die Erklärung zur Tabelle die er im Termin oder im schriftlichen Verfahren fristgerecht abgibt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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