Beschluss zur Zurückweisung von Antrag auf Verhängung Ordnungsgeld

  • Hallo ihr, der Antragsgegner hatte beantrag dem Antragsteller Ordnungsgeld zu verhängen; dieser Antrag ist aber durch Beschluss zurückgewiesen worden; die kosten des Ordnungsgeldverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden; jetzt meine frage, wisst ihr wie man das bewertet?

  • Befindet man sich denn bei der reinen Ablehnung schon in der Zwangsvollstreckung? Bei mir im Urteil des Zivilrichters steht lediglich: Der Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen.

    Der RA der rechnet nun natürlich Verfahrensgebühr etc. ab - wo finde ich, dass nur 3309 geht? Bin im Kommentar irgendwie nicht fündig geworden..

    Einmal editiert, zuletzt von Kerstin (22. August 2012 um 13:09) aus folgendem Grund: Schreibfehler...

  • Wie konnte der Antragsgegner eigentlich ein Ordnungsgeld beantragen? Handelte es sich hier tatsächlich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, oder ein Ordnungsmittel im Rahmen der Prozessführung?

    Ansonsten ergibt sich das aus § 890 ZPO (8. Buch = Zwangsvollstreckung!). Ob die Zurückweisung auch gem. RVG Vv Nr. 3309 abgerechnet werden kann, da müsstest du mal im Kommentar zu § 18 Abs. 1 Nr. 14 nachschauen.

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