Hallo ihr, der Antragsgegner hatte beantrag dem Antragsteller Ordnungsgeld zu verhängen; dieser Antrag ist aber durch Beschluss zurückgewiesen worden; die kosten des Ordnungsgeldverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden; jetzt meine frage, wisst ihr wie man das bewertet?
Beschluss zur Zurückweisung von Antrag auf Verhängung Ordnungsgeld
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irmi21 -
2. Juli 2010 um 09:56
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Ich gehe mal davon aus, dass Du die GK ZP meinst, dann Festgebühr KV 2111 GKG
Ansonsten bitte etwas genauer Dein Problem angeben
M f G
wulfgerd -
Was für Rechtsanwaltskosten entstehen in so einem Fall? Nr. 3309 oder Verfahrens-/Terminsgebühr etc.?
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Nr. 3309 VV Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit müßte nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt werden, wenn noch nicht im Beschluß geschehen.
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Befindet man sich denn bei der reinen Ablehnung schon in der Zwangsvollstreckung? Bei mir im Urteil des Zivilrichters steht lediglich: Der Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen.
Der RA der rechnet nun natürlich Verfahrensgebühr etc. ab - wo finde ich, dass nur 3309 geht? Bin im Kommentar irgendwie nicht fündig geworden..
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Wie konnte der Antragsgegner eigentlich ein Ordnungsgeld beantragen? Handelte es sich hier tatsächlich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, oder ein Ordnungsmittel im Rahmen der Prozessführung?
Ansonsten ergibt sich das aus § 890 ZPO (8. Buch = Zwangsvollstreckung!). Ob die Zurückweisung auch gem. RVG Vv Nr. 3309 abgerechnet werden kann, da müsstest du mal im Kommentar zu § 18 Abs. 1 Nr. 14 nachschauen.
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Dann werd ich dort mal blättern - entspr. Kommentare hab ich nun :)! Danke...
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