Anerkenntnisurteil

  • Hallo zusammen,

    ich hab mal wieder ein "RA-Ei" zu bearbeiten.

    Vorgelegt wurde mir ein Anerkenntnisurteil (mit Rechtskraftvermerk) mit folgendem Inhalt:

    Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung des .... als Erbbauberechtigten an dem im Erbbaugrundbuch des AG .... Band....Bl..... vorgetragenen Erbbaurechts am Grundstück Flst....... um Zug um Zug gegen Eintragung eines Altenteils gem. der Eintragung vom .... unter der Ziff. ...... der II. Abteilung desselben Blattes zu bewilligen.

    (In Abt. II Ziff... ist ein gelöschtes Altenteil, das wohl wiedereingetragen werden soll).

    Zum besseren Verständnis noch: Es handelt sich um die Rückübereignung an einen Insolvenzschuldner.

    Klar ist, dass der gute Anwalt zuerst mit dem Insolvenzschuldner und dem Urteil zum Not. gehen muss, um die Einigung zu erklären und die UB fehlt auch.

    So aber nun meine Probleme:

    Ersetzt das Urteil gem. § 894 ZPO die WE des Beklagten? Denn er wird ja nur verurteilt "zu bewilligen".

    Und muss ich die Zug um Zug-Leistung überwachen? Oder kann ich, sofern die Einigung vollzugsreif vorliegt, einfach eintragen?

  • Bewilligung oder Auflassung wird wohl maßgeblich davon abhängen, warum er verurteilt wurde. Denn eine Berichtigungsbewilligung ist ja auch denkbar (sowas hatte ich schon mal)... Notar bräuchte es dann nicht.

    Sollte tatsächlich eine Auflassung gemeint sein, so wäre die Frage, ob die Bewilligung dahin auslegbar ist. Ich meine schon, weil der Eigentumswechsel eindeutig erkennbar und unzweifelhaft gewollt ist. Aber das ist eben Auslegungsfrage.

    Die Zug-um-Zug-Leistung... nunja. Das Urteil ersetzt ja nur die Erklärung des Verurteilten. Demzufolge wird der Kläger wohl die Eintragung des Leibgedings bewilligen müssen. Das würde ich auch überprüfen und ansonsten die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen, denn sonst würde es keiner mehr überprüfen, und die Zug-um-Zug-Geschichte ginge in die Hose.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Noch ein Problem gefunden:

    Lt. Grundbucheintragung muss der Eigt. des Erbbaugrundstücks bei Belastung und Veräusserung des Erbbaurechts zustimmen.

    Bei Eintragung von Zwangssicherungshypotheken muss der Grdst.-Eigt. gem. §§5,8 ErbBauVo zustimmen.

    Muss der Eigt. im vorliegenden Fall auch zustimmen? Meiner Meinung nach schon.

  • § 11 Abs. 1 S 2......da muss ich mich mal reinlesen....ob die Zug um Zug Leistung als Bedingung i.S. des §§ zu verstehen ist.

  • Ein Problem i.S. des § 11 Abs.1 S.2 ErbbauVO sehe ich nicht, weil es sich nicht um eine schädliche Bedingung, sondern um einen unschädlichen Vorbehalt i.S. des § 16 Abs.2 GBO handelt. Auch die Auflassung ist bedingungsfeindlich und gleichwohl kann ihr Vollzug i.S. des § 16 Abs.2 GBO davon abhängig gemacht werden, dass zeitgleich die für den Veräußerer bestellten Rechte zur Eintragung gelangen.

    Im übrigen bitte ich den Fragesteller um Klarstellung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Grundbuchberichtigung oder -worauf der Sachverhalt hindeutet- um eine rechtsgeschäftliche Erbbaurechtsübertragung handelt. Wer übereignet nunmehr an den Schuldner, an wen hatte der Schuldner seinerseits übereignet und weshalb ist das bereits einmal eingetragen gewesene Leibgeding gelöscht worden?

  • Es handelt sich wohl um eine rechtsgeschäftliche Rückübertragung.

    Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

    2003 hat der nunmehrige Insolvenzschuldner das Erbbaurecht an seine Mutter überlassen und gleichzeitiger Löschung des für die Mutter eingetragenen Altenteils.

    Nun soll auf bewirken des Insolvenzverwalters das Erbbaurecht wieder an den Insolvenzschuldner zurückübertragen werden. Dazu hat er obiges Anerkenntnisurteil vorgelegt.

    Ich denke mal, dass dies keine GB-Berichtigung ist sondern eine rechtsgeschäftliche Rückübertragung.

  • Der nunmehr mitgeteilte Sachverhalt deutet darauf hin, dass es um eine Insolvenzanfechtung geht, in deren Folge der veräußerte Gegenstand rechtsgeschäftlich an den Schuldner zurückzuübereignen ist (§ 143 Abs.1 InsO). Demgegenüber deutet die vorliegende Titulierung im Sinne der Verurteilung zur Abgabe einer "Bewilligung" auf den ersten Blick darauf hin, dass lediglich eine Grundbuchberichtigung erfolgen soll.

    Handelt es sich in Wahrheit um eine rechtsgeschäftliche Übertragung, so hängt die Entscheidung des Falles davon ab, ob sich das GBA dazu herablässt, die vorliegende Verurteilung als solche zur Erklärung der Auflassung zu interpretieren. Ich würde mir zu diesem Zweck die betreffenden Prozessakten anfordern, weil sich aus diesen Akten der wahre Übereignungs- oder Berichtigungssachverhalt ergibt. Stellt sich dabei heraus, dass der InsO-Verwalter auf Rückübereingung (Zug um Zug mit Wiedereintragung des bei der "Wegübereignung" gelöschten Leibgedings) geklagt hat, hätte ich mit der genannten Auslegung kein Problem, weil es sich dann bei der Titulierung lediglich um eine offensichtliche Falschbezeichnung handelt.

    Handelt es sich in Wahrheit aber um eine Grundbuchberichtigung, so sind die gestellten Anträge bereits jetzt vollzugsreif, während der InsO-Verwalter im Fall der Rückübereignung -wie bereits ausgeführt- noch die Entgegennahme der Auflassung vor einem Notar erklären muss.

    Wegen § 11 Abs.1 S.2 ErbbauVO vgl. bereits meine Stellungnahme in #7.

  • Danke an Andreas, rainer und Juris,

    aber im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung müsste noch der Grdst.-Eigt. zustimmen, wie beim Erbbaurecht eingetragen.

    Oder liege ich da fasch?

  • Wenn keine Vorabzustimmung erfolgte (z.B. Zustimmungsfreiheit bei Veräußerung an Verwandte in gerader Linie), wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers wohl erforderlich sein. Aber selbst bei Zustimmungsfreiheit der Veräußerung wäre dann immer noch die Belastung mit dem Leibgeding zustimmungsbedürftig.

    Ob das Zustimmungserfordernis im Hinblick auf Veräußerung und Belastung in einem solchen Fall tatsächlich Sinn macht, kann dahinstehen. Dies hat nur Bedeutung für die Frage, ob der Grundstückseigentümer zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist.

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