Kosten für vorläufiges Zahlungsverbot

  • Ich habe oft in den Forderungsaufstellungen RA-Gebühren für das vorläufige Zahlungsverbot aufgeführt "analog VV RVG 3309". Sind nicht Vorpfändung und eigentliche Pfändung EINE Angelegenheit im Gebührenrecht? Oder kann man das auch anders sehen?

    Vielen Dank für Eure Meinungen bzw. wie wird das von anderen Kollegen gesehen (bin noch neu in der ZV)?!

  • Für die Vorpfändung nach § 845 ZPO entsteht keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr, wenn daraufhin ein „Pfüb" gleichen Inhalts erlassen wird. ( Gerold/Schmidt 16. Aufl. VV 3309 Rand Nr. 366 )

  • Dann kann zwar jeder gegenüber seinem Auftraggeber abrechnen, aber erstattungsfähig wird´s davon nicht. Es sei denn, es war ein Wechsel zwingend nötig.

  • Ist ja der Klassiker der "Inkassoschaukel" - Inkassobüro und Anwaltskanzlei wechseln sich ab, um so wechselweise die Gebühren hochzutreiben. Eine allseits bekannte Inkassoschaukel hat sogar ein gemeinsames Büro mit den selben Angestellten, wobei pikanterweise Geschäftsführer des Inkassobüros auch noch der Inhaber des Hauptauftraggebers ist, eines Unternehmens, welches im großen Stil dubiose Forderungen aufkauft.

    Aus 20 € Hauptforderung werden so ganz schnell 700 € Vollstreckungsforderung.

  • Auch der Gl ist gehalten, die Kosten niedrig zu halten. Obergrenze aller Kosten (ob Inkasso oder was auch immer) sind die Kosten, die ein RA erhalten würde. Die zusätzlichen Kosten durch die Einschaltung eines Inkassobüros sind zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig.

  • Schon richtig - aber diese Leute zeitigen ein völlig entrücktes Geschäftsgebaren (:D).

    Sie weisen den GV darauf hin, er solle die Schuldner anweisen, doch auch etwaige nicht notwendige Kosten zu bezahlen, da diese ansonsten in einem weiteren gerichtlichen Verfahren tituliert würden.

    Siehe den Abzocke-Fred.

  • Ich hänge mich mal an die ursprüngliche Frage.

    Ich habe einen VB, der am 01.12.2016 zugestellt wurde. Damit ich den PfÜB erlassen kann, wenn die Wartefrist verstrichen ist, möchte ich gern vorab eine Passage abklären, die der Gläubiger gern im PfÜB hätte, und zwar:

    Es wird angeordnet, dass die Zustellungskosten für ein vorausgegangenes Zahlungsverbot von diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit erfasst sind.


    Ich habe bislang immer nur Diskussionen über die RA-Gebühren gefunden, hinsichtlich der ZU-Kosten kann ich dem aber nichts abgewinnen und stehe daher auf dem Schlauch.

    In der Forderungsaufstellung auf Seite 3 finden sich keine "bisherigen Vollstreckungskosten". Dem Antrag ist nur der Titel beigefügt, keinerlei Unterlagen über ein evtl. bereits existierendes, evtl. bereits zugestelltes vorläufiges Zahlungsverbot. Lediglich auf Antrag und Abschriften ist handschriftlich vermerkt: Achtung, Vorpfändung läuft!
    Kann ich dann einfach so anordnen, dass die ZU-Kosten eines eventuellen vorläufigen Zahlungsverbots direkt mit erfasst sind? Der DS weiß doch gar nicht, wie hoch die ZU-Kosten des vorläufigen Zahlungsverbots sind??
    Bislang hatte ich immer nur Fälle, in denen die Unterlagen betreffend das Zahlungsverbot beigefügt waren...

  • Ich hänge mich mal an die ursprüngliche Frage.

    Ich habe einen VB, der am 01.12.2016 zugestellt wurde. Damit ich den PfÜB erlassen kann, wenn die Wartefrist verstrichen ist, möchte ich gern vorab eine Passage abklären, die der Gläubiger gern im PfÜB hätte, und zwar:

    Es wird angeordnet, dass die Zustellungskosten für ein vorausgegangenes Zahlungsverbot von diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit erfasst sind.


    Ich habe bislang immer nur Diskussionen über die RA-Gebühren gefunden, hinsichtlich der ZU-Kosten kann ich dem aber nichts abgewinnen und stehe daher auf dem Schlauch.

    In der Forderungsaufstellung auf Seite 3 finden sich keine "bisherigen Vollstreckungskosten". Dem Antrag ist nur der Titel beigefügt, keinerlei Unterlagen über ein evtl. bereits existierendes, evtl. bereits zugestelltes vorläufiges Zahlungsverbot. Lediglich auf Antrag und Abschriften ist handschriftlich vermerkt: Achtung, Vorpfändung läuft!
    Kann ich dann einfach so anordnen, dass die ZU-Kosten eines eventuellen vorläufigen Zahlungsverbots direkt mit erfasst sind? Der DS weiß doch gar nicht, wie hoch die ZU-Kosten des vorläufigen Zahlungsverbots sind??
    Bislang hatte ich immer nur Fälle, in denen die Unterlagen betreffend das Zahlungsverbot beigefügt waren...


    Grundsätzlich hätte ich mit der Passage kein Problem.

    Darf ich fragen, welche Wartefrist du meinst ?

  • Im Gegensatz zum Vorposter habe ich mit einer derartigen Formulierung ein Problem.

    Bei einer solchen Formulierung kann ich nicht prüfen, ob ggf. Anwalts-/Inkassokosten doppelt, also für VZV und PfÜb, veranschlagt werden oder ob diese Kosten überhaupt unter de notwendigen Kosten i.S. des § 788 ZPO (Musielak/LackmannZPO 6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10).
    fallen.

  • Im Gegensatz zum Vorposter habe ich mit einer derartigen Formulierung ein Problem.

    Bei einer solchen Formulierung kann ich nicht prüfen, ob ggf. Anwalts-/Inkassokosten doppelt, also für VZV und PfÜb, veranschlagt werden oder ob diese Kosten überhaupt unter de notwendigen Kosten i.S. des § 788 ZPO (Musielak/LackmannZPO 6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10).
    fallen.

    Finde nicht, dass dies ein Problem darstellen könnte, weil in der Passage klar und nur die Rede ist von Zustellungskosten.

  • Dann weiß ich Bescheid, vielen Dank. :daumenrau

    Es sind ja in diesem Fall wirklich nur die Zustellungskosten, von Anwaltskosten ist (zum Glück) nicht die Rede.

    Aber zu Anwaltskosten hatte ich über die SuFu auch schon ein paar Sachen gefunden, nur halt nicht für die ZU-Kosten hier.

  • dies [/B]ein Problem darstellen könnte, weil in der Passage klar und nur die Rede ist von Zustellungskosten.

    Falsch, wie willst Du bei einer solchen Verfahrensweise prüfen, ob die Zustellungskosten überhaupt erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO sind.

    Kosten einer Vorpfändung nach § 845 ZPO, also auch und gerade Zustellungskosten, sind nämlich nur über § 788 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine angemessene Zeit zur freiwilligenLeistung eingeräumt wurde und rechtzeitig Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht (Musielak/Lackmann ZPO6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10). Diese Prüfung ist nicht möglich, wenn man einen derartigen Passus im Antrag durchgehen lässt.

  • dies [/B]ein Problem darstellen könnte, weil in der Passage klar und nur die Rede ist von Zustellungskosten.

    Falsch, wie willst Du bei einer solchen Verfahrensweise prüfen, ob die Zustellungskosten überhaupt erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO sind.

    Kosten einer Vorpfändung nach § 845 ZPO, also auch und gerade Zustellungskosten, sind nämlich nur über § 788 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine angemessene Zeit zur freiwilligenLeistung eingeräumt wurde und rechtzeitig Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht (Musielak/Lackmann ZPO6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10). Diese Prüfung ist nicht möglich, wenn man einen derartigen Passus im Antrag durchgehen lässt.

    Dies Prüfung sollte ohne weiteres möglich sein, wenn eine Abschrift des zur Zustellung ausgebrachten VZ dem PfÜb-Antrag beigefügt ist - wovon ich aufgrund der Eilbedürftigkeit ausgehe.
    Besagte und begehrte Passage im PfÜb macht ja letztlich nur Sinn bei kurzer zeitlich versetzter bzw. paralleler VZ-Zustellungsbeauftragung zu / mit dem PfÜb-Antrag, so dass es dem Gl. letztlich schlicht noch nicht möglich ist, dem VG einen konkreten GV-Kostennachweis mitzuliefern.

  • dies [/B]ein Problem darstellen könnte, weil in der Passage klar und nur die Rede ist von Zustellungskosten.

    Falsch, wie willst Du bei einer solchen Verfahrensweise prüfen, ob die Zustellungskosten überhaupt erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO sind.

    Kosten einer Vorpfändung nach § 845 ZPO, also auch und gerade Zustellungskosten, sind nämlich nur über § 788 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine angemessene Zeit zur freiwilligenLeistung eingeräumt wurde und rechtzeitig Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht (Musielak/Lackmann ZPO6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10). Diese Prüfung ist nicht möglich, wenn man einen derartigen Passus im Antrag durchgehen lässt.

    Dies Prüfung sollte ohne weiteres möglich sein, wenn eine Abschrift des zur Zustellung ausgebrachten VZ dem PfÜb-Antrag beigefügt ist - wovon ich aufgrund der Eilbedürftigkeit ausgehe.
    Besagte und begehrte Passage im PfÜb macht ja letztlich nur Sinn bei kurzer zeitlich versetzter bzw. paralleler VZ-Zustellungsbeauftragung zu / mit dem PfÜb-Antrag, so dass es dem Gl. letztlich schlicht noch nicht möglich ist, dem VG einen konkreten GV-Kostennachweis mitzuliefern.

    Diese Ansicht halte ich für falsch. es obliegt dem Gläubiger die Notwendigkeit nachzuweisen. Diese ist nur gegeben, wenn das VZV pünktlich zugegangen ist. Bei einer solchen Passage ist das nicht prüfbar.

  • dies [/B]ein Problem darstellen könnte, weil in der Passage klar und nur die Rede ist von Zustellungskosten.

    Falsch, wie willst Du bei einer solchen Verfahrensweise prüfen, ob die Zustellungskosten überhaupt erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO sind.

    Kosten einer Vorpfändung nach § 845 ZPO, also auch und gerade Zustellungskosten, sind nämlich nur über § 788 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine angemessene Zeit zur freiwilligen Leistung eingeräumt wurde und rechtzeitig Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht (Musielak/Lackmann ZPO6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10).


    Die zweitgenannte Voraussetzung (nach dem "und") halte ich für zweifelhaft.

    Letztlich würde der Gläubiger bestraft, wenn das Vollstreckungsgericht nicht schnell genug arbeitet. (Mal davon abgesehen, dass der Erlass des PfüB ja wohl nicht reicht, sondern die Zustellung beim Drittschuldner fristgerecht sein muss.)

  • Da verkennst Du, dass häufig Zwischenverfügungen nicht rechtzeitig bearbeitet werden und/oder ein verspäteter Erlass und eine damit verbundene verspätete Zustellung nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgerichts liegen.
    Siehe dazu auch LG München II, AGS 2013, 539 ff


  • Mag sein, am Gläubiger liegt es in diesen Fällen jedoch auch eher selten. Dieser kann z. B. auch nichts dafür, wenn der GVZ zu spät zustellt.

  • Die Zustellungskosten für die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots ergeben sich aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers.

    Weil ZV und Pfändungsantrag in der Regel parallel laufen, sind die Zustellungskosten dem Gläubiger beim PfÜB-Antrag nicht bekannt. Wir hatten uns früher immer geweigert die Zustellungskosten für das ZV nicht mit zu berücksichtigen, weil sie nicht in der Pfändung standen und nur das gepfändet ist, was in der Pfändung stand. Dem Gläubiger blieb also nur übrig, wegen der noch offenen Kosten neu zu pfänden, was natürlich für den Schuldner ärgerlich und zudem mit weiteren Kosten verbunden war. Wir hatten auch Beschlüsse kassiert, dass die Kosten für die Zustellung des ZV automatisch mit gepfändet seien, weil das ZV und die Pfändung verbunden wären.

    Dann habe ich mich zu folgendem entschieden:

    Weil das ZV Teil der Pfändungsmaßnahme ist, wurden die Kosten für die Zustellung des ZV mit berücksichtigt, soweit sie sich aus der Zustellungsurkunde des GV ergeben haben. Sofern nicht, wurde der Gläubiger in der Drittschuldnererklärung aufgefordert, diese Kosten durch Rechnung des GV nachzuweisen. Das ist zwar durch den Wortlaut des Vordrucks nicht klar gedeckt, weil da nur steht "... und wegen der Zustellung dieses Beschlusses..." aber es erspart viel Arbeit und Zankerei mit dem Gläubiger und vermeidet dem Schuldner zusätzliche Kosten.

    Ebenso wurde mit den Zustellungskosten für die Zustellung derselben Pfändung bei weiteren Drittschuldnern verfahren. Hat der Gläubiger diese Kosten nachgewiesen, wurden sie mit berücksichtigt.

    Das hilft nicht unbedingt in Eurer Frage, ob der PfÜB wegen der Kosten ergänzt werden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!