Festsetzung Zeugenentschädigung

  • Der Zeuge hat für die Wahrnehmung des Termin eine Entschädigung in Höhe von 62,85 EUR erhalten: Verdienstausfall 10 Stunden à 3,00 EUR, Fahrtkosten 27,85 EUR, Tagegeld 5,00 EUR.

    Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und so wurden auch die obigen Kosten ausgeglichen.

    Nun reicht der Kl-V einen KFA ein, wonach er für den Zeugen weiteren Verdienstausfall in Höhe von 236,95 EUR zur Kostenfestsetzung anmeldet. Der Zeuge ist Angestellter der Klägerin.

    So, abgesehen davon, dass 200,46 EUR Tagessatz nebst Soziaversicherungsanteile nicht mit den Vorschriften des JVEG vereinbar ist, frage ich mich, ob die Kosten unter „Gerichtskosten“ zu subsumieren sind, denn nur diese sind von der Kostenausgleichung erfasst.

    Also irgendwie stehe ich im Wald: ist aber auch warm...

  • Nun reicht der Kl-V einen KFA ein, wonach er für den Zeugen weiteren Verdienstausfall in Höhe von 236,95 EUR zur Kostenfestsetzung anmeldet. Der Zeuge ist Angestellter der Klägerin.


    Geht nicht. Der Zeuge rechnet seine Kosten bei der Gerichtskasse ab und wird nach dem JVEG entschädigt. Diese Kosten fließen in die Gerichtskosten ein. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden dann die GK ausgeglichen - keine Anwalts- oder Parteikosten, weil ja gegeneinander aufgehoben.

  • :meinung:

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal an....

    die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben - der Zeuge hat innerhalb der Frist keine Zeugenentschädigung geltend gemacht.

    Nun wird der GK-Ausgleich beantragt nebst den Auslagen des Zeugen. Nach Aussage des RA hat die Partei selbst die Reisekosten des Zeugen bezahlt und nicht der Zeuge selbst.

    Nun liegt ein Wiedereinsetzungsantrag wegen den Zeugengebühren vor.

    Mein Richter hat mich nun gebeten denen das zu erklären, dass es sich hierbei eben um Parteikosten handelt, da die Partei selbst die Kosten verauslagt hat und nicht der Zeuge selbst und diese somit nicht von der Kostenregelung umfasst sind.

    Soweit so gut...nun suche ich aber eine gesetzliche Grundlage aus welcher sich ergibt, dass ein Zeuge keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er die Kosten nicht selbst verauslagt hat...leider finde ich nicht, was mich weiter bringt...


    Hat jmd. eine Idee?

    Ich danke euch:)

  • Thomas/Putzo ZPO 35. Auflage § 91 Rn. 52,14

    Zu klären ist ist zunächst, ob das Gericht den Zeugen geladen hat oder die Partei den Zeugen mitgebracht hat.

    Wurde er geladen und hat die Kosten bei der Partei geltend gemacht, sind dies als verauslagte Gerichtskosten zu verstehen, die bis zur Höhe nach den geltenden Sätzen des JVEG erstattungsfähig sind. Sie sind also Teil der ausgleichspflichtigen Kosten. Hat die Partei den Zeugen selbst mitgebracht, sind diese m.E. keine Kosten im Sinne von Gerichtskosten, so dass sie aufgrund des Vergleichs nicht ausgleichspflichtig sind.

  • Wenn die Partei den Zeugen selbst entschädigt, so ist, wenn diese Zahlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, der gezahlte Betrag grds. erst einmal nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Prozeßkosten i. S. d. §§ 91, 103 ZPO (KG, NJW 1975, 1423 = MDR 1975, 762; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 19 Rn. 6). Erstattbar sind die Kosten aber nur bis zur Höhe nach den Bestimmungen des JVEG. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Zeuge auf die Entschädigung gegenüber dem Gericht verzichtet hat (OLG Hamm, Rpfleger 1972, 415; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1972, 180 zum ZSEG; a. A. OLG Koblenz, Rpfleger 1973, 368 mwN. zum ZSEG; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, aaO., Rn. 4).

    M. E. handelt es sich hier um Partei- und nicht Gerichtskosten, weil die Zahlung nicht für die Staatskasse erfolgte, sondern anstelle.

    Das Problem der Erstattung wäre m. E. nur so lösbar, wenn der Zeuge seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse an die Partei abgetreten hat(te). Dann kann die Partei ihn gegen die Staatskasse geltend machen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, aaO.) mit der Folge, daß sie automatisch zu den Gerichtskosten zählt, die Partei sie also nicht im KfV gegen die erstattungspflichtige Gegenpartei verfolgen könnte - was hier ja aufgrund der Kostenregelung sowieso ausgeschlossen wäre).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ok ich revidiere insoweit meine Antwort, als es Parteikosten sind und nicht den Gerichtskosten zugeschlagen werden können. Der Verzicht auf die erstattungsfähigen Auslagen aus der Landeskasse berührt das Verhältnis nicht zwischen beweisführende Partei und Zeuge und die nach § 91 ZPO getroffene KGE, die die Parteien entsprechend verpflichten, vgl. auch insoweit ausführlich OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.07.2016 - 15 W 43/16 - BeckRS 2016, 17605.

  • Ok ich revidiere insoweit meine Antwort, als es Parteikosten sind und nicht den Gerichtskosten zugeschlagen werden können. Der Verzicht auf die erstattungsfähigen Auslagen aus der Landeskasse berührt das Verhältnis nicht zwischen beweisführende Partei und Zeuge und die nach § 91 ZPO getroffene KGE, die die Parteien entsprechend verpflichten, vgl. auch insoweit ausführlich OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.07.2016 - 15 W 43/16 - BeckRS 2016, 17605.

    :abklatsch Dank Dir für die (aktuellere) Rechtsprechung! :)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!