griechisches Erbrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall, bei dem ich leider nicht so ganz weiter weiß:confused:. Die Suche hat leider auch nicht weitergeholfen.

    Erblasser = Grieche
    Wohnsitz = Deutschland

    Grundstück in Griechenland. Dort gibt es ein Testament (bei einem Notar). Den Inhalt kennen wir aber leider nicht. Grundstück in Deutschland. Dies sollen Tochter und Sohn in Deutschland bekommen. Dafür sollen seine Ehefrau und die in Griechenland lebende Tochter ausschlagen. Die Tochter (aus Deutschland) meint, dass für Deutschland die gesetzliche Erbfolge maßgebend ist. Das Grundstück in Griechenland soll nach Testament vererbt werden, von dem der Inhalt nicht bekannt ist.
    Ist die Ausschlagung nach griechischem Recht möglich und wenn ja wie und wo und in welcher Frist und wohin muss diese Erklärung??
    Zusatz: Die griechische Tochter (die ausschlagen soll) hat auch noch ein minderjähriges Kind.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Funktioniert nicht.

    Griechenland verfährt nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip und dem Grundsatz der Nachlasseinheit, sodass der gesamte -gleich wo belegene- bewegliche und unbewegliche Nachlass einheitlich vererbt wird und es somit nicht zu einer Nachlassspaltung kommt (Süß/Stamadiadis, Länderteil Griechenland Rn.3).

    Ohne Kenntnis des Inhalts des "griechischen" Testaments lässt sich im Hinblick auf die eingetretene Erbfolge noch nichts sagen.

  • Vielen Dank. So was ähnliches hatte ich mir schon gedacht. Dann versuche ich mal, an das Testament zu kommen. Bisher war das nicht möglich.
    Evtl. müssen die Leute ja gar nicht ausschlagen.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • So, ich muss das jetzt noch mal aufgreifen:

    Die Tochter in Deutschland hat noch einmal angerufen. Sie teilt nunmehr mit, dass es doch kein Testament gibt. Sie kann da wohl auch eine Bescheinigung aus Griechenland mitbringen.
    Erben sollen die Tochter und der Sohn aus Deutschland. Ausschlagen in Deutschland sollen die Mutter (= Ehefrau des Erblassers) und die (dann eingeflogene) Tochter aus Griechenland mit minderjährigen Kindern. Der Vater kommt irgendwann nach (weil der Weg nach Deutschland schneller geht als zum Konsulat nach Athen).

    Die Erbfolge geht ja nach griechischem Recht und es besteht Nachlasseinheit.
    Für die Ausschlagung haben die ja 4 Monate oder 1 Jahr Zeit. Aber die Frist ist kein Problem, da sind wir drin.
    Angeblich soll die Ausschlagung hier richtig sein und wir wären auch Empfänger. Sie soll hier verwahrt werden.
    Wie muss die Ausschlagung nach griechischem Recht formuliert werden und ist richtig, dass das Ding hierbleibt?

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Hab mich grad auch mit dem griechischen Erbrecht auseinanderzusetzen.
    Verstorben ist X, der seine Ehefrau und vier Kinder (darunter 1 minderjähriges) hinterlässt. Es liegt wohl eine Verschuldung vor. Die Ehefau (=Mutter) will für ihren minderjährigen Sohn ausschlagen, sie selbst will aber erben. Nach deutschem Recht würde hier eine Genehmigung des FamG erforderlich werden. Kann mir jemand sagen, ob nach dem griechischen Erbrecht für eine Ausschlagung der Kindesmutter eine Genehmigung des FamG erforderlich wird?

    Danke für Eure Hilfe...

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich hab jetzt noch folgendes gefunden:
    "Ist der Erbe minderjährig, darf die Ausschlagung durch die Eltern oder den Vormund gemäß Art. 1625, 1526 ZGB erst nach Einholung eines Gutachtens des Kontrollausschusses und der gerichtlichen Genehmigung erklärt werden"
    Wie aber realisiere ich das hier in Deutschland?

    Hat jemand eine Idee??:hoffebete

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Klingt irgendwie nach betreuungsgerichtlichem Genehmigungsverfahren....frag´doch mal beim Betreuungsgericht nach.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo zusammen,
    Ich habe hier ein paar Themen zum Griechischen Erbrecht gelesen und hoffe ihr könnt mir helfen! Also Mein Vater war Grieche ich lebe jedoch in Deutschland. Vor kurzen ist er verstorben und hat es leider nicht mehr geschafft ein Testament zu hinterlegen. Probleme waren/sind ich bin ein uneheliches Kind aber habe eine Vaterschaftsanerkennung in Deutschland, die ich inzwischen auch in Griechenland übersetzt habe woraufhin ich hier ein offiezielles Papier bekommen habe das mit zwei Zeuge bezeugt das ich sein Sohn bin. Inzwischen habe ich hier einen Anwalt konsultiert der auch der anwalt meines Vaters war. Was mich ein wenig verwirrt ist das dieser Anwalt meint das nun geprüft werden muss ob das offizielle Dokument was bezeugt das ich der Sohn bin in den Gerichten geprüft werden muss und das nun 4-6 Monate vergehen müssen da auch geprüft werden muss ob ein Testament in den Gerichten hinterlegt wurde oder nicht. Meine Sorge ist ob dieser Anwalt mich mit meinen naiven 22 Jahren übers Ohr hauen will und an mir verdienen will.... weiterhin verstehe ich nicht das manche Banken mir Zugriff auf seine Konten gewähren und manche meinen ich müsste erst eine Steuererklärung machen.... Ich würde mich sehr sehr freuen wenn mir jdn Rat geben kann!!! Ich bin nur noch 2 Wochen in Griechenland und bräuchte schnell eine Antwort! Es geht sich um viel da mein Vater ca 17 ha Land hat und ich nicht in Steuerschulden oder sonst was hängen bleiben will.... ich bedanke mich schonmal jetzt für jede hilfe die ihr mir geben könnt!:)

  • Hallo …


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  • Hallo,

    ich habe soeben auch eine Erbausschlagung nach einem griechischen Staatsangehörigen aufgenommen. Ausgeschlagen hat die Ehefrau für sich und den gemeinsamen minderjährigen Sohn.

    Ein Gutachten des Kontrollausschusses und eine Genehmigung des Familiengerichts, wie Art. 1625, 1526 ZBG sie vorschreiben, hat sie nicht vorlegen können. Gleichwohl hat sie auf die Aufnahme der Erbausschlagung bestanden.

    Hab jetzt einen Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung mit aufgenommen und werde die Erklärung an unser Familiengericht weiterleiten.

    Hättet ihr was anderes gemacht bzw. muss ich jetzt noch etwas anderes veranlassen?

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