Vorl. Verwaltervergütung:Aus- und Absonderungsrechte in die Berechnung UND Zuschläge?

  • na die Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Verwaltung gehört zu den schwierigsten Geschäften !
    Nicht wegen der beinah nicht mehr übersehbaren Rspr. dazu, sondern deshalb, ein Ergebnis zu finden, welches der Tätigkeit und Verantwortung der vorl. Verw. angemessen ist.
    Die Abgrenzung von Gutachtertätigkeit und Sicherungsfunktion ist. m.E. da zentraler Punkt.
    Zumeist findet der SV/vor.Verw. erstmal eine difuse Situ vor.
    Ich frag mich immer nur: was ist wirklich gesichert worden....
    Vorliegend ist das Fahrzeug also in die dreifach gesicherte Tiefgarage des Verwalters verbracht worden; die Drittschuldner sind mit Blick auf den Zustimmungsvorbehalt informiert worden.
    Was ist nennenswerte, was ist erhebliche Tätigkeit...
    Das Rechtspflegerrecht ist kein Taschenrechner-Recht (auch wenn lt. Handelsblatt es Tabellen gibt, wo man bei Karstadt reinguckt und dann ist die Vergütungsentscheidung fertig....)
    Festzusetzen ist eine Vergütung die angemessen ist.
    Aber um es mal dogmatsich zu machen:
    Wie hat der vV das Fahrzeug "gesichert" ? (wahrscheinlich garnicht, weil er durch gutachterlichen Blick schon gesehen hat, dass kein Verwertungserlös rumkommt).
    Die Forderungen hat er - jedenfalls durch Schreiben an die Gläubiger - erstmal gesichert - dies muss ja subito erfolgen, da liegen gutachterliche Erkenntnisse nicht vor....
    also da lässt sich einiges spielen im Bereich ....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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