Erbschein nach ausl. Recht beschränkt auf inländischen Nachlass

  • Ausländischer Erblasser, letzter Wohnort vor Ort, Erbfolge lässt sich problemlos ermitteln, laut meinem Handbuch wäre der Erbschein in Anwendung ausl. Rechts beschränkt auf den inländischen Nachlass zu erteilen.
    Aber: nach Einführung des FamFG sind unsere Erbscheine nun doch Welterbscheine, die Beschränkung auf den inländischen Nachlass erscheint da komisch. Gilt der Erbschein nur als Welterbschein, wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt? Problem vorliegend ist, dass der Erbschein auch im Ausland (Drittland, in dem der Erblasser mal ein paar Jahre gearbeitet hat) benötigt wird, da dort Rentenansprüche geltend gemacht werden können. Oder übersehe ich da was?

  • Natürlich ist das Handbuch "alt".
    So einfach ist aber die Lösung nicht.
    Die Beck-online-Kommentierung sagt zum neuen 2369 :
    "Ein solcher (gegenständlich beschränkter) Erbschein ist nun nicht mehr zwingend auf die Anwendung ausländischen Erbrechts beschränkt, sondern kann auch bei Erbfolge nach deutschem Recht beantragt werden (Palandt/Edenhofer Rn 9).
    § 2369 dient dem Schutz des inländischen Rechtsverkehrs.".
    Die Änderung bedeutet demnach "nur" die Eröffnung der Möglichkeit, nun auch bei Anwendung deutschen Erbrechts einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen.
    Bei der Anwendung des ausländischen Rechts müsste der Beschränkungsvermerk wie bisher auch zwingender Inhalt des Erbscheins sein.

  • Es wäre dem Grundsatz nach sogar logisch, ausnahmslos jeden Erbschein auf das inländische Vermögen zu begrenzen. Mit der FGG-Reform und der damit verbundenen Neufassung des § 2369 BGB ist der Gesetzgeber weit über das gesetzte Ziel hinausgeschossen. Hier war wohl ein Europäischer Erbschein bereits im Hinterkopf, als über diesen § nachgedacht wurde.

    Die Erbscheine gelten außerhalb des "Ausstellungslandes" nicht allzuviel. Genausowenig wie ein dt. Grundbuchamt einen grichischen / russischen / us-amerikanischen Erbschein anerkennt, sieht es mit einem dt. Erbschein in einem anderen Land aus.

    Das heißt, dass d. Ast., selbst wenn du den Erbschein nicht auf das inländische Vermögen begrenzt und er damit auch die Erbfolge für das Vermögen im Ausland nachweist, damit im Ausland nichts anfangen kann.

    Dass einzige, was er damit erreicht hat, ist die Kostenfolge. Du must bei Erstellung der Kostenrechnung auch das im Ausland befindliche Vermögen einbeziehen, denn hierfür hast du ja einen wirksamen Erbschein ereilt.

  • Im kroatischen IPR gilt m.W. der Grundsatz der Nachlasseinheit. Demnach kann nach § 2369 BGB n.B. ein Erbschein ohne Beschränkungsvermerk oder -auf Antrag- einer mit Beschränkungsvermerk erteilt werden. Wird er ohne Beschränkungsvermerk erteilt, ist es aus deutscher Sicht ein "Welterbschein". Ob er in anderen Ländern anerkannt wird, ist eine andere Frage.

    § 2369 BGB a.F. beruhte auf dem herkömmlichen Gleichlaufgrundsatz, wonach es dem deutschen Nachlassgericht an der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins unter Zugrundelegung des ausländischen Erbrechts fehlte. Demzufolge begründete § 2369 BGB a.F. diese Zuständigkeit, allerdings beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass.

    Nach neuem Recht hat sich dies geändert (§ 105 FamFG), sodass nunmehr die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen folgt. Damit ist der "automatische" Beschränkungsvermerk, der nach § 2369 BGB a.F. anzubringen war, entfallen. Der "neue" Beschränkungsvermerk, beruht ausschließlich auf § 2369 BGB n.F., aber nicht, weil insoweit die internationale Zuständigkeit fehlt, sondern nur, weil der Antragsteller keinen unbeschränkten Erbschein haben will. Auch wenn der Inhalt des Beschränkungsvermerks derselbe wie nach altem Recht sein mag, ist die Rechtsgrundlage für diesen Vermerk somit nunmehr eine ganz andere.

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