Stundung verweigert aber Masse reicht doch nicht

  • Wie eingangs geschrieben, stellt der Schuldner hier aber eben KEINEN neuen Stundungsantrag :( - er wurde ja seitens des Verwalters schon mehrfach aufgefordert.

    Klar, ich fordere den Schuldner jetzt auch erst mal noch auf, einen Vorschuss zu zahlen oder Stundung zu beantragen (in der Art läuft das bei uns vor 207 eigentlich immer) aber ich bin mir zu 99% sicher, dass da auch nichts kommt....

  • Ich meine nicht, dass eine neuer Stundungsantrag zulässig ist, da über diesen schon rechtskräftig entschieden worden ist.

    Das sehe ich in diesem Fall anders.

    Der Stundungsantrag wurde im EÖ-Beschluss angesichts zu erwartender pfändbarer Beträge zurückgewiesen. Diese Prognose hat sich als falsch herausgestellt. Dafür kann der Schuldner salopp gesagt nichts (es sei denn er hat vorsätzlich für den Wegfall der pfändbaren Beträge gesorgt), deshalb würde er von mir über die Möglichkeit der Stellung eines erneuten Stundungsantrages belehrt werden. Macht er davon keinen Gebrauch, ist das natürlich schlecht für die Verwaltervergütung, aber wohl nicht zu ändern.

    Anders wäre es wenn der Zurückweisungsgrund vom Schuldner selbst gelegt worden wäre (also im späteren Verfahrensablauf); dann würde ich keinen neuen Stundungsantrag zulassen.

  • Ich sehe es wie Piepsmaus.
    Und der Verwalter hat m.E. keinen Vertrauensschutz hinsichtlich seiner Vergütung. Ihm war von Anfang an bekannt, dass der Schuldner keine Stundung hat. Und wenn nun einmal keine Stundung gewährt wurde, gibt es auch kein Geld von der Staatskasse.

    Wenn der Schuldner nunmehr keine Stundungsantrag stellt und auch den Betrag zur Abwendung von § 207 InsO nicht stellt, dann kann man ihm m.E auch nicht helfen.

  • Armer Verwalter.... :cool:

    Bei uns läuft es so, dass wir, sobald man merkt, dass es doch nicht zur Kostendeckung kommt, den Schuldner dazu auffordern, einen neuen Stundungsantrag zu stellen. Wird der bewilligt, gibt's dann Staatsknete.

    Ansonsten bleibt dann wohl nur, das Amt sofort niederzulegen, oder? :gruebel: Aber macht ja nix, der Verwalter ist ja nebenbei auch raffgieriger Anwalt oder verdient in den anderen Verfahren seine Millionen. Da kann er schon mal das eine oder andere Verfahren für lau machen.

    Nee, ernsthaft:
    Ich will keine Diskussionen drüber führen. Nach dem Sachverhalt isses halt so. Aber echt doof für den Verwalter, der der Arbeit an der Backe hatte und zwar im Auftrag des Gerichts und dann blöd im Regen stehen gelassen wird. Nun ja, so ist halt unser System. Verstehe wer will.

  • Armer Verwalter.... :cool:

    Bei uns läuft es so, dass wir, sobald man merkt, dass es doch nicht zur Kostendeckung kommt, den Schuldner dazu auffordern, einen neuen Stundungsantrag zu stellen. Wird der bewilligt, gibt's dann Staatsknete.

    Ansonsten bleibt dann wohl nur, das Amt sofort niederzulegen, oder? :gruebel: Aber macht ja nix, der Verwalter ist ja nebenbei auch raffgieriger Anwalt oder verdient in den anderen Verfahren seine Millionen. Da kann er schon mal das eine oder andere Verfahren für lau machen.

    Nee, ernsthaft:
    Ich will keine Diskussionen drüber führen. Nach dem Sachverhalt isses halt so. Aber echt doof für den Verwalter, der der Arbeit an der Backe hatte und zwar im Auftrag des Gerichts und dann blöd im Regen stehen gelassen wird. Nun ja, so ist halt unser System. Verstehe wer will.

    Moment mal, was ist denn das Problem? Das ist doch hier wie bei jedem Insoverfahren ohne Kostenstundung (z.B. jur. Personen): Der Insoverwalter vermutet Masse, das Verfahren wird eröffnet und im nachhinein stellt sich heraus, dass die Masse nicht ausreicht oder doch nicht vorhanden ist. Wo ist da das Problem? Hier ist es ja noch klarer, weil der Stundungsantrag vorher zurückgewiesen wurde. Bei einer juristischen Person würde der Anwalt doch auch ausfallen. Und immerhin ist das Verfahren nicht eröffnet worden, weil das Gericht das wollte, sondern weil der Verwalter gutachterlich mitgeteilt hat, dass ausreichend Masse da ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich verstehe die Aussagen von Jamie jetzt auch nicht. Niemand hat dem TH Raffgierigkeit unterstellt. Der Sachverhalt ist nun mal wie er ist und es besteht kein Anspruch gegen die Staatskasse (wie eben bei masselosen IN- Verfahren ohne Stundung eben auch).

  • Ja, das denke ich auch. Ich will die Auszahlung der Vergütung nicht deshalb ablehnen, weil ich halt so einen fiesen Charakter habe und andere um ihre verdiente Vergütung bringen möchte :teufel: sondern weil in diesem Verfahren einfach niemals eine Stundung bewilligt wurde. Ich verstehe ja auch nicht, warum der IV das Verfahren dann überhaupt so lange (mehrere Jahre) druchgezogen hat und nicht sofort tätig wurde im Hinblick auf 207 :confused:

  • [quote='rainer19652003','RE: Stundung verweigert aber Masse reicht doch nicht für das ganze Kuddelmuddel ist der m. E. fehlerhafte Zurückweisungsbeschluss des Stundungsantrages durch den Richter. Wir lassen diese Anträge in der Akte dümpeln.[/QUOTE]

    Kannst Du das genauer ausführen ? Ihr (Rechtspfleger) entscheidet bei Eröffnung, ob ein Stundungsantrag beschieden wird ?

    Und noch eine Frage: Ergeht solch ein "fehlerhafter" Zurückweisungsbeschluss nicht auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme ? Dann kann er doch gar nicht fehlerhaft gewesen sein...:gruebel:

  • Nein, über den Stundungsantrag hat der Richter im Rahmen des Eröffnungsantrages zu entscheiden.

    Wie man im vorliegenden Fall sieht, wurde zwar prognostiziert, dass Masse vorhanden ist bzw. weiter generiert wird und man die Stundung nicht braucht. In diesen Fällen sollte man den Stundungsantrag in der Akte "ruhen" lassen. Wenn man ihn wie im vorliegenden Fall braucht, dann kann man immer noch darüber entscheiden. Und in diesem Fall würde dann der Rpfl entscheiden.

  • [quote='rainer19652003','RE: Stundung verweigert aber Masse reicht doch nicht für das ganze Kuddelmuddel ist der m. E. fehlerhafte Zurückweisungsbeschluss des Stundungsantrages durch den Richter. Wir lassen diese Anträge in der Akte dümpeln.

    Kannst Du das genauer ausführen ?

    In derart gelagerten Fällen kommt es hier auch vor, dass der Richter sinngemäß sagt: "Über Ihren Stundungsantrag wird zu gegebener Zeit entschieden".
    Wenn im Laufe des Verfahrens tatsächlich Kostendeckung vorliegt - um so besser (hier bleibt er dann einfach weiter unbeschieden, auch wenn man ihn vielleicht streng genommen zurückweisen müsste - aber das Ergebnis ist letztlich das Gleiche).
    Wenn sich dann im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass nicht genügend Masse zur Kostendeckung generiert werden konnte, wird dann über den Stundungsantrag (vom Rechtspfler, da nach EÖ) entschieden.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ihr habt doch auch recht, hab den ;) vergessen. :)

    Hoffe dass kommt in der wirklichen Welt nicht allzu oft vor und ist ein seltener Einzelfall. Die Sache ist für den Verwalter nun mal blöd gelaufen und - bedauerlicherweise - nun nicht mehr zu ändern. Aber Fakt ist auch, dass der Verwalter halt am Ende der Gekniffene ist. Das wollte ich ja nur festhalten. Der Verwalter wird daran sicherlich nicht zugrunde gehen, seine Freude wird er aber auch nicht dran haben und künftig wohl genauer hinschauen, ober ein Verfahren ohne Kostenstundung überhaupt "riskieren" kann. Er hat ja schließlich auch Kosten.

    Ich hab hier auch einen Fall ohne Kostenstundungsentscheidung. Der Antrag ist da, aber es ist ein Grundstück vorhanden, dass wir halt erstmal verkaufen sollen. Kommt ja auch selten bis nie vor, dass ein TH ein unbelastetes Grundstück vor die Nase kriegt und sich dann auch noch Käufer drum schlagen. Für die Kostendeckung reicht´s halt allemal. Über den Antrag ist eben nur noch nicht entschieden worden, so dass wir in aller Ruhe und Gelassenheit das Verfahren angehen können und wissen, dass die Entscheidung eben dann fällt, wenn sich das Grundstück als unveräußerlich erweisen sollte (wie in unserem Falle zum Glück nicht).

  • Ihr habt doch auch recht, hab den ;) vergessen. :)

    Hoffe dass kommt in der wirklichen Welt nicht allzu oft vor und ist ein seltener Einzelfall. Die Sache ist für den Verwalter nun mal blöd gelaufen und - bedauerlicherweise - nun nicht mehr zu ändern. Aber Fakt ist auch, dass der Verwalter halt am Ende der Gekniffene ist. Das wollte ich ja nur festhalten. Der Verwalter wird daran sicherlich nicht zugrunde gehen, seine Freude wird er aber auch nicht dran haben und künftig wohl genauer hinschauen, ober ein Verfahren ohne Kostenstundung überhaupt "riskieren" kann. Er hat ja schließlich auch Kosten.

    Ich hab hier auch einen Fall ohne Kostenstundungsentscheidung. Der Antrag ist da, aber es ist ein Grundstück vorhanden, dass wir halt erstmal verkaufen sollen. Kommt ja auch selten bis nie vor, dass ein TH ein unbelastetes Grundstück vor die Nase kriegt und sich dann auch noch Käufer drum schlagen. Für die Kostendeckung reicht´s halt allemal. Über den Antrag ist eben nur noch nicht entschieden worden, so dass wir in aller Ruhe und Gelassenheit das Verfahren angehen können und wissen, dass die Entscheidung eben dann fällt, wenn sich das Grundstück als unveräußerlich erweisen sollte (wie in unserem Falle zum Glück nicht).

    Das ist dann aber ein anderer Fall.Und da (noch keine Entscheidung über den Stundngsantrag) gilt ja dann auch der Vertrauensschutz.

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