Folgendes Szenario:
IN-Fremdantrag bzgl. natürlicher Person.
Gutachtenauftrag und Einsetzung vorl. Verwalter.
Dann Eigenantrag mit Antrag auf RSB und Stundungsantrag.
Gutachter hält Verfahrenskosten für gedeckt und empfiehlt Eröffnung.
Richter eröffnet und weist Stundungsantrag nach § 4a InsO zurück, da ja die Kosten laut Gutachten gedeckt seien.
Nun liegen Schlussbericht sowie Vergütungsanträge vor. Alles in allem dürften die Verfahrenskosten die vorhandene Masse um ca. 200 € übersteigen.
Der IV bittet nun um Prüfung, ob nachträglich Stundung zu gewähren ist oder ob man den Weg des § 207 InsO gehen will.
(Zur Ergänzung: Der Schuldner ist heute erwerbslos und es sind keine Beträge pfändbar.)
Fragen:
- Könnte ich überhaupt - etwa nach § 4b Abs. 2 InsO - die Stundungsablehnung nun noch in eine Bewilligung abändern?
. - Bräuchte ich dafür ggf. einen neuen Antrag des Schuldners oder ist eine Anregung des IV mit Bezug auf den ursprünglichen Stundungsantrag evtl. ausreichend?
. - Gibt es einen anderen Weg, elegant aus der Sache rauszukommen bzw. würdet Ihr den Weg über § 207 InsO gehen?