wieder mal Mietkaution

  • Im laufenden Verfahren wird das Mietverhältnis der Schuldners aufgelöst, die Rückzahlung der Kaution soll erfolgen.

    Der Schuldner behauptet, die Schwester habe die Kaution erbracht und habe insofern ein Aussonderungsrecht. Tatsächlich wurde die Sicherheit vom Konto der Schwester direkt an den Vermieter bezahlt mit dem Verwendungszweck „Kaution Wohnung …….. für Schuldner xy“.

    Die Schwester sagt auf Anfrage, es handele sich um keine Schenkung, sondern um ein Darlehen. Man habe es nur „der Einfachheit halber“ unmittelbar an den Vermieter bezahlt, anstatt den „Umweg“ über das Konto des Schuldners zu wählen. Sie sei nun gottfroh, dass alles zurückerstattet werde.

    Kann man da so einfach eine Aussonderung bejahen?

  • na für wen ist das kautionssparbuch denn angelegt ? Wenn der Vermiter das richtig gemacht haben sollte (seltener Fall), dann für den Mieter mit Verpfädnungserklärung und Rücktrittserklärung der Bank hinsichtlich des AGB-Pfandrechts.
    Dann wäre das Guthaben eindeutig dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen (gehört ihm belastet mit dem Pfandrecht des Vermieters, welches vorliegend nicht zum tragen kommt; ggfls. noch AGB-Pfandrecht der Bank, da der Zweck der Rücktrittserklärung ja vorliegend weg vom Fenster ist. Ist das wie zumeist falsch gelaufen, verwahrt der Vermieter das Guthaben für den Mieter. Dann hätte der Mieter einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vermieter auf Auskehrung.
    Aussonderungs!-Recht kann ich da nicht entdecken. Sofern es keine Verpfädung an die Schwester gibt, ist auch kein Absonderungsrecht gegeben. Die Schwester räumt im übrigen ja selber ein, es sei ein Darlehen. Damit dürfte der Rückzahlungsanspruch Insolvenzforderung sein, wenn das Darlehen vor Insolvenzeröffnung geflossen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sofern die Schwester das Darlehen veneint hätte, könnte man doch auch ein Auftragsverhältnis konstuieren, aus welchem der Schwester gegen den Vermieter (Dritten) ein Recht auf Rückzahlung zusteht? :confused:

  • man begegnet sich im Leben immer zweimal. :wechlach:

    Da hat die liebe Schwester doch schon alles gesagt. Es bleibt nur noch sie aufzufordern, zur Tabelle anzumelden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • yepp !
    Und auch aus einem Auftragskonstrukt würde nichts anders folgen, wenn der Aufwendungsanspruch vor Insolvenzeröffnung entstanden wäre...... (jetzt bitte keine GOA zugunsten des Vermieters unterstellen.....)

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  • Das Sparbuch hab ich, der Vermieter hat die Original-Verpfändungserklärung. Die Bank gibt ohne Verpfändungserklärung das Guthaben nicht frei.

    Der Vermieter hat seine nicht unerheblichen Mietforderungen durch einen anwaltlichen Vertrteter anmelden lassen. Ein Hinweis auf die Geltendmachung eines Absonderungsrechts hinsichtlich der Kaution ergibt sich nicht, eine Verrechnung der Mietforderungen mit dem Kautionsguthaben findet sich auch nicht (wie auch, das Sparbuch hab ich!).

    Kann ich nun gefahrlos den anwaltlichen Vertreter auffordern, die Verpfändungserklärung rauszurücken? Gibt es einzuhaltende Fristen, in denen man ein Absonderungsrecht geltend machen muss? Im Eröffnungsbeschluss steht "unverzüglich".... naja, das ist ja nun auch eher ein Gummiband.

    Das Verfahren wurde am 21.01.2010 eröffnet, Anmeldung erfolgte am 10.03.2010, abgeschlossen ist das Verfahren noch nicht.

  • Fristen gibt es keine; aber eine Schadenersatzpflicht des Gläubigers bei zu spät mitgeteilten Absonderungsrechten

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • das betrifft wohl mehr den Schaden, den der Gläubiger erleidet, wenn der Verwalter einen Gegenstand mit Absonderungsrechten verwertet.

    nun bin kein Jurist, aber wie war das mit:

    das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier ?

    Da ist kein Honig drin..

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  • Fristen gibt es keine; aber eine Schadenersatzpflicht des Gläubigers bei zu spät mitgeteilten Absonderungsrechten



    Das Sparbuch kenne ich ja schon länger. Steht halt nur der Name der Schuldnerin drin. Und ich weiß auch schon länger, dass es sich um eine Mietkaution handelt, von der Schuldnerin selbstredend.

    Nur vom Vermieter weiß ich das nicht und wirklich offiziell weiß ich das erst von der Bank, die uns schriftlich mitteilte, dass sie nicht auszahlen kann ohne Original-Verpfändungsmitteilung.

    Was würde der Anwalt denn einwenden können, wenn ich mich jetzt auf das Glatteis begäbe und um Herausgabe der Abtretungserklärung bäte? Theoretisch könnte er diesen hier machen: :wechlach: Oder?

  • Halte es grds. mit dem Plenum. Allerdings 2 kurze Gedanken noch dazu:
    1. Blilck in die Kautionsvereinbarung (sollte diese nur SEA umfassen, gibt es kein Absonderungsrecht) - bei preisgebundenem Wohnraum wäre alles andere eh nicht zulässig -
    2. Sparbuch würd ich nur dann an den vermieter rausrücken, wenn eine Erklärung der Bank vorliegt, mit ihrem AGB-Pfandrecht hinter das des Vermieters zurückzutreten (sollte die Kautionserbringung "de lege artes" erfolgt sein, liegt eine entsprechende Erklärung vor).

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  • Ich hänge mich mal hier ran. Habe in der SuFu nichts gefunden.

    Gelten für die Geschäftsanteile einer Wohnungsgenossenschaft die gleichen Bestimmungen wie bei der Mietkaution bzgl. Verrechnung?

    Mein Fall:
    EÖ: 19.12.12; jetzt SB eingereicht:
    Mit dem SB wird mir mitgeteilt, dass die Genossenschaftsanteile mit offener Miete (Zeitraum und Höhe sind mir nicht bekannt) und der Betriebskostenabrechnung 2012 verrechnet worden sind. Ist das soweit i.O.?

    Weiterhin hat die Wohnungsgenossenschaft ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Muss ich da was beachten?

    Liebe Grüße

  • Mein Schreiben an den TH:

    Bzgl. der Genossenschaftsanteile wird um ergänzenden Sachvortrag gebeten.
    Nach den Vorschriften der §§ 80, 81 InsO geht mit Insolvenzeröffnung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über.
    Fällig werdende Ansprüche stehen (speziell als Neuerwerb) der Insolvenzmasse zu (vgl. hierzu auch § 35 Abs. 1 InsO).
    Das Mietverhältnis über unbewegliche Gegenstände oder Räumlichkeiten besteht als Dauerschuldverhältnis über die Insolvenzeröffnung hinaus mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (vgl. hierzu § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO).
    Die nicht verbrauchten Genossenschaftsanteile stehen daher grundsätzlich der Insolvenzmasse zu.
    Weiterhin ist zudem zu klären, in welchem Umfang die Genossenschaftsanteile der Insolvenzmasse zustehen. Hierbei sind zunächst die Ansprüche des Vermieters zu klären und zu bewerten.
    § 108 Abs. 3 InsO besagt, dass Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Dies würde bedeuten, dass diese Forderungen lediglich zur Tabelle angemeldet werden können und quotal befriedigt würden.
    Ansprüche, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist (§ 109 Abs. 1 InsO) fällig werden, kann der Vermieter weder als Insolvenzforderungen noch als Masseverbindlichkeiten - an den Insolvenzverwalter/Treuhänder richten.
    Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten:
    Die Erklärung nach § 109 Abs. 1 InsO bewirkt eine Enthaftung der Insolvenzmasse mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Mietzinsansprüche des Vermieters und andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis für Zeiträume nach Ablauf der Dreimonatsfrist richten sich also nach Ablauf der Dreimonatsfrist nur noch gegen den Schuldner selbst.Die Mietzinsansprüche des Vermieters bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist stellen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat es also in der Hand, durch frühzeitige entsprechende Erklärung die Entstehung weiterer Masseverbindlichkeiten zu verhindern. Anderenfalls droht unter Umständen eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters-/Treuhänders nach § 61 InsO.
    Teilen Sie bitte mit, wann die Kündigung ausgesprochen worden ist. Weiterhin sind die aufgerechneten Mieten/Betriebskosten unter Angabe des Monats und des Betrages zu konkretisieren. Belege sind zur Glaubhaftmachung einzureichen. Erklären Sie sich auch zur Freigabeerklärung des § 109 Abs. 1 S.2 InsO. Entsprechende Angaben sind aus den Berichten nicht ersichtlich.

    Sehe ich das so richtig? Bin mir unsicher...

  • so einfach wird das nicht gehen, zunächst geklärt werden muss, ob überhaupt ein Kündigungsrecht bzgl der G-Anteilen besteht.

    Dann wäre die Satzung bzgl des Ausscheidens hin zu prüfen, ob also die Mitgliedschaft erlischt bei IE oder einer Kündigung bedarf. Dies ist wichtig wegen evtl. Aufrechnungsmöglichkeiten.

    Besteht ein Absonderungsrecht bedarf es auch nicht der Anmeldung zur Tabelle.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • so einfach wird das nicht gehen, zunächst geklärt werden muss, ob überhaupt ein Kündigungsrecht bzgl der G-Anteilen besteht.

    Dann wäre die Satzung bzgl des Ausscheidens hin zu prüfen, ob also die Mitgliedschaft erlischt bei IE oder einer Kündigung bedarf. Dies ist wichtig wegen evtl. Aufrechnungsmöglichkeiten.

    Besteht ein Absonderungsrecht bedarf es auch nicht der Anmeldung zur Tabelle.

    Also die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgte zum 31.12.2013. Das Mietverhältnis wurde zum 14.03.2013 beendet. (EÖ 19.12.2012, Auszahlung der restlichen verechneten Geschäftsanteile am 24.06.2014)


    :gruebel:

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