§ 283 FamFG - Erstattungsanspruch der Betreuungsbehörde gegen das Land?

  • Vielleicht hat ja jemand schon damit zu tun gehabt:

    Es geht darum, ob die Betreuungsbehörde, die auf Ersuchen des Gerichts einen Betroffenen zur medizinischen Untersuchung vorführt (also § 283 FamFG bzw. der alte § 68b FGG) einen Auslagenerstattungsanspruch (z.B. der Fahrtkosten, gewaltsame Wohnungsöffnung) gegen das Land hat.

    Der Landkreis, mit dem ich es zu tun habe, ist der Auffassung, das Gericht habe die Vorführung angeordnet, ergo müsse das Land auch für diese Kosten aufkommen und behauptet, in anderen Ländern sei die Erstattung gang und gäbe.

    Die Rechtsprechung verhält sich da etwas widersprüchlich (z.B. OLG Köln vom 26.7.2004 ja, LG Freiburg vom 14.10.2002 und LG Koblenz vom 21.10.2003 nein). Einen gesetzlichen Auslagenerstattungsanspruch habe ich aber nirgendwo gefunden - allerdings auch keinen Ausschluss. Die Kommentierung scheint noch nicht so weit zu sein. Nach § 9 BtBG gehört die Vorführung zu den Aufgaben der Behörde, daraus allein ergibt sich m.E. kein Anspruch.

    Noch ist ja keine Betreuung angeordnet, für diese Zwangsmaßnahme könnte m.E. auch ein ggf. vorhandener Kostenschuldner (also meinetwegen der Betroffene) nicht herangezogen werden, wobei es davon abgesehen auch weder im FamGKG noch in der KostO einen Auslagentatbestand dafür gibt.

    Meine Frage wäre: Wie handhabt ihr das - wird erstattet? Wenn ja auf welcher Grundlage?

  • Wenn die Vorführung zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört, sind derartige Kosten in ihrem Haushalt kalkuliert und kann die Betreuungsbehörde keine Kostenerstattung vom Betreuungsgericht verlangen. Es kommen soz. alle nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach. Das Gericht, das die Einleitung einer Betreuung o.a. zu prüfen hat und die Betreuungsbehörde, die den Betroffenen vorführen muss. Die Gerichte müssen auch nicht die JVA´s dafür bezahlen, wenn ein Gefangener zum Gerichtstermin vorgeführt werden muss.

  • Danke - den Vergleich mit der Vorführung aus der JVA finde ich schon sehr schlüssig. Aber die Vor- und Zuführung findet im Auftrag des Gerichts statt, es ist also keine "eigene" Aufgabe der Betreuungsbehörde und immerhin gibt es auch Rechtsprechung, die einen Anspruch gegenüber dem Justizfiskus bejaht.

    Neugierig bin ich trotzdem: hat ggf. jemand schon mal der Betreuungsbehörde solche Auslagen erstattet?

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