Zustimmung Namensänderung

  • Der Antrag auf Einbenennung erfolgte im Mai 2009. Die zuständige Rpflin hat den Vater im Termin angehört. Dieser stimmte der Namensänderung zu. Leider hat er diese Erklärung nicht gegenüber dem Standesamt abgegeben. Jetzt kam der Antrag nochmals. Der Vater wurde wieder geladen - ist aber nicht erschienen.

    Was nun? Kann ich denn automatisch davon ausgehen, dass der Vater immer noch zustimmt und damit ersetzen? Vielleicht hat er seine Meinung ja geändert.

  • Der Antrag auf Einbenennung erfolgte im Mai 2009. Die zuständige Rpflin hat den Vater im Termin angehört. a) Dieser stimmte der Namensänderung zu. Leider hat er diese Erklärung nicht gegenüber dem Standesamt abgegeben. Jetzt kam der Antrag nochmals. b) Der Vater wurde wieder geladen - ist aber nicht erschienen.

    Was nun? Kann ich denn automatisch davon ausgehen, dass der Vater immer noch zustimmt und damit ersetzen? Vielleicht hat er seine Meinung ja geändert.



    Sowohl a als auch b würde für mich ausreichen, die Ersetzung der Einwilligung vorzunehmen. Hatte auch beide Fälle schon.
    a = Zustimmung (hätte auch damals schon Beschluss erlassen werden können
    b = auszulegen, dass kein Interesse an der Frage, demzufolge keine schutzwürdigen Interessen des Vaters zu berücksichtigen.

  • Ich denke, dass die fehlende Mitwirkung des Kindesvaters nicht zulässt, dass man einfach die früher (in einem anderen Verfahren) erklärte Zustimmung als noch gültig ansieht.

    Sofern er nicht zur Anhörung erscheint, muss das entsprechend bewertet und dessen vermeintliches Interesse nach Anhörung sämtlicher anderer Beteiligten gegen die Interessen des Kindes abgewogen werden.

    Einfach mal die Zustimmung zu unterstellen, halte ich in einem Verfahren mit solcher Tragweite für nicht geboten.

  • Ist ja auch Ermessensentscheidung. Allein die Tatsache, dass der Kindesvater auf gerichtliche Verfügungen nicht reagiert und auch zum Anhörungstermin unentschuldigt nicht erscheint, führt aber zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der Ersetzung seiner Zustimmung !

  • M.E. wird nur in Ausnahmefällen die Zustimmung ersetzt. Nur weil der Kindesvater kein Interesse zeigt, reicht in der Rechtsprechung nicht aus, um eine Einwilligung zu ersetzen. Da dies eine sehr weitreichende Entscheidung ist, die im übrigen später auch nicht rückgängig gemacht werden kann, sollte man sehr vorsichtig mit vorschnellen Entscheidungen sein. Immerhin wird der Einbenennungsname zum Geburtsnamen des Kindes.

  • Der Antrag auf Einbenennung erfolgte im Mai 2009. Die zuständige Rpflin hat den Vater im Termin angehört. Dieser stimmte der Namensänderung zu. Leider hat er diese Erklärung nicht gegenüber dem Standesamt abgegeben. Jetzt kam der Antrag nochmals. Der Vater wurde wieder geladen - ist aber nicht erschienen.

    Was nun? Kann ich denn automatisch davon ausgehen, dass der Vater immer noch zustimmt und damit ersetzen? Vielleicht hat er seine Meinung ja geändert.



    Was ist dem mit dem ersten Verfahren passiert? Hat man nie eine Entscheidung gefällt?

    Nach der Rechtsprechung liegt die Anforderung an die Erforderlichkeit einer Namensänderung sehr hoch.
    Allein die Tatsache, dass sich der Vater an dem Verfahren nicht beteiligt, rechtfertigt keine Einbenennung.

    Seine Zustimmung würde das Verfahren wohl eher unzulässig/unbegründet machen, da die Weigerung eine Voraussetzung für das Verfahren ist, kann aber eigentlich nicht zu einer Ersetzung führen, denn er hat ja zugestimmt.

    Um sich da nicht im Kreis zu drehen, empfiehlt es sich das Verfahren auszusetzten um auf eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt zu warten.

    Kommt die nicht, muss dann in der Sache entschieden werden, allerdings dann davon ausgehend, dass keine Zustimmung vorliegt.

    Auch hier, wäre Maßstab dann die Erforderlichkeit. Es kommt dann also auch die Zurückweisung des Antrags in Betracht.

  • Warum ist die Zustimmung des Kindesvaters denn erforderlich? Die Rechtspflegerzuständigkeit hängt von dieser Frage ab. Wenn die Zustimmung des anderen Elternteils nach § 1618 deshalb erforderlich ist, weil er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, ist der Richter zuständig
    Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer § 145 Rdn. 20; Klüsener, Rpfleger 2002, 233 Fn. 3; Hepting, FPR 2002, 115, Lang, FPR 2010, 23 (alle mit weiteren Nachweisen).

  • Habe den Fall das die KM den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des KV zur Einbennung stellt. Sie gibt an, dass der KV mit der Namensänderung einverstanden ist, jedoch nicht zum Standesamt gegangen ist. Als Stellungnahme zu dem Antrag auf Einbennenung gibt der KV an, mit der Einbennenung einverstanden zu sein, aber nicht zum Standesamt gehen will.
    Die Ersetzung der Einwilligung stellt auf die Kindeswohlgefährdung ab. Eine Gefährdung kann ich in meinem Fall nicht sehen. Das Kind möchte nur gern so heißen wie der neue Mann der KM.
    Würdet ihr den Antrag zurückweisen? Wenn ja, welche Möglichkeiten hätte dann die KM?

  • Das Familiengericht ist doch nicht dazu da ,einem faulen Elternteil die " Arbeit" abzunehmen.
    Ich würde beide Eltern darauf hinweisen,dass die Ersetzung der Zustimmun vom Familiengericht nur erteilt werden darf,wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( sein Wunsch allein genügt nicht !).
    Um dies feststellen zu können muss das Kind persönlich angehört werden .
    Ausserdem ist eine Stellungnahme des Jugendamtes und das Gutachten eines Kinderpsychologen erforderlich.
    Die Kosten der ganzen Veranstaltung haben sodann die Eltern oder evtl. der Vater zu tragen ,da sie das Verfahren verursacht haben.

    Vielleicht ändert der Vater seine Haltung und macht sich freiwillig auf den Weg zum Standesamt.

  • Ausserdem ist [...] das Gutachten eines Kinderpsychologen erforderlich.



    Im Einzelfall mag das so sein, verallgemeinernd kann man das aber sicher nicht so sagen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zum einen sind wir als Gericht -wie schon gesagt - nicht dazu da, iwem den faulen Hintern nachzutragen.

    Zum anderen wird doch die Zustimmung nur ersetzt, wenn es dem Kindeswohl dient. Und das bloße so heißen wollen wie der Rest ist doch eigentlich kein ausreichender Grund, oder? Zumindest ist mir das aus dem Unterricht noch erinnerlich.

  • Zum anderen wird doch die Zustimmung nur ersetzt, wenn es dem Kindeswohl dient. Und das bloße so heißen wollen wie der Rest ist doch eigentlich kein ausreichender Grund, oder?



    Nein, ist es nicht (hat ja auch schon der BGH gesagt), aber wie auch schon gesagt worden ist: Es muss sogar für das Kindeswohl ERFORDERLICH sein, es reicht somit nicht aus, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl lediglich dient.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Würdet ihr den Antrag zurückweisen?

    Threads zum Thema § 1618 BGB versanden relativ schnell darin, daß meist schon die Eingangsfrage mit der Intention gestellt wird, den Antrag sowieso zurückweisen zu wollen und dann noch mehrmals darauf hingewiesen wird, daß das wegen der Anforderungen an die Erforderlichkeit sowieso alles nicht geht.

    Soweit es entscheidungserheblich um die Frage der Erforderlichkeit geht, ist eine Zurückweisung ohne Anhörung m.E. nicht möglich.

    Ich würde die KM und den KV zur Anhörung laden zwecks Besprechung der Frage, woran genau es liegt, daß der KV nicht zum Standesamt gehen will. Entgegen der - m.E. vorschnell - geäußerten Vermutung, er sei faul, kann das z.B. auch daran liegen, daß er zwar mit der Einbenennung einverstanden ist, aber vielleicht nicht die Hemmschwelle überwinden kann, da beim Standesamt seine Unterschrift für abzugeben (im Sinne einer Vorstellung, daß er damit das Kind "weggibt" o.ä.). Da müßte dann halt darüber gesprochen werden, daß ein gerichtliches Verfahren die Dinge an dieser Stelle nur wesentlich komplizierter macht.

    Wenn ja, welche Möglichkeiten hätte dann die KM?



    M.E. keine. Evtl. kann das Kind in eigenem Namen irgendwas unternehmen, aber das dann wohl halt frühestens mit Volljährigkeit. Das kann es aber auch irgendwie nicht sein.


  • Ich würde die KM und den KV zur Anhörung laden zwecks Besprechung der Frage, woran genau es liegt, ....



    :daumenrau Das ist doch eine Selbstverständlichkeit und im Rahmen der zu gewährenden Anhörung wohl auch geboten. Bei jedem Umgangs- und Sorgerechtsfall macht man dies nicht anders.

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