WVP-Guthaben - wer bekommt's

  • Stundungsverfahren 2009 aufgehoben, es sind noch € 700,00 Gerichtskosten offen. Schuldner erwirtschaftet in der WVP Pfändungsbeträge, es ist nach dem 1. Jahr der WVP ein Guthaben über € 200,00 vorhanden.

    Wie wird dies nun verteilt?
    Nr. 1) steht für mich fest: Vorschuss TH
    Und dann?
    2a) Zahlung auf offene GK-Re. aus dem Insoverfahren (€ 700,00) ODER
    2b) Rest bleibt auf dem Konto als Rückstellung für künftige TH-Vergütungen (mein Favorit)

    In diesem Verfahren ist zu berücksichtigen, dass über die Stundung für die WVP noch nicht entschieden wurde.

  • Wenn ich einen Stundungsbeschluss für die WVP sehe, wird mein Widerstand gegen 2a auch sicherlich schlagartig schwächer werden ;)

  • 2 a.

    Ich lese aus dem § 292 I 2 InsO, dass jährlich zu verteilen ist, wenn die GKs und der Vorschuss gedeckt ist. Nachdem Du Dir den Vorschuss für das Jahr entnommen hast, ist m.E. auf die noch offenen GKs zu zahlen. Der weitere Vorschuss ist ja noch nicht fällig. Wenn der Schuldner den dann im nächsten Jahr nicht zahlt, dann ist eben § 298 InsO angesagt.
    Der würde ja kaum zum Zuge kommen, wenn man das Geld mal für Rückstellungen bunkert.

  • Wortlautargument mag das nahelegen. ABER: vor der Ausschüttung an die Gläubiger kommen zunächst die - nunmehr fälligen - Gerichtskosten, der derzeit fällige Vergütungsanspruch, dann die noch offenen Masseverbindlichkeiten (folgt m.E. schon aus der Begründung zu § 329 RegE. BT-Dr. 12/2443 S. 222).
    Vielleicht reicht aber auch ein "erst recht Schluss": wenn die Befriedigungsreihenfolge des 292 I 2 InsO zugunsten der - gestundeten, also in ihrer Fälligkeit hinausgeschobenen Verfahrenskosten - gilt, muss dies erst Recht für die inzwischen fälligen Vefahrenskosten gelten. Eine andere Sicht der Dinge würde dazu führen, dass die Aufhebung der Stundung den Gläubigern einen Vorteil zuwenden würde, obwohl die Kostenstundung lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Landeskasse und Schuldner bestimmt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Eine andere Sicht der Dinge würde dazu führen, dass die Aufhebung der Stundung den Gläubigern einen Vorteil zuwenden würde, obwohl die Kostenstundung lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Landeskasse und Schuldner bestimmt.



    Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber so vorausschauend war. :)

  • das glaub ich auch nicht wirklich.... :D
    Aber wir müssen ja mit dem argumentieren, was wir haben......

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