Tod des Antragsgegners in der Teilungsversteigerung

  • Hallo,

    heute Morgen habe ich der örtlichen Presse entnommen, dass der Antragsgegner in einem Teilungsversteigerungsverfahren von mir gestorben ist. Versteigerung ist terminiert auf den 11.10.2005.
    Der Antragsteller ist der Bruder des Verstorbenen und kommt auch als Erbe in Frage - zumindest nach der gesetzlichen Erbfolge.
    Was würdet ihr tun?
    Termin aufheben? Termin trotzdem durchführen?
    Problematisch ist dies deshalb, da so für die Erben Tatsachen geschaffen werden, die sie dann akzeptieren müßten, ohne sich dagegen wehren zu können.
    Außerdem könnte es ja sein, dass der Antragsteller den Antragsgegener beerbet und eine Versteigerung gegen sich selbst gibt es nicht.
    Meinungen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Tja, wenn man Todesanzeigen liest.... Könnte mir nicht passieren.
    Bis Oktober ist ja noch ein wenig hin. Grundsätzlich wird die Teilungsversteigerung fortgeführt. Ich würde mal mit dem Antragsteller telefonieren. Eventuell bewilligt er ja die einstweilige Einstellung, zumal er u.U. ja selber Erbe ist. Sollte feststehen, daß er Erbe ist, würde ich aufheben.
    Ich werde diesbezüglich nochmal nachlesen, kann aber etwas dauern.

  • Zitat von Stefan

    Tja, wenn man Todesanzeigen liest.... Könnte mir nicht passieren.
    Bis Oktober ist ja noch ein wenig hin. Grundsätzlich wird die Teilungsversteigerung fortgeführt. Ich würde mal mit dem Antragsteller telefonieren. Eventuell bewilligt er ja die einstweilige Einstellung, zumal er u.U. ja selber Erbe ist. Sollte feststehen, daß er Erbe ist, würde ich aufheben.
    Ich werde diesbezüglich nochmal nachlesen, kann aber etwas dauern.



    Naja, mit dem anrufen warte ich mal noch bis Montag - Morgen ist Beerdigung.
    Das "noch ein bißchen hin" ist richtig, aber demnächst steht die Veröffentlichung in der (übrigens selben) Tageszeitung an, und die kostet so um die 700 EUR. Wegen Nachlesen: in den gängigen Kommentaren, die hier auf die Schnelle greifbar waren, hab ich nichts gefunden. Wundert mich eigentlich, weil dieser Fall müßte ja irgendwie irgendwo irgendwann schonmal vorgekommen sein. Ich dachte eventuell an § 239 ZPO. Der soll zwar laut Stöber in der Zwangsversteigerung nicht gelten, aber passen würde er schon. Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung passen dafür irgendwie nicht so ganz, den Schuldner und Antragsgegner ist halt zweierlei.
    Ansonsten Danke für die Mühe ...

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  • So, nochmal zu diesem Fall. Viel gefunden habe ich auch nicht. Also wird man den Fall theoretisch aus dem Gesamtkontext der Vorschriften und Rechtsprechung lösen müssen. § 239 ZPO dürfte nicht anwendbar sein, da anerkanntermaßen sowohl in der Forderungsversteigerung (ohne Titelumschreibung) als auch in der Teilungsversteigerung das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen ist.

    Sollte durch den Erbfall Personenidentität mit Gläubiger-Schuldner oder Antragsteller-Gegner entstanden sein, so besteht in der Forderungsversteigerung gem. § 1197 BGB Vollstreckungsverbot, entsprechend mangelt es in der Teilungsversteigerung an der zwingenden Voraussetzung der Gemeinschaft, so daß in beiden Fällen gem. § 28 ZVG (nach Anhörung) aufzuheben sein dürfte.

    Aber: Vorliegend ist die Erbfolge weder nachgewiesen (Erbschein) noch grundbuchersichtlich. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist der Schuldnerwechsel, entsprechend also auch der Wechsel des Antragsgegners anzumelden. Insofern dürfte trotz positiver Kenntnis des Gerichts vom Tod des Antragsgegners das Verfahren fortzführen und zu terminieren sein.

    In der Folge wird die Terminsbestimmung nicht zustellbar sein, da der Antragsgegner ja verstorben ist. D.h. es ist ein Zustellvertreter zu bestellen. Diese Frage wurde hier schon kontrovers diskutiert, vgl. hier . Alternativ könnte eine Nachlaßpflegschaft angeregt werden. Das Verfahren wäre dann ganz normal durchzuführen.

    Praktisch würde ich mit dem Antragsteller die Sachlage ausloten. Ergeben sich deutliche Anzeichen, daß er Alleinerbe ist, würde ich anregen, daß er die einstweilige Einstellung bewilligt, denn welchen Sinn sollte es für ihn machen sein eigenes Grundstück zu versteigern. Vor allen Dingen, da er damit rechnen muß, daß das Verfahren bei Feststellung der Erbfolge aufgehoben werden wird. Manchmal nützt auch ein Hinweis auf die Veröffentlichungskosten.
    Sollte er die Einstellung nicht bewilligen, kannst Du doch auch überlegen, die Terminierung noch nicht zu tätigen und zunächst etwas abzuwarten.



  • Danke für deine ausführliche Meinung. So ähnlich hätte ich es wahrscheinlich gemacht. Problem war nur, dass Termin schon bestimmt war. Ich neigte allerdings dazu, den erstmal aufzuheben und abzuwarten, was sich hinsichtlich der Erbfolge ergibt.
    Glücklicherweise ist aber heute ein Schreiben des Antragstellers gekommen, dass er seinen Antrag zurücknimmt. Das war natürlich die einfachste Lösung ...
    Aber immerhin bin ich (bzw. alle Leser hier) jetzt vorbereitet, falls sowas nochmal passiert. Mich wundert es immer noch, dass in keinem Kommentar was zu genau diesem Thema zu finden ist.

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  • Hallo an alle,

    ich hänge mich hier mal ran, denn auch ich habe einen toten Antragsgegner. Vom Antragstellervertreter habe ich die Vorlage eines Erbnachweises angefordert, woraufhin er mir schreibt, es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten und das Verfahren sei mit den gesetzlichen Erben fortzuführen. Ein Erbschein wurde allerdings offenbar bisher nicht beantragt...

    Ohne Erbschein mache ich aber doch gar nichts!? :gruebel:

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Na der ist ja putzig! Wie sollte denn ohne Erbschein der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nachgewiesen werden? Ebenso könnte er ja behaupten, der Nachbar sei Erbe geworden und das Verfahren gegen diesen fortzusetzen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ist der Antragsgegner eigentlich vor oder nach der Beschlagnahme verstorben?

    Im laufenden Verfahren sehe ich es eher als Problem des Versteigerungsgerichts und nicht des Antragstellers, da das Gericht die Beiteiligten von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen hat.

  • Auf den 779 II ZPO wäre ich jetzt im Rahmen einer Teilungsversteigerung nicht sofort gekommen. Aber es wird auch nicht in der Literatur thematisiert. Das Einzige was ich gefunden habe, ist dass das Verfahren aufgrund des Versterbens des Antragsgegners das Verfahren nicht einzustellen ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Für die "normale" Zwangsversteigerung ist das klar und habe ich auch schon öfter gemacht. Die Intention ist doch die, dass die begonnene Vollstreckung ohne große Anstrengungen des Gläubigers in den Nachlass fortgesetzt werden kann. Erben müssen nicht ermittelt werden und der Titel muss nicht umgeschrieben werden. Sollte die Mitwirkung des Schuldners nötig sein, wird halt dieser Vertreter bestellt. Nur ist bei der Teilungsversteigerung die Interessenlage etwas anders. Es ist keine Zwangsmaßnahme und die angestrebte Auseinandersetzung geht ohne bekannte Erben auch ins Leere. Mal davon ab, dass nicht alle Vorschriften der Vollstreckung auf die Teilungsversteigerung angewandt werden können. :nixweiss:

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  • Im Stöber würde der 180 Rn 73 doch aber besser passen. Mir ist nur nicht klar, wie er das mit der "Eintragung" des anderen Miteigentümers meint. Ist für ihn, so wie oben schon Araya schreibt, die Eintragung (oder der Erbnachweis) nach § 17 ZVG die Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens oder grenzt er sich damit vom grundbuchersichtlichen Recht nach § 28 ZVG ab, das hier dann eben nicht entgegensteht. Eher ersteres.

  • Mir ist nur nicht klar, wie er das mit der "Eintragung" des anderen Miteigentümers meint.

    Man muss auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eigentumswechsels abstellen. Die Rn. gilt auch für die rechtsgeschäftliche Veräußerung -ganz oder teilweise- durch den Antragsgegner. Bei einem (Miteigentums)Anteilsverkauf tritt der Eigentumswechsel eben erst mit Eintragung ein.

  • Mir ist nur nicht klar, wie er das mit der "Eintragung" des anderen Miteigentümers meint.

    Man muss auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eigentumswechsels abstellen. Die Rn. gilt auch für die rechtsgeschäftliche Veräußerung -ganz oder teilweise- durch den Antragsgegner. Bei einem (Miteigentums)Anteilsverkauf tritt der Eigentumswechsel eben erst mit Eintragung ein.

    Leuchtet ein.

  • Ich komme noch mal auf meinen Fall zurück. Inzwischen habe ich einen Erbschein vorliegen und das Grundbuch wurde ebenfalls berichtigt. Jetzt ist die Frage, wie es weiter geht. Muss ich der Erbin den Anordnungsbeschluss erst mal übersenden (zustellen!?)? :confused:

    Außerdem hatte der verstorbene Antragsgegner einen Einstellungsantrag gestellt, der noch nicht beschieden wurde. Wie gehe ich mit diesem um?? :gruebel:

    Ich danke schon jetzt für euren Rat und wünsche allseits ein schönes Wochenende!

  • Ich würde den Anordnungsbeschluss an die Erbin zustellen und mitteilen, dass ein Einstellungsantrag des Erblassers vorliegt und nachfragen, ob sich dem Antrag angeschlossen wird oder der Antrag zurückgenommen wird. Kommt keine Antwort würde ich noch darüber entscheiden.

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